Getränkeausschank im Taxi |
TinoHST
Tripel-As
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RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen |
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@ pmcolonia
Ich glaube, da ist etwas durcheinander geraten. Zum einen ist mir klar, das die RGK-Pflicht nicht nur aus einem TBM besteht, sondern da noch ein paar zu beachten wären. Also abgesehen von den anderen TBM, ist halt eins, dass der Gewerbetreibende "ohne vorhergehende Bestellung" auftaucht. Ist er vom Kunden bestellt, kann demnach kein Reisegewerbe vorliegen.
Beim Supermarkt wird übrigens das TBM "außerhalb der Niederlassung oder ohne Niederlassung" nicht erfüllt und ist somit dem stehenden Gewerbe zuzuordnen
Die Preisgeschichte verstehe ich leider nicht... hab ich mich irgendwo auf Preise bezogen?
@ Ingolstadt
Ich kenne mich im Gaststättenrecht nicht so gut aus, aber wenn § 25 GastG sagt, dass das GastG keine Anwendung auf bestimmte Verkehrsmittel findet, wieso kommt man dann über § 13 GastG zu dem Ergebnis, dass eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist?
@ OJ Neuss + Ingolstadt
Selbstverständlich finde ich es auch widersinnig, den Gewerbetreibenden von einer Erlaubnispflicht zu befreien, um ihn dann in eine andere zu stecken. Deshalb habe ich mich ans Forum gewandt, um zu erfahren, wie sich das regeln lässt und welche Lösungsvorschläge bzw. -ansätze das Forum bietet und ich wurde mal wieder nicht enttäuscht. Ich kann die Argumente nachvollziehen, dass diese Tätigkeit nicht dem Titel III zugeordnet werden kann.
@ alle
für die Hilfe
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 18.10.2006 09:46.
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21
18.10.2006 09:44 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen |
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Hallo aus Neuss,
§ 13 Abs. 1 GastG regelt, dass weder der Selbständige noch der nicht Selbständige, welcher ja nicht vom § 1 Abs. 2 GastG erfasst wird, über § 31 GastG (Anwendbarkeit der Gewerbeordnung) einer Reisegewerbekarte bedarf.
Insofern ist die Kombination § 25 GastG und § 13 Abs. 1 GastG volkommen korrekt.
Nach § 25 ist die Tätigkeit zwar eindeutig Gastgewerbe aber - als Ausnahme - nicht erlaubnispflichtig.
Da es sich aber um Gastgewerbe handelt, findet über § 13 Abs. 1 der Titel III der Gewerbeordnung keine Anwendung.
Fazit: Keine Gaststättenerlaubnis und keine Reisegewerbekarte erforderlich. Daher -wie von Kollegin Thien bereits dargestellt- lediglich Anzeige nach § 14 GewO, wenn die Intensität des Ausschanks den Gewerbebegriff erfüllt, erforderlich.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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22
18.10.2006 11:11 |
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Solon
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TinoHST
Tripel-As
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RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen |
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ich dachte, dass das GastG dann gar keine Anwendung findet aber offensichtlich befreit er "nur" von der Erlaubnispflicht....wie gesagt kenne mich im Gaststättenrecht nicht so aus aber man lernt ja nie aus.
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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23
18.10.2006 11:25 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen |
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Hallo aus Neuss,
man soll nie mehrere Sachen gleichzeitig machen (schon gar nicht als Mann). Das kann nur in die Hose gehen.
O.k., jetzt ist es an der Zeit mal ganz kleine Brötchen zu backen.
Lieber Kollege TinoHST,
Sie haben vollkommen recht und ich habe Quatsch geschrieben.
Selbstverständlich findet das Gaststättengesetz in Gänze keine Anwendung.
Die Ausführungen des Kollegen Kirchhammer sind dahingehend zu verstehen, dass der § 13 zwar keine Anwendung findet, sich aber aus dessen Begründung ableiten lässt, dass keine Reisegewerbekarte erforderlich sein kann.
Wenn nämlich bereits für die Fälle, in denen ein Gewerbe, welches den Regelungen des Gaststättengesetzes unterliegt, Titel III der GewO keine Anwendung findet, so muss dies umsomehr gelten, wenn eine gastronomische Tätigkeit gänzlich aus dem Gaststättengesetz genommen und somit dereguliert wird.
Darüber hinaus lässt sich nach den Ausführungen zu § 25 GastG in Michel/Kienzle/Pauly die Befreiuung, anders als von Kollegen Kirchhammer dargestellt, auch auf Taxis ausweiten.
"Jetzt ist auch noch die rheinisch/bayerische Einigkeit zum Teufel gegangen.
Was für ein Tag."
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 18.10.2006 12:23.
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24
18.10.2006 12:22 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Lieber Kollege Schmitz!
Dies dürfte aber doch wohl kein Problem sein, weil ja die "Quasi-Blutsbrüderschaft" zwischen dem Kollegen "Wanderlagerer" und dem Kollegen "Rollerfahrer" aufgrund des Forentreffens doch wohl so dick ist, dass hier solche kleinen (von einem Nordlicht angestachelten) Diskussionen die ansonsten vorhandene Einigkeit nicht ankratzen sollte.
Ansonsten sehe ich es auch so, dass das GastG keine Anwendung findet und der Busfahrer, wenn er tatsächlich als eigenständiger Gewerbetreibender Speis und Trank anbietet, hierfür eine Anzeige (wei auch von der Kollegin Thien bereits geschrieben) nach § 14 GewO tätigen sollte.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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25
18.10.2006 12:53 |
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TinoHST
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Kramer-Cloppenburg
(von einem Nordlicht angestachelten) Diskussionen |
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Ich fühle mich davon jetzt nicht angesprochen...
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26
18.10.2006 13:59 |
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OJ Neuss
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Lieber H.-G.,
vielen Dank für die
-Einheiten.
Grüße aus Neuss
Jürgen Schmitz
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27
18.10.2006 16:33 |
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