Möglichkeiten der Bundesländer gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG |
gmg
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Möglichkeiten der Bundesländer gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG |
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Folgende themenrelevanten Felder können die Länder über Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG an sich ziehen:
- Erteilung bzw. Verbot von Mehrfachkonzessionen und Abkehr vom raumbezogenen Spielhallenbegriff,
- Verschärfung der Anforderungen an die Zulassung von mehreren Spielhallen in einem Gebäudekomplex,
- Verschärfung der personalen Voraussetzungen für den Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeitsanforderungen, fachliche Schulungen in Sachen Suchtprävention etc.),
- Kontrollpflichten (Eingangskontrollen, Kontrolle der Räume),
- Errichtung und Unterhaltung von Beratungseinrichtungen sowie
- Anpassung der Geschäftszeiten bzw. Einführung von Sperrzeiten.
Ich bin gespannt, ob sich die Bundesländer zu den vg. Maßnahmen "hinreissen" lassen oder alles mit der Evaluation der SpielV "erledigt" ist.
Grüße
__________________ gmg
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26.07.2010 15:32 |
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