eine Gastwirtin hat während der Gültigkeit der vorläufigen Gaststättenerlaubnis Insolvenz beantragt. Sie hat also zum Zeitpunkt der Insolenzeröffnung das Gewerbe berechtigt ausgeübt. Meine Frage ist nun, kann/muss ich nach Ablauf der vorläufigen Erlaubnis § 12 GewO anwenden?
__________________ Viele Grüße aus Niederbayern
Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
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