Vorratsgesellschaft |
Jürgen Rixinger
König
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Ein freundliches
zusammen. Ich hätte mal gerne folgendes Problem: Bei uns ist die Anmeldung einer GmbH & Co. KG als sog. "Vorratsgesellschaft" eingegangen. Eine solche zeichnet sich meines Wissens dadurch aus, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht aufgenommen wird. Vielmehr sollen solche Firmen als "leere Hüllen" ihrer äußeren Rechtsform später veräußert werden, wobei der Erwerber verschiedene Vorteile haben soll (welche ist ja hier egal). Kann man eine Firma, die keine wirtschaftlichen Ziele hat, als Gewerbe i.S.d. GewO anerkennen und als solche anmelden? Für meine Begriffe fehlt es da am Gewinnstreben und einer Tätigkeit an sich, um dies so sehen zu können. Im Übrigen gibt der Chefe des Ladens selbst an, dass es sich um eine "ruhende Firma" handelt, die aktuell keine Tätigkeit ausführt.
Ich meine, dass eine Anmeldung nicht erfolgen kann. Für Meinungen oder Anregungungen schon vorab besten Dank.
Viele Grüße aus dem herbstlichen Neckarsulm
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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1
29.10.2007 11:43 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Ein herzliches
aus der Audi-Stadt Ingolstadt
in die Audi-Stadt Neckarsulm am Zusammenfluss von Neckar und Sulm.
(Das waren noch Zeiten, als dort Motorräder gebaut wurden)
Eine Vorratsgesellschaft betreibt (noch) kein Gewerbe und kann daher auch keines anmelden. Eine Gewerbeanmeldung ist nach § 14 gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes zu erstatten. Da kein Gewerbe begonnen wird, ist die Gewerbeanmeldung als unrichtig zurückzuweisen. Erst wenn die GmbH "verkauft" ist und einen Gewerbebetrieb aufnimmt, kann das Gewerbe angemeldet werden.
Gewerbe ist höchstens die Gründung und der Verkauf der "Vorratsgesellschaften". Es ist aber etwas dubios, warum eine "untätige" GmbH ein Gewerbe ausüben soll. Vielleicht sollen damit gewisse Gründungsvorschriften umgangen werden.
Die Gründung solcher "Vorratsgesellschaften" ist handelsrechtlich zwar zulässig, aber es muss für die Eintragung das volle Stammkapital eingezahlt werden. Über das eingezahlte Kapital muss die GmbH verfügen können, ansonsten ist die Gründung nicht rechtswirksam zustande gekommen. Der "Vorratsgründer" muss daher über erhebliches Kapital verfügen, das er aber erst nach dem "Verkauf" zurückerhält. Möglicherweise soll über das "Gewerbe" eine Möglichkeit gefunden werden, das Gründungskapital bereits vor dem Verkauf (Erwerb der Geschäftsanteile durch einen anderen) aus der GmbH abfließen zu lassen.
Dass hier manches nicht mit rechten Dingen zugeht, zeigt ein Auszug aus dem Urteil des OLG Oldenburg vom 26. 07. 2007 Az. 1 U 8/07:
" Nach der Gründung der GmbH durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags wird die Anmeldung zum Handelsregister notariell beglaubigt, dabei der mitgebrachte Geldbetrag von 50 Fünfhunderteuroscheine vorgezeigt und die Nummern der Geldscheine notiert.
Sodann kann der Beklagte die Geldscheine wieder mitnehmen, sie bei seiner Bank einzahlen und bei der einige Zeit später anstehenden Gründung einer weiteren Vorratsgesellschaft sich bei der betreffenden Bank die eingezahlten 25.000 € wieder auszahlen lassen, wobei mit höchster Wahrscheinlichkeit, mit Sicherheit aber bei entsprechendem Wunsch andere Geldscheine zur Auszahlung an den Beklagten kommen;
sodann kann wiederum unter Vorzeigen dieser Geldscheine die Erbringung der Einlage für die weitere Vorratsgesellschaft versichert werden. Dieser Vorgang könnte beliebig bei Gründungen weiterer Vorratsgesellschaften ohne weiteren Kapitaleinsatz wiederholt werden.
Dass dies für den Nachweis einer Einlagezahlung nicht ausreichen kann und damit die Kapitalaufbringung nicht gesichert ist, liegt auf der Hand."
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 29.10.2007 12:15.
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2
29.10.2007 12:13 |
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Solon
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Jürgen Rixinger
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Themenstarter
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Hallo Herr Kirchhammer,
vielen Dank für die schnelle und fundierte Antwort, hat unseren aufrichtigen Applaus verdient
. Grüße zurück an die Audi-Hauptstadt
Jürgen Rixinger
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3
29.10.2007 12:31 |
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