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Zum Ende der Seite springen Spielsucht / Spielrecht 4 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Text Spielsucht / Spielrecht

Hallo!!! und nochmals ein freundliches Moin von meiner Terrasse!

So langsam wird es kälter und angenehmer und bald dürfte es auch regnen (zumindest sieht der Himmel so aus!) Kopfkratz

Nach nun relativ langer Zeit der schriftlichen Abstinenz vom Forum (mich gibt es aber immer noch und ich lese auch fleissig mit) will ich mal versuchen wieder Anschluss an die Könige usw. zu bekommen. Denn den einen oder anderen Anruf oder Mail habe ich auch schon mit der Frage erhalten, ob ich übehaupt noch aktiv im Ordnungsamt mitspielen darf. Darf ich in der Tat.

Einer der Gründe, welcher mich von meinen Aktivitäten hier abgehalten hat, waren z. B. verschiedene Versuche, im Zuständigkeitsbereich meines Dienstherren Pokerveranstaltungen durchzuführen. Hiermit habe ich mich dann sehr intensiv auseinandersetzen dürfen und hierbei auch die teilweise katastrophalen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte lesen und für meine Entscheidungen werten müssen.

Ich frage mich allen Ernstes, wie ein Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen kann, dass ein Pokerturnier oder eine gewerbsmäßige Pokerveranstaltung evtl. als zulässiges anderes Spiel im Sinne von § 33 d GewO durchgeführt werden kann.

Hallo!!!!!! ....... Hierzu gibt es eine Entscheidung des BKA und des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden, welches die Entscheidung des BKA, dass für Pokerspiele keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden kann, bestätigt. Diese Entscheidung ist bestandskräftig. Wie oft sollen Verwaltungsbehörden denn das BKA anfragen, um immer weider zum gleichen Ergebnis zu kommen., nämlich, dass eine Erlaubnis aufgrund der in der Entscheidung des BKA und des Urteils nicht erteilt werden darf.

Mit diesem Thema hat sich u. a. auch der Rechtsanwalt Martin Reeckmann aus Berlin, der früher als Regierungsdirektor in der Berliner Glücksspielverwaltung tätig war, in einer Abhandlung beschäftigt. Diese ist veröffentlicht in der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) vom August 2008 und durchaus lesenswert. Für die Kolleginnen und Kollegen aus den Verwaltungen ist diese Abhandlung (nach Freigabe durch den Verlag) nun auch im geschlossen Forenbereich abrufbar, andere interessierte Leser können diese sicherlich beim Verlag abrufen oder ggf. die entsprechende Ausgabe ordern. Reeckmann kommt in seiner Abhandlung zu dem, auch nach meiner unmaßgeblichen Einschätzung folgerichtigen Ergebnis, dass die Durchführung von Pokerveranstaltungen in jedem Fall erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig ist.

Interessant ist vor allem im Hinblick auf die v. g. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die eine evtl. Erlaubniserteilung nach § 33 d GewO in Aussicht stellen, folgender Teil der Begründung in der Entscheidung ders VG Wiesbaden:

Im Ergebnis könne es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob das Kartenspiel "Texas Hold'em" ein Geschicklichkeitsspiel sei und damit als "anderes Spiel" im Sinne des § 33d Gewerbeordnung eingestuft werden könne, da wegen § 33e GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gleichwohl nicht erteilt werden dürfe. Zum einen handele es sich jedenfalls um ein von einem Glücksspiel - dem klassischen Poker - abgeleitetes Spiel, § 33e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. Zum anderen könne das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden, § 33d Abs. 1 Satz 2 GewO.

Damit ist (nach meinem Rechtsverständnis) auch eine Erlaubniserteilung ausgeschlossen und braucht somit auch nicht mehr von den Verwaltungsbehörden in allen Einzelheiten geprüft werden.

Eine evtl. Subsumtion derartiger Veranstaltungen unter § 5a SpielV und der dazu ergangenen Anlage (Ausspielung von Warengewinnen im Gestehungswert von 60,00 EUR bei einem Einsatz bis max. 15,00 EUR) kann danach dann auch nicht greifen = s. vorstehende Begründung des VG Wiesbaden im Hinblick auf § 284 StGB.

Interessant ist ein Besuch der Internetseite vom Anwalt Reeckmann aber auch noch aus einem anderen Grund. Unter Downloads hat er u. a. eine durchaus lesenswerte Abhandlung zum Thema "Spielsucht" ins Netz gestellt, die neben kritischen Anmerkungen auch durchaus nachvollziehbare Erläuterungen und Erklärungen zur Spielsucht liefert. Auch wenn diese Abhandlung aus dem Herbst 2005, also noch relativ früh zum einsetzenden Pokerboom stammt und sich vor allem mit den Sportwetten und den hiermit verbundenen Risiken einer evtl. Spielsucht beschäftigt, werden hier auch die Risiken anderer Spiele angesprochen. Zum Thema Poker wird ausgeführt, dass es sich hierbei um "hartes" Glücksspiel handeln dürfte, bei dem ein Suchtrisiko im Verhältnis zu den Sportwetten als relativ hoch einzustufen ist.

Wenn aber schon die Durchführung von Sportwetten unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes (Stichwort Eindämmung des Spieltriebs und Spielsucht) als gefährlich und nur in den Händen und unter strenger Aufsicht des Staates als zulässig erachtet wird, muss dieses dann sicherlich umso mehr beim Poker oder den anderen, den staatlichen Spielbanken vorbehaltenen Spielvarianten gelten, die wegen dieses Schutzgedankens halt nur dort gespielt werden dürfen.

Kommt man jedoch, wie einige Verwaltungsgerichte zu dem Ergebnis, die Durchführung von Pokerveranstaltungen / Pokerturniere ist als anderes Spiel (§ 33 d) zu sehen, für welches dann noch nicht einmal eine Erlaubnis erforderlich ist, wenn der Einsatz "lediglich" 15,00 EUR und der Gewinn 60,00 EUR beträgt (also als "begünstigtes" Spiel nach der SpielV gilt) und die Rechtsnorm des § 33 e GewO vollständig außer acht lässt, ist dieses ein weiterer Schritt auf dem Weg eines nicht hohärenten Glücksspiels in Deutschland.

Nicht nur im Interesse der Mitarbeiter in den Verwaltungen, die sich täglich mit dem gewerblichen Spiel und dem Glücksspiel auseinandersetzen müssen und die aufgrund einer äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung (nicht nur im Bereich Strafrecht zum Verwaltungsrecht, sondern auch allein schon bei den unterscheidlichen Entscheidungen zum Thema Poker) mehr verwirrt werden als dass Klarheit geschaffen wird (obwohl die Rechtsgrundlagen an sich deutlich formulieren, was der Gesetzgeber will) sondern auch im Interesse von Veranstaltern und Teilnehmern sollte man endlich wieder zu bundeseinheitlichen Regelungen kommen.

Und egal wie diese aussehen (z. B. Poker wird als neues Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d mit BKA-Zulassung eingestuft, weil eben kein Gefährdungspotential vorhanden ist oder es ist halt als Glücksspiel komplett verboten - und das bundesweit) dürfte sicherlich jeder damit besser leben können, als wie es jetzt ist.

Denn wenn im Fernsehen in den unterschiedlichsten Spots den Menschen durch hochkarätige Medienstars vermittelt wird, Poker ist ein reines Unterhaltungsspiel, bei dem man nebenbei durchaus auch etwas gewinnen kann, die Risiken jedoch nicht aufgezeigt werden, ist es nicht nur schwer sondern fast unmöglich Antragstellern von Pokerturnieren die im jeweiligen Bundesland geltende Rechtslage zu vermitteln. Um so schwieriger wird es dann noch, wenn im eigenen Bundesland bei den jeweiligen Kommunen eine unterschiedliche Rechtsauffassung vorliegt und die eine Kommune derartige Veranstaltungen als begünstigt, eine andere dieses jedoch als verboten ansieht. Kopfkratz

Wenn dieses nicht durch eine einheitliche Rechtsprechung erreicht werden kann, sollte die unterschiedliche Rechtsprechung der letzten Monate dem Gesetz- und Verordnungsgeber in seiner unermesslichen Weisheit und Güte Anlass genug sein, das Glücksspiel- und das gewerbliche Spielrecht zu überdenken und durch bundeseinheitliche Vorgaben sowohl den nachgeordneten Behörden als auch Veranstaltern und Allgemeinheit ganz klare Regeln vorgeben. Ich bin überzeugt, dass mit einer solchen Lösung die meisten Beteiligten sicherlich besser leben können, als mit der derzeit herrschenden unbefriedigenden Situation.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
1 03.07.2009 22:35 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Meike
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Guten Morgen HG,

Deinen Ausführungen schließe ich mich zu 100% an.


Gruß an alle,

wenn es einem um die Sache geht, d.h. Rechtssicherheit und Schutz der Bevölkerung,
gibt es zwingend nur einen geraden gemeinsamen Weg, z.B. in Form eines nationalen
Glücksspielgesetzes.

Durch die enormen Verästelungen, d.h. verschiedene Zuständigkeitsbereiche ( Pferdewetten, andere Wetten, gewerbliches Automatenspiel, staatliches Glücksspiel, anderes Spiel, verbotenes Glücksspiel mit strafrechtlicher Relevanz, verbotenes Glücksspiel mit verwaltungsrechtlicher Relevanz)
mit entsprechend unterschiedlichen Ansprechpartnern, haben wir z.Zt. kaum jemanden, der noch einen
Gesamtüberblick hat.

Erschwerend kommen für mich persönlich dann einige pseudowissenschaftliche "Forschungen" hinzu,
die die Diskussionen "anheizen".
Nachdem ich mir für einen sehr speziellen Bereich, der meine Arbeit maßgeblich tangiert, die Mühe machte, um an die Grundlage
der "Forschungsergebnisse" aus einer "Experten-Runde" zu gelangen ( und das war sehr kompliziert und für den unbedarften Leser schier unmöglich) und feststellen musste, auf welche Art und Weise
dort z.B. "Zahlenmaterialien" entstanden sind, hat sich mein Blick auf die "Forschung" erheblichst verändert.

Sehr erfrischend ist es dann, wenn man rechtssystematisch gerade Abhandlungen, wie die von HG angesprochene, lesen kann, bei dem es jedem Leser auch möglich ist, die § und Urteile, auf die sich bezogen wurde, selbst leicht nachzulesen.

Und als absolut herausragend betrachte ich es, wenn sich jemand nicht nur mit dem Thema "Poker"
oder dem Thema "Spielsucht" auseinander setzt, sondern es ihm auch um die Sicherheit von Spielgeräten geht.

Ich hoffe, dass ich da demnächst auch eine derartig systemtische und für jeden leicht nachvollziehbare Abhandlung lesen darf.

Gruß
Meike
2 04.07.2009 06:07 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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jasper
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http://club-2.blog.de

Im Club 2 vom 1. Juli 2009 diskutierten bei Corinna Milborn zum Thema "Glücksspiel: Die Sucht steigt, Staat und Länder verdienen mit":

• Herbert Beck, Leiter "Responsible Gaming" (Spielerschutz), Casinos Austria und Österreichische Lotterien
• Monika Racek, Leiterin des Spielerschutzes bei Novomatic
• Hans Ploss, Mathematiker und "Anti-Glücksspiel-Aktivist"
• Peter Berger, Neurologe und Psychiater, Spielsuchthilfe
• Thomas Adrian Nemeth, ehemaliger Spieler, Moderator und Stimmenimitator
• Gabriele Sorgo, Kulturwissenschafterin

"Eines ist schon mal sicher: Der #club2 zu Spielsucht wird kontrovers. Die Ex-Spielsüchtigen sind ziemlich sauer", ließ Gastgeberin Corinna Milborn bereits vorab verkünden. Sie sollte damit Recht behalten.

Und hier die sehenswerten Mitschnitte! Mann beachte besonders die Leiterin des Spielerschutzes bei Novomatic.

http://www.spieler-klage.at/CLUB 2 at

Teil 5 von 10

08:40 / "Die Elektronik muss raus aus dem Glücksspiel!"


ALLE ACHTUNG!!
Respekt


Sehr interessant dürfte solch eine Diskussionsrunde auch hier in Deutschland sein.
Teilnehmer Vorschlag:
Die Herstelleraufsteller, Bally, adp, Novomatic und die Entscheidungsträger vom BMWi und von der PTB!
3 15.07.2009 21:01 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Meike
Foren Gott


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Hallo Jasper,

danke für den Hinweis auf die Sendung, - hatte nun endlich Zeit mir diese anzuschauen.

Ich persönlich fand Teil 9 von 10 sehr aufschlußreich, in dem aus polizeilichen Ermittlungsakten zitiert wurde,

Thema:"Beraterverträge als Schutzwall"

und wie dann reagiert wurde, d.h. mit Mitarbeiterzahlen, Umsatzzahlen und Klagedrohungen.


Gruß
Meike
4 22.07.2009 08:08 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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