OVG Bremen: Az.:1 B 447/06 – Beschluss vom 15.05.2007 |
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OVG Bremen: Az.:1 B 447/06 – Beschluss vom 15.05.2007 |
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(VG: 5 V 1777/06) -
In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Dr. Grundmann und Alexy am 15.05.2007 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 wird insoweit wiederhergestellt, als sich der Widerspruch gegen Nr. 2 der Verfügung (Androhung unmittelbaren Zwanges) richtet; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 13.11.2006 entsprechend abgeändert.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die Antragstellerin meldete im Januar 2005 den Betrieb einer Schankwirtschaft („Sportcafé) in Bremerhaven, straße , an. Sie vermittelt dort Sportwetten an die Firma Digibet Ltd., die ihren Sitz in Gibraltar hat und eine Konzession der dortigen Behörden besitzt. Mit Verfügung vom 13.07.2006 verbot ihr die Antragsgegnerin, in der Stadtgemeinde Bremerhaven Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben (Nr. 1 der Verfügung), und drohte ihr die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Versiegelung von Gerätschaften für den Fall der Nichteinhaltung des Verbotes an (Nr. 2 der Verfügung); zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des – rechtzeitig erhobenen – Widerspruchs gegen diese Verfügung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.11.2006 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die sofortige Vollziehung der Untersagung des Wettbetriebs (Nr. 1 der angefochtenen Verfügung) betrifft. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag insoweit zu Recht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht gelangt aufgrund der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt. Die Untersagungsverfügung lässt bei summarischer Überprüfung Rechtsfehler nicht erkennen. Es liegt darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse vor, das ihre sofortige Durchsetzung rechtfertigt.
Alles unter: http://www.oberverwaltungsgericht.bremen...13/1b44706b.pdf
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05.06.2007 19:08 |
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