Gewerbeanzeige Formular |
MaLa
Eroberer
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Liebe Forengemeinde,
ich hätte mal gern ein Problem.
In der GewAnzVwV heisst es unter 3.3:
Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung zu behandeln.
Ich verstehe dies so, dass sich diese Aussage auf den Meldevorgang (Ab- und Anmeldung) bezieht.
Oder könnte es sein, dass sich diese Aussage auf den Grund (Betriebsverlegung, Vollständige Betriebsaufgabe, pers. Gründe, etc.) bezieht?
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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1
22.09.2011 16:07 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Gewerbeanzeige Formular |
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aus Rheinhessen,
@MaLa - Ihre erste Variante ist korrekt.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
22.09.2011 16:17 |
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Solon
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MaLa
Eroberer
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Themenstarter
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Vielen Dank für die Info!!!
Wenn der Gewerbebetrieb nun von A nach B verlegt wird.
Es geht um den Grund!
A nimmt eine Gewerbeabmeldung vor mit der Begründung "Verlegung in einen anderen Meldebezirk".
Was macht B?
Neugründung oder Wiedereröffnung aus einem anderen Meldebezirk?
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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3
22.09.2011 17:26 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
falls der Betrieb 1 : 1 (bezogen auf den Gewerbegegenstand) verlegt wird, wäre m. E. eine "Wiedereröffnung" anzuzeigen. Ändert sich auch der Gewerbegegenstand könnte man(n) / frau wohl auch eine Neugründung annehmen, aber warum sollte er dann bei der Abmeldung eine Betriebssitzverlegung angeben wollen??
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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4
22.09.2011 17:38 |
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MaLa
Eroberer
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Themenstarter
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Zitat: |
Original von Rheinhesse
aus Rheinhessen,
falls der Betrieb 1 : 1 (bezogen auf den Gewerbegegenstand) verlegt wird, wäre m. E. eine "Wiedereröffnung" anzuzeigen. Ändert sich auch der Gewerbegegenstand könnte man(n) / frau wohl auch eine Neugründung annehmen, aber warum sollte er dann bei der Abmeldung eine Betriebssitzverlegung angeben wollen?? |
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Naja es könnte ein Makler sein, welcher umzieht und in Kommune A Immobilien- und Darlehensvermittler sowie Bauträger gem. § 34 c GewO
angemeldet hat.
Da er nun aber nicht mehr der Prüfpflicht unterliegen möchte meldet er in Kommune B künftig nur noch Immobilien- und Darlehensvermittler an.
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
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5
22.09.2011 18:47 |
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