unerlaubte Gewerbeausübung |
Norbert Loermann
Grünschnabel
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unerlaubte Gewerbeausübung |
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Hallo aus dem Kulturland Kreis Höxter,
ich habe ein Problem aus dem Bereich erlaubnisfreies Gewerbe. Ein Gewerbetreibender hat von mir eine sofort vollziehbare Gewerbeuntersagung bekommen, die inzwischen auch bestandskräftig geworden ist. Nach der zwangsweisen Schließung seines Betriebes mit vielen Problemen und weiteren strafrechtlichen Verfahren ist dieser Gewerbetreibende aus unserem Zuständigkeitsbereich verzogen und hat in einem anderen Bundesland in der Rechtsform einer GbR mit einer weiteren Person erneut ein erlaubnisfreies selbstständiges Gewerbe angemeldet und betreibt dieses auch tatsächlich. Gegen den Mitgesellschafter liegt keine verwaltungsrechtliche Verfügung vor. Es handelt sich bei dem Gewerbe um einen erlaubnisfreien Beherbergungsbetrieb. Ein Strohmannverhältnis gegen den Mitgesellschafter kann zum jetzigen frühen Zeitpunkt noch nicht mit Tatsachen belegt werden, obwohl es natürlich nahe liegt. Mein Ziel und das der Kollegen in dem anderen Bundesland ist es nun, unabhängig von möglichen weiteren strafrechtlichen Verfahren, möglichst zeitnah den neuen Betrieb mit verwaltungsrechtlichen Mitteln zu schließen. Aber wie und aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Ordnungsrecht ???) ?
Auf Eure hoffentlich zahlreichen Ideen bin ich sehr gespannt.
Norbert Loermann
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14.12.2005 09:11 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ... und ein freundliches
nach Höxterr!
Aufgrund der vollständigen Untersagung darf er auch als GbR-Gesellschafter nicht mehr tätig werden. Ist er nur stiller Gesellschafter, würde ich dem anderen Gesellschafter ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen, in dem ich auf das Gewerbeverbot seines "Partners" hinweise und dem (noch) zuverlässigen Gewerbetreibenden die Konsequenzen aufzeige, die für ihn im Raum stehen, wenn er einer unzuverlässigen Person Einfluss auf die Geschäftsführung pp. einräumt. (Stichwort: unzuverlässiger Dritter, Strohmannverhältnis, s. Kommentar Landmann / Rohmer § 35 ab Rd.-Nr. 69 ff.) Dann wird schon einiges klarer.
Falls er stiller Gesellschafter ist, sollte man auch das FA informieren, damit diese ggf. die Anteile wegpfänden. Hilft vielfach auch schon. Auch würde ich versuchen, an den Gesellschaftervertrag zu kommen. Dieses dürfte nach § 29 GewO wohl möglich sein.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 14.12.2005 09:20.
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2
14.12.2005 09:16 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Wie fast immer kann ich dem Kollegen Kramer nur uneingeschränkt zustimmen.
Den Betrieb würden Sie nur über das Strohmannverhältnis geschlossen kriegen.
Alternativ bestünde auch die Möglichkeit der Kollegen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das Zwangsmittel nach Anhörung zu wechseln (wenn in der Grundverfügung unmittelbarer Zwang angedroht war) und seinen Gesellschafteraustritt mit Zwangsgeld durchzusetzen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
14.12.2005 09:21 |
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