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Zum Ende der Seite springen Strafrechtsänderung, u. a. im Bereich Prostitution und Glücksspiel
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Text Strafrechtsänderung, u. a. im Bereich Prostitution und Glücksspiel

Moin ,

das BMJ hat ein Eckpunktpapier zur Änderung des Strafrechts veröffentlicht.

Es enthält u. a. folgende Vorschläge:
Zitat:
Ausübung der verbotenen Prostitution – § 184f StGB
Die Vorschrift stellt die Prostitution in Sperrbezirken unter Strafe. Täter und Täterinnen können nur Personen sein, die der Prostitution nachgehen. In Deutschland ist die Ausübung der Prostitution – wie sie sich nach der Wertung des Gesetzgebers im Prostitutionsgesetz und im Prostituiertenschutzgesetz niederschlägt – grundsätzlich legal. Die Strafbarkeit schützt nicht die betroffenen Frauen vor Zwangsprostitution. Im Gegenteil: Gerade diese Frauen selbst machen sich durch die Norm strafbar. Soweit die Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt die Allgemeinheit vor Belästigungen durch die Erscheinungsformen der Prostitution schützen soll, genügt dies für die Begründung einer Strafbarkeit im Hinblick auf das Ultima-Ratio-Prinzip nicht.Der Verstoß gegen Sperrbezirksverordnungen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 184f StGB soll daher aufgehoben werden.
Zitat:
Unerlaubtes Glücksspiel – §§ 284 ff. StGB
Die §§ 284, 285, 287 StGB stellen es insbesondere unter Strafe, ohne behördliche Erlaubnis ein Glücksspiel, eine Lotterie oder eine Ausspielung zu veranstalten. Es ist aber kein Rechtsgut erkennbar, das die Aufrechterhaltung dieser Strafnormen rechtfertigen würde. Entsprechende Verstöße können schon heute als Ordnungswidrigkeit gemäß § 28a des Glücksspielstaatsvertrags der Länder geahndet werden, was nach Maßgabe des Ultima-Ratio-Grundsatzes ausreichend ist. Strafwürdiges Verhalten ist auch künftig strafbar. Wer ein Spiel manipuliert, macht sich wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Daneben kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls insbesondere eine Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) vorliegen. Die §§ 284, 285, 286 (Vorschrift zur Einziehung) und 287 StGB sollen daher aufgehoben werden.

PM des BMJ vom 23. November 2023 >

Eckpunkte des BMJ zur Modernisierung des StGB >

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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