Sabine Küch
Eroberer
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§ 34 c Erlaubnis |
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Hallo!
Ich habe ein kleines Problem mit einer § 34 c Erlaubnis.
Einer GmbH wurde diese ausgestellt. Nun wurde diese durch einen Formwechsel in eine AG umgewandelt. Braucht die AG nun einen neue Erlaubnis oder geht diese durch den Formwechsel nach Umwandlungsgesetz mit über?
Gruß
Sabine Küch
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22.02.2005 14:16 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Diese Frage hat in ähnlicher Form auch schon den Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht in seiner 80. Tagung am 22./23. Oktober 1996 beschäftigt (GewArch 1997, S. 63).
Diskutiert wurde hier speziell die Frage, ob für eine durch Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangene AG eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO bestünde. Ein Teil der Teilnehmer bejahte damals eine Meldepflicht mit der Begründung, dass zwar das Rechtssubjekt bestehen bleibe, dieses aber nunmehr unter anderer Firma und anderen gesetzlichen Vertretern tätig werde. Es sei somit aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich die zuständige Behörde als auch die Empfänger von Anzeigen gem. § 14 Abs. 5 und 8a GewO hiervon zu unterrichten.
Auch ein Umschreiben etwaig vorhandener Erlaubnisse wurde als erforderlich angesehen.
Der Andere teil der Teilnehmer verneinte eine solche Meldepflicht mit der Begründung, dass sowohl in Bezug auf den Rechtsträger als auch die Personen Identität bestehe, wobei auch dieser Teilnehmerkreis eine Notwendigkeit für eine Informationspflicht oben genannter Art sah. Der Teilnehmerkreis konnte zu dieser Frage kein Einvernehmen erzielen, wobei sich eine Mehrheit für eine Anzeigepflicht aussprach.
Heß geht in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 14, RdNr. 9 ebenfalls auf diese Frage ein. Er bejaht ebenfalls eine Meldepflicht und begründet diese damit, dass durch den Wechsel der Firma und der gesetzlichen Vertreter das Rechtssubjekt nunmehr unter den neuen tatsächlichen Aspekten gewerberechtlich zu beurteilen ist.
In Bezug auf eine etwa vorliegende Erlaubnis geht er jedoch davon aus, dass eine der GmbH erteilte Erlaubnis für die AG weiter Geltung besitzt, weil nach § 190 Abs. 1 UmwG die Umwandlung lediglich einen Wechsel der Rechtsform nicht aber einen Identitätswechsel des Rechtsträgers bedeute.
Heß empfiehlt, zur Klarstellung einen feststellenden Verwaltungsakt als Ergänzung zur Erlaubnis zu fertigen.
Auch Sprenger-Richter bejaht in Robinski, Gewerberecht, 2. Aufl., S. 47, RdNr. 23 eine Meldepflicht mit oben genannter Begründung, geht jedoch auf die Frage etwaig vorliegender Erlaubnisse nicht ein.
Nach meiner Auffassung lässt sich aus § 14 GewO keine Meldepflicht für den vorliegenden Fall ableiten, da das Rechtssubjekt – also der Gewerbetreibende – fortbesteht. Gleichwohl wäre eine Korrektur der unrichtig gewordenen Daten sinnvoll.
Sollte es beim Formwechsel der GmbH zur AG auch zum Wechsel gesetzlicher Vertreter kommen, wäre der Erlaubnisinhaber im Übrigen nach § 9 MaBV verpflichtet, die Änderung der zur Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. In diesem Fall wäre der Wechsel der gesetzlichen Vertreter verpflichtend anzuzeigen.
Hinsichtlich einer bestehenden Erlaubnis (hier nach § 34c GewO) halte ich die von Heß vertretene Auffassung eines feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich der Fortgeltung der Erlaubnis für die AG für sinnvoll.
Viele Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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27.02.2005 23:20 |
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Solon
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Sabine Küch
Eroberer
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Hallo Herr Land,
ich wollte mich für die schnelle Antwort bedanken. Sie haben mir sehr geholfen.
Gruß
Sabine Küch
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08.03.2005 15:23 |
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