C. Schröder
König
früher: Claudia Komnick
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Gewerbelegitimationskarte |
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Hallo Kollegen,
kaum ist mir diese Seite bekannt, will ich sie auch für eine Frage nutzen.
Bei mir wurde ein Antrag auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte gestellt. Bislang hatte ich erst einen Fall, welcher keine Schwierigkeiten gemacht hat. Diesmal möchte jemand, der im Besitz einer RG-Karte ist, zusätzlich auch seine Waren (Kunsthandwerk) im Ausland (Italien, Frankreich, Slowenien usw.) vertreiben. Gilt die Gewerbelegitimationskarte auch für den Vertrieb eigener Waren? Muss ich für jedes Land extra eine ausstellen?
Danke für die Hilfe.
Gruß
Claudia Komnick
Stadt Löhne
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1
16.06.2005 14:11 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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RE: Gewerbelegitimationskarte |
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Hallo,
also, wenn ich § 55 Abs. 2 GewO richtig gelesen habe, wird die Gewerbelegitimationskarte nur von Personen benötigt, die für ein Unternehmen tätig sind. Folglich benötigt der Gewerbetreibende selbst keine Gewerbelegitimationskarte bzw. könnte ihm auch nicht ausgestellt werden mangels Rechtsgrundlage.
Wenn an uns Reisegewerbetreibende herangetreten sind, die im Ausland tätig sein wollten, haben wir sie bezüglich zu Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen an die zuständige Auslandshandelskammer des jeweiligen Staates (siehe hier) verwiesen oder selbst die Informationen eingeholt und weitergegeben.
Aufgrund der Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners in allen EU-Mitgliedsstaaten, können sich Gewerbetreibende auch über diese die erforderlichen Informationen beschaffen siehe hier
Schönes Wochenende
HBinder
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16
06.12.2013 12:49 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Frau Komnick,
zunächst möchte ich vorweg schicken, dass die Gewerbelegitimationskarte für Tätigkeiten innerhalb der EU (incl. der Schweiz und Norwegen als assoziierte Länder) eigentlich gar nicht mehr erforderlich ist, da zwischen den Mitgliedstaaten freier Waren- und Dienstleistungsverkehr vereinbart ist (siehe dazu Stober/Korte in Friauf, Kommentar zur GewO, § 55b RdNr. 29).
Grundlage für die Norm des § 55b Abs. 2 GewO ist das Internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 09.11.1923 (RGBl. II v. 23.07.1925). Diese Rechtsnorm kann hier nachgelesen werden.
Sowohl aus dem dort in Artikel 10 beschriebenen Muster als auch aus Stober/Korte in Friauf, Kommentar zur GewO, § 55b RdNr. 33
geht hervor, dass auch der Vertrieb eigener Waren Gegenstand der Regelung sein kann.
Eine Ausstellung separater Gewerbelegitimationskarten für verschiedene Länder ist meines Erachtens nicht erforderlich.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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1
16.06.2005 23:42 |
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Kiurwa
Grünschnabel
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Beiträge: 1
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Gewerbelegitimationskarte |
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Hallo Herr Land,
muss eine Legitimationskarte heute noch ausgestellt werden für Italien?
Gibt es evtl. einen Antrag, ein Muster für das Ausfüllen und gilt die Befristung für 12 Monate noch?
LG aus Pfungstadt in Hessen
Kirsten Waldhardt
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16
06.12.2013 10:56 |
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