Auswandererschutzgesetz - Zuständigkeiten |
Stadt GF
Eroberer
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Auswandererschutzgesetz - Zuständigkeiten |
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aus dem sonnigen Gifhorn.
Ich bin auf der Suche nach einer Vorschrift, in der die Zuständigkeiten für Genehmigungen nach dem Auswandererschutzgesetz in Niedersachsen geregelt sind. In der ZustVO-Wirtschaft und der ZustVO-Umwelt konnte ich nichts finden.
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank,
Elke Rohrbeck
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1
13.03.2007 08:47 |
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Solon
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Antonia Thien
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RE: Auswandererschutzgesetz - Zuständigkeiten |
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Hi Frau Rohrbeck,
gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der AllgZustVO-Kom vom 14.12.2004 (Nds. GVBl. Nr 41/2004, S. 589 ff) sind für die Aufgaben nach den §§ 1 und 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Gemeinden und selbständigen Gemeinden zuständig.
Viele Grüße
A. Thien
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2
13.03.2007 10:37 |
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Solon
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Stadt GF
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RE: Auswandererschutzgesetz - Zuständigkeiten |
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Liebe Frau Thien:
.......
die AllgZustVo sollte ich denn doch mal in mein Repertoire mit aufnehmen.
Ich hoffe, ich kann mich bei Gelegenheit mal revanchieren!
Liebe Grüße,
Elke Rohrbeck
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3
13.03.2007 10:47 |
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Antonia Thien
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RE: Auswandererschutzgesetz - Zuständigkeiten |
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Hallo Frau Rohrbeck,
Ihre Anfrage hatte nicht zufällig mit der Anfrage des Bundesverwaltungsamtes zu tun, die mir heute Morgen auf den Tisch geflattert ist?
Viele Grüße
A. Thien
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4
14.03.2007 07:48 |
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Stadt GF
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RE: Auswandererschutzgesetz - Zuständigkeiten |
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Hi Frau Thien,
...wie kommen Sie denn darauf
))
Das Schreiben hat unsere Verwaltung etwas ins Grübeln gebracht - davon hatte hier noch nie jemand was gehört.
Einen schönen Tag wünscht
Elke Rohrbeck
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5
14.03.2007 07:55 |
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Antonia Thien
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RE: Auswandererschutzgesetz - Zuständigkeiten |
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Kann ich mir vorstellen, aber was soll's, aus unserem schönen Ort wandert eh keiner aus!
Ebenfalls einen schönen Tag und noch ganz viel Sonne
A. Thien
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6
14.03.2007 08:02 |
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