§ 55a Abs. 1 GewO:
Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
1.gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von stefan.sch: 02.02.2010 16:13.
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