Eine Person beantragt eine 34c-Erlaubnis. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung stellt sich heraus, dass er wg. Betrug in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren einen Strafbefehl erhalten hat. Dieser war nicht sehr hoch -> 20 TS á 20 EUR. Vergehen war die Schaltung einer Verkaufsanzeige während des laufenden Insolvenzverfahrens. Der Strafbefehl wurde 2006 rechtskräftig. Die Tat erfolgte Dez. 2005.
Unter welchen Voraussetzungen kann man evtl. von der Regelvermutung "Unzuverlässigkeit Verurteilung wg. Betrug" nach § 34c II GewO abweichen? Der Insolvenzanwalt hat sich nun für den Antragsteller ein wenig ins Zeug gelegt und mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die damalige Sache nicht schlimm war und der Antragsteller im Verfahren als zuverlässiger Ansprechpartner zur Verfügung stand.
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