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Kaiser
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Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung |
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Ass.iur. Dirk Postel ist als Referent im Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder.
Entgegen häufig zu lesender Behauptungen gibt es kein "Glücksspielmonopol" in Deutschland. Insofern erfordern die als "föderalistische Vielfalt" beschriebenen landesgesetzlichen Regelungen zum öffentlichen Glücksspiel in der Gemengelage zu bundesgesetzlichen Regelungen eine differenzierte Betrachtungsweise. Diese soll im Folgenden dargestellt werden, denn nur dann ist eine Bewertung der einzelnen Bereiche des Glücksspielrechts, das in den letzten Monaten nicht nur durch den "Fußballmanipulationsskandal“ in das Licht der Öffentlichkeit gerückt ist, möglich.
Inhaltsübersicht
1. Die Auslegung des Begriffs "Glücksspiel"
a. Strafrecht
b. Zivilrecht (am Beispiel sogenannter DDR-Genehmigungen)
c. Öffentliches Recht
d. Gemeinschaftsrecht
2. "Glücksspielmonopol"
3. Bundesrechtlich geregeltes Glücksspiel
4. Zusammenfassung
Gefunden und weiter unter: http://www.jurpc.de/aufsatz/20050071.htm#FR2
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03.12.2006 16:06 |
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