Frühjahrs- und Herbstmarkt; Marktfestsetzung |
Impreza1982

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1
15.10.2008 14:51 |
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Solon
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Ingolstadt
König
   

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RE: Frühjahrs- und Herbstmarkt; Marktfestsetzung |
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Außerkraftsetzerin.
Da hat der Kollege etwas durcheinandergebracht. Wer an einem festgesetzten Markt teilnimmt, übt sein Gewerbe nach Titel IV und nicht als Reisegewerbe aus. Insofern wird Titel III nicht "außer Kraft gesetzt." Wer an einer Veranstaltung außerhalb seiner Niederlassung teilnimmt, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt ist, betreibt allerdings wieder ein Reisegewerbe. Da kann man schon durcheinander kommen.
Für die Gastronomie auf Märkten gilt § 68 a GewO. Dessen Anwendungsbereich hat sich zwischenzeitlich erledigt, im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Ausschank alkoholischer Getränke auf Märkten bleibt daher im Geltungsbereich des § 12 GastG erlaubnispflichtig.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
15.10.2008 16:38 |
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Solon
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Impreza1982

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Themenstarter
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Super, dachte ich mir doch, dass das alles nicht so einfach ist. ich war nur irritiert, weil er meinte, auch beim Ausschank alkoholischer Getränke würde keine Gestattung benötigt und das kann ich mir ja nun gar nicht vorstellen.
Manchmal ist mein Gefühl doch besser ;-)
Gruss aus Mittelhessen
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3
16.10.2008 07:27 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Frau Reinhart,
der Kollege aus Ingolstadt hat Recht.
Zur Klarstellung: Setzt Ihr auf Antrag einen Markt nach Titel IV der GewO fest, müssen die Teilnehmer keine RGK besitzen. Diese Regelung versteht man als eines mehrerer Marktprivilegien. Deswegen haben die Veranstalter in aller Regel ein Interssse daran, eine solche Versanstaltung festsetzen zu lassen.
§ 68a GewO lautet: Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
Wie der Kollege schreibt, ist die Norm faktisch nix mehr wert, denn dass GaststG und damit auch die Regelungen zur Gestattung greifen nur noch beim Alkoholausschank. Somit brauchen die, die Bier, Schnaps, Glühwein usw. anbieten, unverändert eine Gestattung auch auf einem festgesetzen Markt.
Weiteres Marktprivileg ist übrigens die Möglichkeit Märkte außerhalb der Ladenschlusszeiten festzusetzen. Aber Achtung: Feiertgsgesetz nicht außer Acht lassen!
Gruß aus der Elternzeit
Frank Schuster
P.S. Jetzt guck' ich erst Mal nach dem Baby
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4
16.10.2008 11:28 |
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