Finanzdienstleister - Gewerbeanmeldung |
Stadt-Roth
Grünschnabel
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Finanzdienstleister - Gewerbeanmeldung |
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Hallo Gewerberechtler und andere Fachleute,
ich habe einen Kunden, der ein Handelsbüro eröffnen möchte.
Ein Handelsbüro, dass an der Börse über seinen Broker handelt und gleichzeitig seinen Kunden die Möglichkeit gibt, bei ihm Geld anzulegen und diese dann an den Gewinnen prozentual beteiligt.
Benötigt er hierzu die Erlaubnis nach dem WpHG, § 34 c GewO und einer Gewerbeanmeldung?
Was denkt Ihr hierzu, ich bedanke mich schon im Voraus über Eure Antworten, ich stecke leider etwas fest.
Grüße
Ordnungsamt - Stadt Roth
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1
06.10.2011 16:41 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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RE: Finanzdienstleister - Gewerbeanmeldung |
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Hallo,
ein anmeldepflichtiges Gewerbe dürfte es auf jeden Fall sein.
Alles Weitere lässt sich "aus der Ferne" schwer beantworten. Es hängt vieles von der konkreten Ausgestaltung der Geschäfte ab.
Das:
Zitat: |
Original von Stadt-Roth
bei ihm Geld anzulegen und diese dann an den Gewinnen prozentual beteiligt. |
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könnte z. B. ein nach dem KWG erlaubnispflichtiges Bankgeschäft (Einlagengeschäft) sein. Aber selbst die BaFin kann so etwas z. T. nur anhand der konkreten Vertragsunterlagen beurteilen.
Eine Erlaubnis nach § 34c Gewo wird nur für eine Vermittlungstätigkeit benötigt, d. h. wenn die Tätigkeit des Gewerbetreibenden darin besteht, am Zustandekommen eines Vertrages zwischen zwei Parteien mitzuwirken, er aber selbst nicht Vertragspartei ist.
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2
06.10.2011 17:26 |
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Solon
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Stadt-Roth
Grünschnabel
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Themenstarter
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das bedeutet dann, dass eine Erlaubnis nach § 34 c GewO nicht erforderlich wäre, weil er nicht vermittelt sondern selbst die Gelder entgegennimmt und selbst verwaltet?
OK,
ist die Erlaubnis nach dem KWG mit der BaFin abzuklären?
Der Gewerbetreibende beabsichtigt aber keine Kredite zu geben sondern nur Vermögen zu verwalten.
Ich werde mal unabhängig hiervon bei der BaFin nachfragen.
Vielen Dank, für die erste Einschätzung
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3
10.10.2011 09:14 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Die klassische Vermögensverwaltung, bei der der Verwalter darüber entscheidet in welche Finanzinstrumenten das Geld des Kunden angelegt wird, ist ein Fall für die BaFin, weil eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich ist.
Soweit ich weiß, wäre die Vermögensverwaltung ohne Erl. sogar Straftatbestand. Also: Obacht!
Im Übrigen hat Thomas Mischner - wie so oft - Recht.
Es kommt auf die Details an. Wird eine Einlage erbracht, auf die ein erfolgsabhängiger Zins gezahlt wird? Wird tatsächlich fremdes Vermögen verwaltet? Wird sich typisch oder atypisch still beteiligt oder sogar Anteile an vermögensverwaltenden KG's vermittelt?
Fragen über Fragen.
In solchen Fällen frage ich immer nach Emissionsprospekten. Gibt es solche, lassen sich die Fragen ggf. mit Hilfe der BaFin gut beantworten.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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4
11.10.2011 12:23 |
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