betriebliche Anschrift |
AnniLie
Grünschnabel
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Aufgrund von Formularfehlern taucht bei uns aktuell das Problem auf, dass die Hauptniederlassung eines Gewerbes nicht in der Auskunft erscheint. Da wir ja auch alles richtig machen wollen, soll das nun angepasst werden.
§ 14 Abs. 6 GewO sagt, dass "der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden dürfen". Wir meinen, "betriebliche Anschrift" heißt Betriebsstätte, woraus wir schlussfolgern würden, dass wir in der einfachen Auskunft nur die Angaben zur Betriebsstätte weitergeben (mangels rechtlich nachgewiesenem Interesse) und in der erweiterten Auskunft dann die Angaben zur Hauptniederlassung mit erfolgen muss (wegen dem rechtlich nachgewiesenem Interesse).
Könnt ihr mir noch folgen?
Aber nun kommt der nächste Gedanke: wenn die Hauptniederlassung an einem anderen Ort als die Betriebsstätte ist, dann handelt es sich ja um eine Zweigniederlassung oder aber eine unselbständige Zweigstelle, die ja ohne Hauptniederlassung nicht können.
Heißt das also, dass die Hauptniederlassung dann doch in der einfachen Auskunft angegeben werden muss?
Mich würde jetzt mal interessieren, wie Ihr das handhabt.
Erwarte gespannt eure Antworten.
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1
09.03.2010 13:39 |
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Solon
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Robert
Routinier
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RE: betriebliche Anschrift |
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Laut Kommentar von Landmann/ Rohmer zu § 14 GewO Rz.: 66 sind beide Felder, hier: FN 12 und FN 13 auszufüllen.
Also Betrieb = Hauptniederlasung dann ein und dieselbe Anschrift oder unselbständige Zweigstelle in FN 12 und dann in FN 13 die Hauptniederlassung.
Somit ergibt sich daraus, dass auch bei einer "einfachen Auskunft" die Hauptniederlassung mit anzugeben ist.
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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2
09.03.2010 17:04 |
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