OWi wegen Alkoholausschank |
C. Schröder
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OWi wegen Alkoholausschank |
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Im Rahmen einer allg. Gaststättenkontrolle hat mein ADM festgestellt, dass in einer Pizzeria Getränke vor Ort verzehrt wurden.
Der Betrieb "verfügt" über eine Erlaubnis aus dem Jahr 2003 mit dem Hinweis "alkoholische Getränke dürfen nicht zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden". Diese Einschränkung erfolgte seinerzeit, weil keine Gästetoiletten vorhanden sind.
Nunmehr liegt hier ein erlaubnisfreier Betrieb vor.
Ich will jetzt ein OWi-Verfahren durchzuziehen. Irgendwie habe ich aber ein Brett vor dem Kopf. Sage ich jetzt OWi nach 2, weil keine Erlaubnis vorliegt oder ist es ein Verstoß gegen eine Auflage zur Erlaubnis (welche es jetzt ja eigentlich nicht mehr gibt)?
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1
25.03.2008 11:02 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: OWi wegen Alkoholausschank |
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Grüß Gott Frau Komnick,
ich würde davon ausgehen, dass hier ein Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis festgestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG).
Die Auflage ist m.E. eher als Hinweis oder vielleicht als Ablehnung eines Antrages auf Erteilung der Erlaubnis zu lesen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
25.03.2008 11:57 |
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Solon
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Ingolstadt
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RE: OWi wegen Alkoholausschank |
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aus dem winterlichen Ostern.
Aufgrund des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass derzeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, da ansonsten keine OWi vorläge.
Die Auflage in der ursprünglichen Gaststättenerlaubnis für einen Betrieb ohne alkoholische Getränke ist nur als Hinweis zu verstehen, da der Ausschank von Alkohol ohne Erlaubnis bereits gesetzlich verboten ist.
Aus diesem Grund ist der Ausschank von Alkohol ohne Gaststättenerlaubnis als OWi nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu ahnden.
__________________ Thomas Kirchhammer
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3
25.03.2008 12:07 |
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