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Zum Ende der Seite springen Wohnsitz außerhalb Deutschlands
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loeba01   Zeige loeba01 auf Karte loeba01 ist weiblich
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Wohnsitz außerhalb Deutschlands

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

bitte teilt mir mit, was Ihr macht, wenn ein Gewerbetreibender in Eurer Gemeinde ein Gewerbe anmelden möchte und seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Ein Bevollmächtigter existiert in Deutschland nicht.

Der Gewerbetreibende gibt an, dass er sich nur wenige Tage im Monat in Deutschland befindet.

Danke und Gruß
1 16.03.2007 10:36 loeba01 ist offline E-Mail an loeba01 senden Beiträge von loeba01 suchen
Solon
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Manfred Milbrodt
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RE: Wohnsitz außerhalb Deutschlands

Hallo aus Raisdorf und herzlich Willkommen im Forum,

die Anzeigepflicht nach § 14 I GewO ist mit dem Begriff des stehenden Gewerbes verbunden und setzt grundsätzlich eine gewerbliche Niederlassung nach § 42 GewO voraus, d. h., der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes des Gewerbetreibenden wird damit festgelegt und bedarf nach § 42 GewO einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum..... (siehe auch Marcks in L/R Rdnr. 6 zu § 42 GewO)

Es muss also absehbar sein , wann der „Unternehmer“ zu bestimmten Zeiten und nicht nur zufällig erreichbar ist. Unter diesem Aspekt muss auch eine für ggf. behördlich notwendig werdende Überwachungstätigkeit Bestimmbarkeit der Erreichens vorliegen
.............und daran scheitert es hierWand (Anmeldung wird nicht bescheínigt)
2 16.03.2007 11:25
Solon
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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RE: Wohnsitz außerhalb Deutschlands

Moin Moin aus Thüringen,

den Hinweisen von Kollegen Milbrodt schließe ich mich an, aber ich komme nicht unbedingt zu dem gleichen Ergebnis.
Entscheidend ist m. E. nicht, wo der Gewerbetreibende in spe wohnt, sondern vielmehr, ob tatsächlich eine Gewerbetätigkeit von ihm in Ihrem Zuständigkeitsbereich ausgeübt wird. Insoweit wäre auch die Art der Tätigkeit wichtig für die Beurteilung des Falles. Bei „Ein-Mann-Betrieben“, die vornehmlich ihre Tätigkeit beim Kunden, auf Baustellen usw. ausüben, werden Sie auch kaum zu den üblichen Behördenzeiten den Gewerbetreibenden am gemeldeten Gewerbesitz antreffen.
Allerdings kann es sich auch im vorliegenden Fall um ein Reisegewerbe handeln. Siehe hierzu z. B. die Kommentierung und Rechtsprechung zur Negierung eines stehenden Gewerbes bei der Durchführung von regelmäßigen Wanderlagerveranstaltungen in Gaststätten oder in den Forum-Threads zum Goldankauf im Reisegewerbe.
Wegen der Erreichbarkeit für Kunden und (Überwachungs-) Behörden reicht m. E. ein einfaches Hinweisschild am Betriebssitz – z. B. „Das Büro ist jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat besetzt. Weitere Termine über Tel.: 0815....“ - sowie ein ordnungsgemäß beschrifteter Briefkasten aus.

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
3 17.03.2007 08:11 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo zusammen,

mit der Zurückweisung der Gewerbeanzeige wäre ich vorsichtig. Diese kommt ausschließlich dann in Frage, wenn das Meldeformular nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt wurde, oder tatsächlich kein stehendes (oder 55a-) Gewerbe vorliegt.

Anders als Koll. Milbrodt bin ich der Auffassung, dass für die Anzeige eine Niederlassung im Sinne von § 42 GewO nicht grundsätzlich Voraussetzung ist.

Ich habe dazu mal in meinem "kleinen" Kommentar geblättert. In Tettinger/Wank, 7. Auflage heißt es dort unter § 14 RdNr. 11
Zitat:

...Als stehendes Gewerbe gelten alle Arten und Formen des Gewerbebetriebes, die weder Reisegewerbe (§§ 55ff.) noch zu den in Titel IV angesprochenen Aktivitäten des Messe-, Ausstellungs- und Marktwesens (§§ 64 ff.) zu rechenen sind. Dieser Negativen Begriffsbestimmung lässt sich keine positive entgegensetzen. So ist eine gewerbliche Niederlassung (§ 42) für ein stehendes Gewerbe zwar typisch, aber nicht erforderlich (VG Lüneburg GewArch 1998, 28 ). Nicht nötig ist ferner die Begründung eines (inländischen) Wohnsitzes (vgl. Heß in Friauf, vor § 14 Rdn. 18 ).


Auch in Landmann/Rohmer kommt Marcks in § 14 RdNr. 38 zum Ergebnis, dass eine Niederlassung für das stehende Gewerbe zwar typisch jedoch nicht Vorasusetzung sein kann.

Wie Kollege Puz.zle schon ausgeführt hat, kommt es vronehmlich darauf an, dass tatsächlich auch unter der angezeigten Anschrift ein Gewerbe ausgeübt wird. Hier liegt unser Hauptproblem, denn zum Zeitpunkt der Anzeige werden wir "vom Schreibtisch aus" sicher nur inseltenen Fällen eine Negativ-Feststellung erbringen können.

@loeba01
Interessant wäre bei der Betrachtung des Falls noch die Frage, ob es sich bei dem Ausländer um einen Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten handelt und ob hier eine Hauptniederlassung oder nur eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle entstehen soll.

Beachtlich wäre auch, ob der Bürger möglicherweise aus einem EU-Staat kommt, für den hinsichtlich der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland noch Einschränkungen gelten.

Freundliche Grüße

R. Land

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4 18.03.2007 13:19 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Manfred Milbrodt
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Hallo aus Raisdorf,

wenn ich den Argumentationen der geschätzten Vorredner folge, kann ich nur sagen viel Spaß bei einem möglichem GU-Verfahren; ich kann mir nicht vorstellen, wie das funktionieren sollte. Wohín stelle ich zu:
an eine Anschrift, die nur sporadisch, zufälligerweise erreichbar ist, in´s Ausland???? ? verwirrt Kopfkratz
5 19.03.2007 07:02
loeba01   Zeige loeba01 auf Karte loeba01 ist weiblich
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Wohnsitz außerhalb Deutschland

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

bei meinem Gewerbetreibenden handelt es sich um einen Italiener, also EU-Bürger mit folgender gewerblicher Tätigkeit:
"Im- und Export sowie internationale Beratung im Bereich Wein, Kaffee, Delikatessen und verpackten Lebensmitteln;
Verkauf von Ge- und Verbrauchsgütern sowie o.g. Waren;"

Gruß
6 19.03.2007 08:09 loeba01 ist offline E-Mail an loeba01 senden Beiträge von loeba01 suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Was für eine Art der Niederlassung soll denn angemeldet werden?

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7 19.03.2007 08:12 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
loeba01   Zeige loeba01 auf Karte loeba01 ist weiblich
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Wohnsitz außerhalb Deutschlands

Das soll hier eine Hauptniederlassung sein.
8 19.03.2007 08:33 loeba01 ist offline E-Mail an loeba01 senden Beiträge von loeba01 suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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RE: Wohnsitz außerhalb Deutschlands

Also:

ich schließe mich ebenfalls der Meinung an, dass man sehr vorsichtig sein sollte mit der Verweigerung der Bestätigung. Ich kann auch dem Einwand nicht folgen, dass möglicherweise eine Zustellung einer GU dann nicht möglich sein soll. Man beachtet hier den Konjunktiv.

Eine derartige Argumentation ist für mich sachfremd. Wenn der Gesetzgeber es ermöglicht, dass man grenzüberschreitend tätig sein darf, dann darf man das halt. Und diesen Willen des Gesetzgebers habe ich nicht mittels der Gewerbeordnung zu verhindern.

Meine Meinung: bestätigen!!
9 19.03.2007 09:30 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo zusammen,

ich denke man sollte noch ein zwei Worte zum Thema verlieren.

Das Grundproblem der Betrachtung sollte doch eigentlich sein, ob es sich bei der angemeldeten Tätigkeit tatsächlich um ein Gewerbe handelt, das ausgeübt werden soll - oder halt nur ein "Briefkasten" entsteht.

Da es sich im angesprochenen Fall um einen italienischen Staatsbürger handelt, kommt eine Umgehung irgendwelcher Übergangsvorschriften (wie bei den jüngsten EU-Mitgliedern existierend) nicht in Betracht.

Problematisch ist eher die Deklaration als Hauptniederlassung. Diese ist ja laut Definition Mittelpunkt der gewerblichen Betätigung. Wenn hier der Gewerbetreibende nur sehr sporadisch anwesend ist, könnte dies in Bezug auf die Sicherstellung der Aufsichtspflichten für diesen problematisch werden. Lösungsansatz wäre hier eine Regelung der Vetretung bis hin zum Stellvertreter i.S.d. § 45 GewO.

Dem von Koll. Milbrodt angesprochenen Problem könnte man im Notfall mit einer öffentlichen Zustellung begegnen. Ich will aber nicht gleich den Teufel (die Gewerbeuntersagung) an die Wand malen. großes Grinsen

Ich bleibe jedoch bei meiner Meinung: Die Gewerbeanzeige kann wegen des Fehlens einer deutschen Wohnanschrift nicht verweigert werden. Gleichwohl würde ich den Gewerbetreibenden auf die Sinnhaftigkeit einer Vertretungsregelung hinweisen.

Ist tatsächlich früher oder später keine gewerblich Tätigkeit (und Reaktion auf Schriftverkehr) mehr feststellbar bleibt und eine Abmeldung von Amts wegen unbenommen.


Freundliche Grüße

R. Land

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10 20.03.2007 23:39 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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