VG Hamburg: Spielhallen dürfen vorerst auch ohne behördliche Genehmigung weiter betrieben werden |
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VG Hamburg: Spielhallen dürfen vorerst auch ohne behördliche Genehmigung weiter betrieben werden |
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschlüssen vom 8. Januar 2018 in zwei Musterverfahren entschieden (17 E 9823/17 und 17 E 10199/17), dass die Freie und Hansestadt Hamburg vorläufig keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes von Spielhallen ergreifen darf, denen aufgrund der im Hamburgischen Spielhallengesetz vorgesehenen Abstandsregelung eine behördliche Genehmigung für die Fortführung der Spielhalle versagt worden ist.
Bestehende Spielhallen bedürfen aufgrund gesetzlicher Änderungen ab dem 30. Juni 2017 einer Genehmigung nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG). Zugleich trat eine (Abstands-)Regelung in Kraft, nach welcher der Abstand zwischen zwei Spielhallen im Regelfall 500m in bestimmten Gebieten 100m nicht unterschreiten darf. Zudem bestimmt die gesetzliche Regelung (§ 9 Abs. 4 HmbSpielhG), dass die länger bestehende Spielhalle Vorrang hat, wenn der Mindestabstand zwischen bestehenden Unternehmen nicht eingehalten ist, und dass zur Vermeidung unbilliger Härten für einen bestimmten Zeitraum eine Befreiung zugelassen werden kann (§ 9 Abs. 1 HmbSpielhG). In Umsetzung dieser Regelungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg etlichen Spielhallenbetreibern die beantragte Genehmigung für die Fortführung ihres Betriebes versagt und zunächst angekündigt, die Fortführung der Betriebe ohne die notwendige Genehmigung nur bis zum 31. Dezember 2017 zu dulden. Gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigung zur Fortführung des Betriebes einer Spielhalle ist in einer Vielzahl von Fällen durch die Spielhallenbetreiber Widerspruch eingelegt und in 80 Fällen das Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht worden.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in zwei Musterverfahren die Freie und Hansestadt Hamburg vorläufig verpflichtet, keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Privilegierung älterer Spielhallen stelle kein an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtetes Kriterium dar, um die Spielhallen zu bestimmen, die infolge der eingeführten Abstandsregelung ihren Betrieb nicht mehr fortführen dürften. Eine abschließende Klärung dieser Frage könne nur im Klagverfahren erfolgen. Die getroffene vorläufige Regelung sei bei dieser Sachlage geboten, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat gegen die Entscheidungen Beschwerde erhoben (4 Bs 11/18 und 4 Bs 12/18). Sie hat zugleich zugesagt, auch in den weiteren beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen, solange die Beschwerdeverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängig seien. Damit dürfen während des Beschwerdeverfahrens vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht die Spielhallen auch ohne die notwendige Genehmigung weiter betrieben werden.
AZ: 17 E 10199/17
AZ: 17 E 9823/17
Quelle: Pressestelle des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
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18.01.2018 08:33 |
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