Zigarettenautomaten, Aufstellorte |
dieter.muenchrath
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Zigarettenautomaten, Aufstellorte |
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Hallöle,
die rechtliche Situation zu Zigarettenautomaten (bzw. überhaupt Tabawarenautomaten) nach § 10 II Nr. 2 JuSchG ist wohl überwiegend klar.
Hier von mir eine Anfrage ans AJS NRW mit Antwort zur Problematik der Auftstellung in Gaststätten und sonstigen Betrieben:
Guten Morgen Herr Gutknecht,
ich habe jetzt im unzweifelhaft öffentlichen Bereich kontrollieren lassen und Zigarettenautomaten, die keine Vorrichtungen zur Alterskontrolle haben, ausser Betrieb setzen lassen.
Seitens der Aufsteller wurde jedoch die Frage nach der Zulässigkeit von Zigarettenautomaten in Gaststätte oder sonstigen Betrieben gestellt mit der Begründung, da sei ja eine Aufsicht durch den Wirt oder anderes Personal vorhanden.
Dies ist jedoch tatsächlich nicht so, denn das Gaststättenpersonal hat dazu weder Zeit noch daran Interesse zu verfolgen, wer aus in Gasträumen aufgestellten Zigarettenautomaten Ware zieht. Zudem stehen viele der Geräte auch in aus dem Thekenbereich nicht einsehbaren Bereichen, wie Fluren oder Vorräumen.
Unzweifelhaft zulässig ist die Aufstellung in Spielhallen, Nachtbars und anderen für Jugendliche unzulässige Betriebe. Bei normalen Gaststätten verhält es sich jedoch anderes, da sich Kinder und Jugendliche in Begleitung oder durch die sonstigen Ausnahmebestimmungen auch unter 16 Jahre dort aufhalten dürfen. Zudem findet in Gaststättenbetrieben keine klassischen Eingangskontrollen, wie in beispielsweise Spielhallen und Nachtbars statt. Sofern die Person nicht gerade 1 m groß ist, würde ein Betreten, Zigarettenziehen und Verlassen der Betriebe wohl fast immer erfolgreich sein, zumal viele Geräte, wie gesagt ja bereits im Vorraum stehen.
Welche Position bezieht denn die AJS zu § 10 II JuSchG?
Antwort:
Sebastian Gutknecht
Referent für Jugendschutzrecht und Jugendmedienschutz
Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz
Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS)
Das Merkmal "ständige Aufsicht" in § 10 II Nr. 2 JuSchG ist restriktiv auszulegen, es soll im Prinzip dasselbe Schutzniveau wie bei technischen Vorrichtungen bestehen. Das wird aber wohl nur dann der Fall sein, wenn der Automat so positioniert ist, dass eben ständig (!) eine wirksame Aufsicht und somit auch ein wirksames Verhindern von Zigarettenkäufen unter 16jähriger gewährleistet ist. Denkbar sind Automaten direkt neben oder hinter der Theke. Realistisch dürfte in Gaststätten aber kaum eine solche Situation und somit eine ständige Aufsicht bestehen, da eben auch das Personal in der Tat wenig Interesse und Zeit haben dürfte, den Automaten zu überwachen. Es ist daher sicher angebracht, auch hier eine "harte Linie" zu verfolgen, um eine eindeutige und mit dem Gesetz problemlos belegbare Haltung gegenüber den Gewerbetreibenden vorzugeben.
Grüßli
Dieter Münchrath
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29.01.2007 11:26 |
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