Gaststätte UND Pachtvertrag |
Wendland unregistriert
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Gaststätte UND Pachtvertrag |
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Bisher war ich davon ausgegangen, dass die Gaststättenerlaubnis personen - und raumgebunden ist. Somit war es für mich logisch, dass mit Wegfall des Pachtvertrages wegen Kündigung auch die Erlaubnis erlischt. Jetzt bin ich aber nach Durchsicht der Literatur etwas unsicher geworden und frage hier mal nach wie sich dieses tatsächlich verhält.
Eine weitere Frage stellt sich dann auch noch. Der gute Mensch hatte eine alte Erlaubnis mit der Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft. Würde die Erlaubnis jetzt nicht mehr bestehen, könnte er doch dennoch weiter tätig sein, soweit er den Alkoholausschank einstellt, denn nur der wäre doch erlaubnispflichtig.
Liebe Grüße aus der Eulenspiegelstadt Mölln in Schleswig-Holstein
T. Wendland
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1
06.09.2011 08:03 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo nach S.-H.,
leider war der Beitrag im falschen Themenbereich gelandet, so dass wohl kaum jemand darauf antworten konnte.
Falls das Thema noch aktuell ist:
Die Gültigkeit der Erlaubnis ist in der Tat nicht vom Pachtvertrag abhängig. Ist er jedoch dauerhaft an der Ausübung seines Gewerbes an der angezeigten Betriebsstätte gehindert (Kündigung des Pachtvertrages/ kein Zutritt mehr zu den Räumen) dürfte in der Regel eine meldepflichtige Aufgabe der Betriebsstätte vorliegen. Wegen § 8 Abs. 1 GastG-Bund erlischt die betreffende Erlaubnis 1 Jahr nach nicht mehr erfolgter Nutzung.
Der Ausschank alkoholfreier Getränke unterliegt wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG-Bund nicht mehr der Erlaubnispflicht und bedarf somit in S.-H. nur noch der Gewerbe-Anzeige.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
21.01.2012 13:16 |
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