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Zum Ende der Seite springen Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?
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Schöni   Zeige Schöni auf Karte Schöni ist weiblich
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Fragezeichen Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?



Obzwar ich mich zunächst nicht wirklich damit zu befassen hatte, bin ich nun gezwungen tiefer als beabsichtigt in die Materie einzudringen. Nach einer Dienstberatung mit unserer IHK, die über die Umsetzung der Regelungen der §§ 34d und e berichteten und gewisse Zuständigkeiten, z.B. für Owi's, Beschwerden, Erzwingung der Registrierung bei den Gewerbebehörden sehen, bin ich voller Skepsis verwirrt an die Zuständigkeitsprüfungen gegangen. Die ergab für mich mehr Ungereimtheiten als ich erwartete.
Zeitgleich erbat unsere Fachaufsicht eine Stellungnahme von uns, die wiederum an das LVwA zur Dienstberatung mitgenommen werden soll (siehe nachfolgende Ausführungen).

Mich interssiert, ob in anderen Bundesländern (ich Sachsen-Anhalt) explizit, außerhalb der §§ 34 d und e Abs. 1 Satz 1 GewO, Zuständigkeiten per Gesetz geregelt worden sind und/oder ob ich völlig daneben liege, wenn ich zu dem Schluss komme, dass es außer für die Erlaubniserteilung (IHK) keine Zuständigkeitregelungen gibt (Erlaubnisversagung, Rücknahme usw. - siehe meine Ausführungen) und hier im rechtsfreien Raum gearbeitet wird?

So der Auszug aus meiner beabsichtigten Stellungnahme:

Die Umsetzung des §§ 33d und 33e bereitet Schwierigkeiten, bzw. wirft eine Reihe von Fragen auf, weil hierzu die Zuständigkeiten in Ermangelung eindeutiger Regelungen unklar sind.

a) Üblicherweise wird die sachliche Zuständigkeit für die Ausführung der §§ der GewO, in der ZustVO GewAIR LSA oder im "Gesetz zur Fortentwicklung der Vgem und ...", für die entsprechenden Behörden geregelt, was hier nicht der Fall ist.
Die sachlich Zuständigkeit der IHK'en sind für die Erlaubniserteilung (einschließlich der Anordnung von Auflagen bei Erlaubniserteilung) in den §§ 34d (1) Satz 1 und 34e (1) Satz 1 der GewO selbst geregelt. Die örtliche Zuständigkeit der IHK ergibt sich daher aus 3 VwVfG.
Nun geht die IHK (und alle anderen Behörden) davon aus, dass sie zwangsläufig für die meisten Folgeregelungen der §§ 34d und 34e, vor allem aber auch für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der entsprechenden Erlaubnisse zuständig sind.

Die Zuständigkeit für Versagung, Widerruf und Rücknahme von Erlaubnissen indessen ergeben sich i.d.R. aus § 1 Abs. 2 der ZustVO GewAIR, worin es heißt:
§ 1
(1) Für die Ausführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig.
(2) 1 Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. 2 Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.

Da hier die sachliche Zuständigkeit nicht in der Anlage 1 der ZustVO GewAIR geregelt ist, ist dann auch § 1 (2) nicht anwendbar für die Annahme, dass die IHK in LSA in der Regel für die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme zuständig sind?
Woraus ergibt sich deren Zuständigkeit dann?

b) Das selbe Problem ergibt sich aus § 156 Abs. 2 GewO, darin heißt es:
"Die zuständige Behörde hat die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung ... nicht nachgewiesen wird."
Welche Behörde ist dafür zuständig und woraus ergibt sich diese Zuständigkeit?

c) Die IHK vertrat gegenüber den Gewerbebehörden in einer Dienstberatung am 26.09.2007 die Auffassung, für keinerlei Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit den §§ 34d und 34e GewO begangen werden, zuständig zu sein, da die Ahndung von Owi's den örtlichen Verwaltungen obliege (wut ). Die Vertreter der Gewerbebehörden haben auf die Regelzuständigkeit nach § 1 der ZustVO Owi hingewiesen, wonach für die Ahndung von Owi's die Behörde zuständig ist, der die Ausführung der Rechtsvorschrift obliegt, sofern dort nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird, was nicht der Fall ist (:schimpfsmile .

Es gibt da noch mehr Sachen, aber das führt jetzt zu weit.
Bin für jeden Hinweis dankber.Danke

Schöni
1 11.10.2007 11:27 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
Solon
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Manfred Milbrodt
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RE: Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?

Hallo aus Raisdorf,

in der Tat wiedereinmal eine nicht bundeseinheitliche Regelung der Zuständigkeiten:
IHK = Gebühren"abschöpfung"
Die IHK ist nach § 34 d für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Ebenso für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach §§ 48 ff VwVfG)

Kommunen= gebührenfreie "Aufräumarbeiten"
Die Unterbindung der Tätigkeit nach § 34 d wg. fehlender Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 oder eine Untersagung nach § 35 wegen Unzuverlässigkeit richtet sich nach § 155 Abs. 2 nach der ZustVO der jeweiligen Länder; also, die örtlichen Ordnungsbehören (Regelfall) oder die Kreisordnungsbehörden.
schimpf
Fazit hierzu insgesamt:

Erlaubnis/Rücknahme/Widerruf/Register -> IHK
Fortsetzungsuntersagung -> Kreis (in SH)
Unzuverlässigkeit -> Kommune (Stadt/Gemeinde)
Gewerbeanmeldung -> Kommune (Stadt/Gemeinde)


Das Thema hatten wir schon einmal hier diskutiert
2 26.10.2007 13:57
Solon
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pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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RE: Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?

Und wenn die Länderverordnung dazu nichts sagt, dann stehen wir wieder am Anfang der Diskussion.
3 11.07.2008 10:47 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Manfred Milbrodt
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RE: Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?

...Anschlussfrage: sagt denn die (Ihre) LVO nix darüber, wer für § 15 Abs. 2 GewO zuständig ist...
4 11.07.2008 10:52
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RE: Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?

Genau das ist ja die Frage. Meine sagt nichts dazu aus - weil von anno Pief -, aber die aus Hessen schon.

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften

§ 1 Abs. 5

5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung.


Siehste, und das ist genau das was mich stutzig macht. In den genannten Fällen ist wohl nichts mit § 35 GewO sondern vielmehr mit § 156 GewO und die Hessen haben erkannt, dass es nur Sinn macht, wenn das auch die IHK'en das machen. Weil sieh auch:

§ 10 Versicherungsvermittlungsverordnung:

(1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34 d Abs. 1 und § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages .... unverzüglich mitzuteilen.

Auch da ist nur von zustänigen Behörde die Rede. Jeder weiss aber, dass es die IHK'en sind. Und außerdem, wenn nur den IHK'en mitgeteilt wird, dass das Versicherungsverhältnis erloschen ist, warum erfolgt das dann so, wenn die Kommunen die Untersagung ausprechen sollen? Das kann nur so sein, dass der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber die IHK'en in der Pflicht sehen.
Und es kann nur einen wirklichen Grund haben, die IHK'en sind auch für die Untersagung nach § 156 GewO zuständig.

Erst wenn es auf die Anwendung von Verwaltungszwang ankommt, dann kommen m.E. nach Willen des Gesetzgebers - hier ist die Zuständigkeit ja auch einwandfrei geregelt - auf die kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Gemeinden an.


Also Kollege Milbrodt, ich glaube, so haben wir inhaltlich bisher noch nicht über die Angelegenheit diskutiert, oder?
5 11.07.2008 15:50 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Manfred Milbrodt
unregistriert


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RE: Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?

Moin pmcolonia,

möglicherweise hat der Gesetzgeber in NRW (wie auch in SH) die von Ihnen aufgezeigte Logik der Zuständigkeitsfolge übersehen und lapidar nur die Erlaubnis/Rücknahme/Widerruf/Register für die IHK geregelt und ansonsten die "Aufräumarbeiten" nach
§ 1 ZustGewÜV*
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
und
III. Verzeichnis
1.3 -> § 15 Abs. 2 -> Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird -> OrdB
belassen.


*
Nach § 3 der ZustgewÜV tritt diese am 1. Januar 1975 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
6 14.07.2008 08:28
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RE: Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?

@ Manfred Milbrodt

Ich hatte doch auch gesagt, dass die Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 Gewo wieder bei den Kommunen liegt. Das ist auch nicht fraglich gewesen.

Vielmehr fraglich ist die Zuständigkeit Untersagung nach § 156 GewO. Und genau diese Zuständigkeit ist in der GewÜV nicht geregelt. (in NRW)
7 14.07.2008 14:38 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Manfred Milbrodt
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RE: Versicherungen - unklare Zuständigkeiten?

Zitat:

@ Manfred Milbrodt
Vielmehr fraglich ist die Zuständigkeit Untersagung nach § 156 GewO. Und genau diese Zuständigkeit ist in der GewÜV nicht geregelt. (in NRW.)

...stimme dem zu, vorher zu ungenau gelesen, sorry
8 14.07.2008 15:24
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