unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Getränkeausschank im Taxi » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (2): « vorherige 1 [2]
Zum Ende der Seite springen Getränkeausschank im Taxi
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
Tripel-As


images/avatars/avatar-313.jpg

Dabei seit: 10.07.2006
Beiträge: 167
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme rn

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.085.761
Nächster Level: 1.209.937

124.176 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

@ pmcolonia

Ich glaube, da ist etwas durcheinander geraten. Zum einen ist mir klar, das die RGK-Pflicht nicht nur aus einem TBM besteht, sondern da noch ein paar zu beachten wären. Also abgesehen von den anderen TBM, ist halt eins, dass der Gewerbetreibende "ohne vorhergehende Bestellung" auftaucht. Ist er vom Kunden bestellt, kann demnach kein Reisegewerbe vorliegen.

Beim Supermarkt wird übrigens das TBM "außerhalb der Niederlassung oder ohne Niederlassung" nicht erfüllt und ist somit dem stehenden Gewerbe zuzuordnen

Die Preisgeschichte verstehe ich leider nicht... hab ich mich irgendwo auf Preise bezogen? Kopfkratz

@ Ingolstadt

Ich kenne mich im Gaststättenrecht nicht so gut aus, aber wenn § 25 GastG sagt, dass das GastG keine Anwendung auf bestimmte Verkehrsmittel findet, wieso kommt man dann über § 13 GastG zu dem Ergebnis, dass eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist?

@ OJ Neuss + Ingolstadt

Selbstverständlich finde ich es auch widersinnig, den Gewerbetreibenden von einer Erlaubnispflicht zu befreien, um ihn dann in eine andere zu stecken. Deshalb habe ich mich ans Forum gewandt, um zu erfahren, wie sich das regeln lässt und welche Lösungsvorschläge bzw. -ansätze das Forum bietet und ich wurde mal wieder nicht enttäuscht. Ich kann die Argumente nachvollziehen, dass diese Tätigkeit nicht dem Titel III zugeordnet werden kann.

@ alle

Danke für die Hilfe

__________________
Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 18.10.2006 09:46.

21 18.10.2006 09:44 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
Haudegen


images/avatars/avatar-52.gif

Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.444.446
Nächster Level: 5.107.448

663.002 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

Hallo aus Neuss,

§ 13 Abs. 1 GastG regelt, dass weder der Selbständige noch der nicht Selbständige, welcher ja nicht vom § 1 Abs. 2 GastG erfasst wird, über § 31 GastG (Anwendbarkeit der Gewerbeordnung) einer Reisegewerbekarte bedarf.

Insofern ist die Kombination § 25 GastG und § 13 Abs. 1 GastG volkommen korrekt.

Nach § 25 ist die Tätigkeit zwar eindeutig Gastgewerbe aber - als Ausnahme - nicht erlaubnispflichtig.

Da es sich aber um Gastgewerbe handelt, findet über § 13 Abs. 1 der Titel III der Gewerbeordnung keine Anwendung.

Fazit: Keine Gaststättenerlaubnis und keine Reisegewerbekarte erforderlich. Daher -wie von Kollegin Thien bereits dargestellt- lediglich Anzeige nach § 14 GewO, wenn die Intensität des Ausschanks den Gewerbebegriff erfüllt, erforderlich.

Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
22 18.10.2006 11:11 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
Tripel-As


images/avatars/avatar-313.jpg

Dabei seit: 10.07.2006
Beiträge: 167
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme rn

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.085.761
Nächster Level: 1.209.937

124.176 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

ich dachte, dass das GastG dann gar keine Anwendung findet aber offensichtlich befreit er "nur" von der Erlaubnispflicht....wie gesagt kenne mich im Gaststättenrecht nicht so aus aber man lernt ja nie aus. Danke

__________________
Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
23 18.10.2006 11:25 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
Haudegen


images/avatars/avatar-52.gif

Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.444.446
Nächster Level: 5.107.448

663.002 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

Hallo aus Neuss,

man soll nie mehrere Sachen gleichzeitig machen (schon gar nicht als Mann). Das kann nur in die Hose gehen.

O.k., jetzt ist es an der Zeit mal ganz kleine Brötchen zu backen.

Lieber Kollege TinoHST,

Sie haben vollkommen recht und ich habe Quatsch geschrieben.

Selbstverständlich findet das Gaststättengesetz in Gänze keine Anwendung.

Die Ausführungen des Kollegen Kirchhammer sind dahingehend zu verstehen, dass der § 13 zwar keine Anwendung findet, sich aber aus dessen Begründung ableiten lässt, dass keine Reisegewerbekarte erforderlich sein kann.

Wenn nämlich bereits für die Fälle, in denen ein Gewerbe, welches den Regelungen des Gaststättengesetzes unterliegt, Titel III der GewO keine Anwendung findet, so muss dies umsomehr gelten, wenn eine gastronomische Tätigkeit gänzlich aus dem Gaststättengesetz genommen und somit dereguliert wird.

Darüber hinaus lässt sich nach den Ausführungen zu § 25 GastG in Michel/Kienzle/Pauly die Befreiuung, anders als von Kollegen Kirchhammer dargestellt, auch auf Taxis ausweiten.

geschockt "Jetzt ist auch noch die rheinisch/bayerische Einigkeit zum Teufel gegangen.

Was für ein Tag." schimpf

Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 18.10.2006 12:23.

24 18.10.2006 12:22 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-29.gif

Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 7.011.338
Nächster Level: 7.172.237

160.899 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Lieber Kollege Schmitz!

Dies dürfte aber doch wohl kein Problem sein, weil ja die "Quasi-Blutsbrüderschaft" zwischen dem Kollegen "Wanderlagerer" und dem Kollegen "Rollerfahrer" aufgrund des Forentreffens doch wohl so dick ist, dass hier solche kleinen (von einem Nordlicht angestachelten) Diskussionen die ansonsten vorhandene Einigkeit nicht ankratzen sollte.

Ansonsten sehe ich es auch so, dass das GastG keine Anwendung findet und der Busfahrer, wenn er tatsächlich als eigenständiger Gewerbetreibender Speis und Trank anbietet, hierfür eine Anzeige (wei auch von der Kollegin Thien bereits geschrieben) nach § 14 GewO tätigen sollte.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
25 18.10.2006 12:53 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
Tripel-As


images/avatars/avatar-313.jpg

Dabei seit: 10.07.2006
Beiträge: 167
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme rn

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.085.761
Nächster Level: 1.209.937

124.176 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg
(von einem Nordlicht angestachelten) Diskussionen


Ich fühle mich davon jetzt nicht angesprochen... Huepf1

__________________
Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
26 18.10.2006 13:59 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
Haudegen


images/avatars/avatar-52.gif

Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.444.446
Nächster Level: 5.107.448

663.002 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Lieber H.-G.,

vielen Dank für die Ei Ei -Einheiten.

Grüße aus Neuss



Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
27 18.10.2006 16:33 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Seiten (2): « vorherige 1 [2] Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Getränkeausschank im Taxi


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Gewerbeanmeldung - Taxiunternehmen Stehendes Gewerbe (allgemein)   17.06.2010 11:30 von Anni     17.06.2010 12:09 von Roland Kissau   Views: 3.603
Antworten: 1
Gewerbeummeldung Taxiunternehmen Stehendes Gewerbe (allgemein)   09.02.2010 10:00 von Anni     11.02.2010 13:50 von Anni   Views: 4.804
Antworten: 4

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 12.724 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.404.337


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 133 | Gesamt: 0.207s | PHP: 99.52% | SQL: 0.48%