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Zum Ende der Seite springen Gewerbezentralregisterauszug
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Sabine Küch   Zeige Sabine Küch auf Karte Sabine Küch ist weiblich
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Gewerbezentralregisterauszug

Ein fröhliches Hallo aus Hamm,

ich hätte eine grundsätzliche Frage zum Gewerbezentralregisterauszug. verwirrt
Wonach richtet sich der Ort der Beantragung, nach dem Betriebssitz oder nach dem Ort der Eintragung im Handelsregister.

Gruß aus dem sonnigen Hamm
Sabine Küch
1 20.06.2006 10:42 Sabine Küch ist offline E-Mail an Sabine Küch senden Homepage von Sabine Küch Beiträge von Sabine Küch suchen
Solon
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OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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RE: Gewerbezentralregisterauszug

Hallo aus Neuss,

die Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 2 GZRVwV.

Hiernach ist die für die Durchführung des § 150 Abs. 2 Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig.

Die weitere Zuständigkeit ergibt sich gem. § 155 Abs. 2 GewO aus der Zuständigkeitsverordnung des Landes NRW. Im Internet hier zu finden (Punkt 1.40).

Hiernach ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Das heißt:

Die Behörde in der sich der Betriebssitz befindet, also das Gewerbe im Gewerberegister geführt wird.


Jürgen Schmitz

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 20.06.2006 11:55.

2 20.06.2006 11:52 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Solon
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Sabine Küch   Zeige Sabine Küch auf Karte Sabine Küch ist weiblich
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Danke schön für die schnelle Antwort.

Gruß

Sabine Küch
Danke
3 21.06.2006 08:15 Sabine Küch ist offline E-Mail an Sabine Küch senden Homepage von Sabine Küch Beiträge von Sabine Küch suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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Also:

Gesetzt den Fall, ich habe eine Hauptniederlassung in Hamburg und ich habe in Hamm eine Zweigniederlassung, dann ist der Gewerbetreibende im Handelsregister in Hamburg eingetragen. Dort hat er einen Hauptniederlassung und in Hamm eine Zweigniederlassung.

Für die Betriebsstätte in Hamburg ist Hamburg zuständig, für die in Hamm, die Stadt Hamm.

Und nu? Wie haben wir es jetzt mit den Zuständigkeiten?

Das GZR verweist auch nur auf die zuständige Gewerbemeldebehörde. Ist doch klug, oder?
4 22.06.2006 07:31 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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Guten Morgen aus Neuss,

tatsächlich bleibt die Frage offen.

Geht man nunmehr streng nach den Vorgaben der GZRVwV vor, so gibt diese die Vorgabe, dass die gewünschte Auskunft nur vom Betroffenen selbst bzw. bei juristischen Personen nur vom gesetzlichen Vetrteter beantragt werden darf. Eine Bevollmächtigung eines Dritten ist ausgeschlossen.

Hieraus ergibt sich nunmehr eine pragmatische Lösung. Der Antrag wird bei der Behörde gestellt, die für den Betroffenen bzw. den gesetzlichen Vertreter am leichtesten zu erreichen ist.

Jürgen Schmitz

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5 22.06.2006 08:13 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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