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Thema: Betreiben einer Gaststätte durch Stellvertreter |
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Hallo aus Langenhagen!
Bei uns hat eine GmbH angefragt, welche Unterlagen sie einreichen muss,
um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Betreiben soll die
Gaststätte ein Abteilungsleiter, der für die Gaststätte voll verantwortlich
sein wird.
Meiner Meinung nach trägt doch aber der Geschäftsführer der GmbH
in jedem Fall die Verantwortung.
Benötige ich nun die Unterlagen (GZR, steuerl. Unbedenklichkeits-
bescheinigung usw.) von der GmbH, dem Geschäftsführer und dem
Betriebsleiter (Stellvertreter)?
Wem ist dann die Erlaubnis auszustellen? Muss ich eine gesonderte
Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG ausstellen?
Vielen Dank für freundliche Antworten
A. Wittmann
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Thema: Reisegewerbekartenneuling - Frage zur Eintragung/Formulierung |
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Hallo Herr Schwarzer!
Vielen Dank für die Antwort. Ich finde dieses Forum wirklich klasse!!!
Ich schlage mich hier als Halbtagskraft ohne Einarbeitung
seit einem Jahr mit den Themen Gewerbeuntersagung, Spielhallen,
Meldeverstöße, Gaststättenerlaubnisse, Gestattungen, Märkte usw.
herum und bin dankbar für schnelle Hilfe auf diesem Weg.
So erspare ich mir zeitaufwändiges Aktendurchwühlen nach Beispiel-
vorgängen.
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Thema: Reisegewerbekartenneuling - Frage zur Eintragung/Formulierung |
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Hallo!
Ich sitze vor einer (meiner allerersten) Reisegewerbekarte, die ich
vertretungsweise auszufüllen habe. Beantragt ist die Tätigkeit "Frisör
im Reisegewerbe" - jaja, ich habe hier im Forum schon die Problematik
dazu gelesen. Die Dame möchte durch Seniorenheime ziehen und dort
ihre Dienste anbieten - ohne feste Termine! Insoweit muss ich ihr
erstmal glauben und die Sache im Auge behalten.
Nun meine - für Experten wahrscheinlich ziemlich blöde - Frage:
Die Reisegewerbekarte bietet mir als Text:
"Der Inhaber dieser Reisegewerbekarte ist... befugt zum"
Was trage ich dort nun ein?
- Anbieten von Friseurdienstleistungen ohne Bestellung?
Vielen Dank schonmal vorab für die Nachhilfe.
Freundliche Grüße aus Langenhagen
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Thema: Umschreibung 34c-Erlaubnis nach Wegfall "in Gründung" |
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Hallo zusammen!
Heute registriert
und bereits mein erster Beitrag in diesem
Forum, das schon vielfach sehr hilfreich für mich war.
Für meine Kollegin vertrete ich gerade den Bereich der
Erlaubnisse nach § 34 c GewO. Nun möchte die Geschäftsführerin
einer GmbH in Gründung, die auch für diese GmbH in Gründung
eine Erlaubnis erhalten hat, nach erfolgtem Wegfall des
Zusatzes "in Gründung" die entsprechende Umschreibung
der Erlaubnis.
Ist die Umschreibung notwendig? Oder sogar erforderlich,
um nun auch die HRB aufzunehmen? Wie sieht es mit den Gebühren
aus?
Freundliche Grüße aus Langenhagen
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