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Zum Ende der Seite springen Voraussetzung Pflege- und Haushaltsdienstleistungen
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Hutzenlaub   Zeige Hutzenlaub auf Karte Hutzenlaub ist weiblich
Tripel-As


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Voraussetzung Pflege- und Haushaltsdienstleistungen

Moin Moin
an alle da draußen,

ich hab hier einen etwas verzwickten Fall.
Bei mir möchte eine Frau, die ausgebildete Krankenpflegerin ist, sich selbständig machen.
Ihr schwebt vor, dass sie eine Art ambulanten Pflegedienst macht.
Sie möchte sowohl Dienstleistungen im Pflegebereich (Betreuung von Demenzkranken usw.) als auch im Haushalt anbieten als Ein-Frau-Betrieb.
Ich hab schon mit unserem Gesundheitsamt telefoniert. Dort hatte aber auch keiner eine Idee, was man dafür braucht. Kopfkratz

Braucht Sie hierfür eine Erlaubnis? Wenn ja, wer erteilt diese?
Oder muss Sie es lediglich als Gewerbe anmelden?

Über schnelle Hinweise wäre ich sehr dankbar anbeten anbeten

Grüße aus dem Unterland

__________________
Grüße aus dem Unterland
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Hutzenlaub

1 25.02.2009 11:05 Hutzenlaub ist offline E-Mail an Hutzenlaub senden Beiträge von Hutzenlaub suchen
Solon
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Manfred Milbrodt
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RE: Voraussetzung Pflege- und Haushaltsdienstleistungen

Hallo aus Schwentinental,

handelt ess sich hierbei allein oder überwiegend um pflegerische Täitigkeiten, ist hier m. E. zweifelsfrei ein sog. "Heilhilfsberuf" gegeben, der dem Bereich der Heilkunde zuzurechnen ist

Wenn es sich bei dem Bereich der "Pflege" allein auch darum handelt, "Hausmeistertätigkeiten" oder "Besorgungen im häuslichen Bereich (also Einkaufen .....)" zu erledigen, ist dies m. E. durchaus als gewerblich einzustufen.

Dabei muss man halt sehen, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, z.B Pflege, so dass der gewerbl."Ein-Frau-Betrieb" als Annex gesehen werden kann. In diesem Fall: Anmeldung nicht erforderlich

P.S.
Hatten wir schon einmal:
2 25.02.2009 11:21
Solon
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OrDnUnGsAnDy   Zeige OrDnUnGsAnDy auf Karte OrDnUnGsAnDy ist männlich
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aus Thüringen,

ich schließe mich soweit der Meinung von Herrn Milbrodt an.

Von einem "anderen Heilberuf" (Heilhilfsberuf) i. S. d. § 6 GewO würde ich nur dann ausgehen, wenn die Frau im Besitz einer Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz - KrPflG - ist.

__________________
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
3 25.02.2009 15:28 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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Also ich halte mich zunächst immer erst mal an den Gewerbebegriff. Gewerbe ist nach ständiger RSpr. ja jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit... ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und Verwaltung eigenen Vermögens. Freie Berufe stellen dabei eine freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung verlangen, dar. Sind wir bei der persönlichen Dienstleistung höherer Art und da kommt es darauf an, ob diese Dienstleistung eine höhere Bildung erfordert. Darunter ist nun grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Nachzulesen beim BVerwG im Beschluss vom 16.02.1995 (GewA 1995, 152, 153). Und weil denn "höhere Bildung" dieses Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert, riecht es mir hier stark nach Gewerbe. Hatten wir übrigens hier und hier auch schon in Abwandlungen auf dem Trapez.

__________________
Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
4 26.02.2009 17:55 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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