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Zum Ende der Seite springen Vertrieb von Aktien für die HNL in der Schweiz
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loeba01   Zeige loeba01 auf Karte loeba01 ist weiblich
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Vertrieb von Aktien für die HNL in der Schweiz

Hallo Kollegen und Kolleginnen,

ich habe folgendes Problem:

Eine Firma, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat, möchte bei uns ihre Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle errichten.

Die Firma will Aktien für bzw. von der Firma in der Schweiz verkaufen bzw. vermitteln.

Ist hierzu eine Erlaubnis evtl. § 34 c GewO oder sonstige notwendig ??

Ich brauche dringend Eure Hilfe, da der Kunde bereits am Donnerstag die Anmeldung machen will.

Vielen Dank und LG

aus Lu.
1 13.01.2009 07:01 loeba01 ist offline E-Mail an loeba01 senden Beiträge von loeba01 suchen
Solon
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Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
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Moin loeba01

Ich hatte einen derartigen Fall noch nicht. Im ersten Moment klingt es nach § 34c Abs. 1 Nr. b GewO (Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft). Dazu gehören natürlich auch ausländische Aktien und Fonds, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten.

Jmd. der eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle anzeigen möchte, wird dies mit Sicherheit einen unbestimmten Personenkreis ansprechen wollen.

__________________
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
2 13.01.2009 08:48 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
Solon
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Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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Klare Ansage meinerseits:

Der Sachverhalt ist im Kreditwesengesetz geregelt. Der Sachverhalt sollte entweder der Bundesbank oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemeldet werden. Zudem empfehle ich eine Internet-Recherche, denn der Sachverhalt klingt sehr nach grauem Kapitalmarkt, auf dem bekanntlich alleine in Deutschland, jährlich zig Milliarden Euro "verschwinden".

Die Anteile an Kapitalgesellschaften, die im § 34c angesprochen sind, bleiben praktisch nur GmbH-Anteile.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
3 13.01.2009 10:49 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
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Civil Servant, unumstrittener Reiter des § 34c Augenzwinkern

Zitat:
Die Anteile an Kapitalgesellschaften, die im § 34c angesprochen sind, bleiben praktisch nur GmbH-Anteile.


Rein aus Neugier, unterliegen KG-Anteile nicht auch § 34c?

Gruß, Steffen Balzer

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 13.01.2009 11:14.

4 13.01.2009 11:12 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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Hallo Kollege Balzer,

KG-Anteile tun dies in der Tat. Im Grunde werden die Anteile, die an Wertpapierbörsen gehandelt werden (können) - also Aktien - dem KWG unterworfen. Da dies für GmbH-Anteile und KG-Anteile hingegen nicht zutrifft, bleiben diese bei uns.

KG-Anteile haben auch eine gewisse praktische Relevanz. Manchmal werden stille Beteiligungen in Form einer KG-Beteiligung vermittelt.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
5 13.01.2009 12:25 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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