Medizinischer Fitnesstrainer - Gewerbeanmeldung oder Heilhilfsberuf? |
HBinder
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Medizinischer Fitnesstrainer - Gewerbeanmeldung oder Heilhilfsberuf? |
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Hallo,
hier ist die Frage aufgetaucht, ob ein Medizinischer Fitnesstrainer ein Gewerbe anmelden muss. So sehen die Inhalte der Fortbildung aus, wie sie bei der Agentur für Arbeit aufgeführt sind:
"In der Ausbildung zum Medizinischen Fitnesstrainer werden Ihnen Kenntnisse im Umgang mit den häufigsten Krankheiten des Bewegungsapparates, des Atmungs- und Herz-Kreislauf-Systems sowie von Stoffwechselstörungen vermittelt. Mit der Absolvierung der Ausbildung zum Medizinischen Fitnesstrainer werden Sie in der Lage sein, individuelle und indikationsspezifische Trainingspläne zu erstellen um einen optimalen Rehabilitationserfolg zu erzielen.
Kursinhalte
Theorie
• Vertiefung Anatomie & Physiologie
• Pathophysiologie
- Bewegungsapparat
- Atmungssystem
- Herz-Kreislauf-System
- Stoffwechselerkrankungen
• Grundllagen des Reha-Trainings
• Indikation & Kontraindikationen"
• individuelle Belastungssteuerung
• Therapiekonzepte
• pathospezifische Ernährung
Praxis
• Medizinische Trainingstherapie
• Krankheitsspezifische Übungen
• Übungen an Großgeräten
• Übungen mit Kleinmaterialien
• Methodischer Übungsaufbau
• Belastungsvariation & -steigerung
• individuelle Trainingsplanerstellung
• Puls- und Blutdruckmessung
• Körperfettmessung mittels Caliper
• Trainingsplanerstellung"
In Etwa ähnlich wie bei einem Physiotherapeuten. Allerdings ist wohl eine Tätigkeit nach Rezept und Abrechnung des Rezepts mit der Krankenkasse nicht möglich. Deshalb würde ich dazu tendieren den medizinischen Fitnesstrainer als Gewerbe zu beurteilen, welches nicht nach § 6 GewO von der Anzeigepflicht ausgenommen ist.
Wie sind denn die Meinungen im Forum dazu?
Gruß
HBinder
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26.03.2018 11:00 |
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Solon
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Roesje

Lebende Foren Legende


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Hallo
Sehe ich auch so.
Die Heil- und Heilhilfsberufe sind ja insb. dadurch gekennzeichnet, dass sie spezialgesetzlich geregelt sind (z.B. Heilpraktiker > Heilpraktikergesetz, med. Fußpflege > Podologengesetz usw.).
Solange der med. Fitnesstrainer (was ich im Übrigen zum ersten Mal höre) nicht spezialgesetzlich geregelt ist, ist er ein Gewerbe, vgl. auch Landmann/Rohmer Rn. 64 zu § 6 GewO.
Auch ist er kein freier Beruf i.S.d GewO, da keine höhere Dienstleistung höherer Art (nach Google zu urteilen aber wahrscheinlich steuerrechtlich freiberuflich).
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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27.03.2018 13:53 |
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Solon
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HBinder
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Themenstarter
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Im Ergebnis haben wir den Medizinischen Fitnesstrainer nun als Gewerbe eingestuft.
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24.04.2018 14:12 |
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