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Zum Ende der Seite springen Betreiben einer Gaststätte durch Stellvertreter
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A. Wittmann A. Wittmann ist weiblich
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Betreiben einer Gaststätte durch Stellvertreter

Hallo aus Langenhagen!

Bei uns hat eine GmbH angefragt, welche Unterlagen sie einreichen muss,
um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Betreiben soll die
Gaststätte ein Abteilungsleiter, der für die Gaststätte voll verantwortlich
sein wird.

Meiner Meinung nach trägt doch aber der Geschäftsführer der GmbH
in jedem Fall die Verantwortung.

Benötige ich nun die Unterlagen (GZR, steuerl. Unbedenklichkeits-
bescheinigung usw.) von der GmbH, dem Geschäftsführer und dem
Betriebsleiter (Stellvertreter)?

Wem ist dann die Erlaubnis auszustellen? Muss ich eine gesonderte
Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG ausstellen?

Vielen Dank für freundliche Antworten

A. Wittmann
1 13.08.2008 09:23 A. Wittmann ist offline E-Mail an A. Wittmann senden Beiträge von A. Wittmann suchen
Solon
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RE: Betreiben einer Gaststätte durch Stellvertreter

Hallo nach Langenhagen,

der Sachverhalt wurde von Ihnen genau richtig erkannt.

Die Gaststättenerlaubnis wird auf die GmbH als juristische Person ausgestellt, die Stellvertretungserlaubnis auf den Abteilungsleiter.

Die Unterlagen werden paralell von allen angefordert, da alle die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen.
Also für die Gaststättenerlaubnis von der GmbH und dem oder den Geschäftsführern und für die Stellvertretererlaubnis vom Abteilungsleiter.

Sonnige Grüße aus Euskirchen.

__________________
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2 13.08.2008 09:55 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
Solon
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Hallo,

die Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG ist eine besondere Form der Stellvertretung nach § 45 GewO für den Bereich des erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes. Sie betrifft den Fall, dass der Gewerbetreibende den Gaststättenbetrieb durch eine andere Person selbstständig führen lassen will. Hierzu ist im Gaststättenrecht notwendig:

1. die Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG und
2. eine gesonderte Erlaubnis für den Betrieb der Gaststätte durch einen Stellvertreter nach § 9 GastG.

Die Stellvertretungserlaubnis wird nicht dem Stellvertreter, sondern dem Gastwirt selbst erteilt. Sie wird dem Gastwirt nur erteilt, wenn Zuverlässigkeit und Fachkenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GastG beim Stellvertreter vorliegen.

Die Stellvertretungserlaubnis ist akzessorisch, in ihrem rechtlichen Schicksal ist sie von der Gaststättenerlaubnis abhängig, d.h. erlischt die Gaststättenerlaubnis, erlischt gleichzeitig auch die Stellvertretererlaubnis.

Stellvertreter ist derjenige, der den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Inhabers, aber ansonsten selbstständig ausübt (z.B. selbst die Öffnungszeiten bestimmt, eigenes Bedienungspersonal einstellt). Im Gegensatz dazu stehen der "Geschäftsführer" oder Gehilfe, der die Gaststätte unter Aufsicht und Leitung des Inhabers führt.

Auch wenn von einer selbständigen Ausübung des Gaststättenbetriebes durch den Stellvertreter die Rede ist, ist dieser dennoch nicht Gewerbetreibender i.S.d. GewO. Für den Stellvertreter kommt daher auch keine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO in Betracht. Das Gaststättengewerbe bleibt stets auf den Inhaber des Gaststättenbetriebes angemeldet.

Die Bestellung eines Stellvertreters entbindet den Gastwirt nicht seiner gewerberechtlichen Pflichten, vielmehr hat er für eine ordnungsmäßige Betriebsführung durch den Stellvertreter zu sorgen. Die Aufsichtspflicht geht dabei so weit, dass dessen Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten dem Gastwirt zugerechnet werden können, die sogar bis zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen können.

Viele Grüße
J. Neu
3 13.08.2008 10:02 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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Gut dass es den Herrn Neu gibt, der das Ganze nun ausführlich und damit genauer dargestellt hat, ich habe leider im Moment nicht die Zeit dafür und dann kommt so eine missverständliche Formulierung dabei raus

Die Stellvertretungserlaubnis wird selbstverständlich der GmbH erteilt und zwar in der Form, dass sie den Betrieb in xy in dem im Erlaubnisbescheid vom soundsovielten bezeichneten Umfang und den darin bezeichneten Räumen durch den yz als Stellvertreter unter der Bedingung ausüben zu lassen, dass dieser den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Betriebsinhabers, im übrigen aber unter eigener Verantwortung selbständig weiterführt.

So, das habe ich jetzt davon, jetzt habe ich doch mehr Zeit investieren müssen und in der Stellvertretererlaubnis rumgesucht und abgekupfert.
Mal eben aus dem Ärmel schütteln führt halt nicht immer zu einem schnelleren Ergebnis. Kopfkratz

anbeten nach Langenhagen, falls ich für Verwirrung gesorgt haben sollte !

Fröhliche Grüße aus Euskirchen

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 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !
4 13.08.2008 10:37 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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Jetzt macht mir Frau Bresgen fast noch ein schlechtes Gewissen, dass ich trotz ihrer Zeitnot auch noch Mehrarbeit bei ihr verursacht habe ... aber nur fast ...

Viele Grüße
J. Neu
5 13.08.2008 10:42 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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was der Andere weiß, weiß wiederum ein Anderer noch besser ! Huepf1

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6 13.08.2008 10:46 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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