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Verbote zu Internetwetten + Werbung

Pressemitteilung des OVG Münster vom 27.11.2006:

Zitat:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Internetwerbung für private Sportwetten kann untersagt werden

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einer Reihe von Verfahren mit Beschlüssen vom 22. November 2006 entschieden, dass Werbung, die Sportvereine und Fernsehsender auf ihren Internetseiten für private Sportwetten machen, untersagt werden kann.

Verschiedene Sportvereine und Fernsehsender, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben (Antragsteller), warben bzw. werben auf ihren Internetseiten für Sportwetten privater Anbieter wie betandwin bzw. bwin. Diese Internetseiten stellen Mediendienste dar. Die für die Aufsicht über Mediendienste in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte den Antragstellern diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragten die Antragsteller u. a. beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung eingelegten Rechtsbehelfe wiederherzustellen. Diesen Anträgen gab das Verwaltungsgericht Köln insoweit statt, als Werbung für solche privaten Sportwettenveranstalter untersagt worden war, die über eine Lizenz aus dem EU-Ausland verfügen. Dagegen erhob die Antragsgegnerin Beschwerde, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit den o. g. Beschlüssen stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Werbung für private Sportwettenveranstalter habe untersagt werden dürfen, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte Glücksspiele handele. Das Bundesverfassungsgericht habe inzwischen auch für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass (bis zum 31. Dezember 2007, dem Ende der Frist für eine gesetzliche Neuregelung) das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht durch das Land veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Die Untersagung der Werbung für private Sportwettenveranstalter, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig seien, verstoße auch nicht gegen Europarecht. Zwar greife das auf Grund der Übergangsrechtslage fortbestehende staatliche Wettmonopol in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei jedoch nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Übergangsrechtslage geschaffen, die den Wettmonopolisten WestLotto in Nordrhein-Westfalen zu tatsächlichen Anstrengungen und Veränderungen veranlasst hätten, um die Wettsucht zu bekämpfen und die Wettleidenschaft zu begrenzen. Unter diesen Umständen sei das vorübergehende Festhalten an der Einschränkung des Sportwettengeschäfts mit den europarechtlichen Anforderungen noch vereinbar.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1796/06 u. a.


Pressemitteilung des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 22.11.2006

Zitat:
Regierungspräsidium Karlsruhe untersagt "bwin" das Geschäft mit Sportwetten in Baden-Württemberg
Regierungspräsident Dr. Rudolf Kühner: "Verbot von illegalen Sportwetten und Glücksspiel im Internet schützt die Verbraucher"

Das landesweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe (RP) untersagt den Firmen bwin Interactive Entertainment AG, Wien, und bwin e.K., Neugersdorf, jedes Anbieten von Sportwetten und anderen Glücksspielen in Baden-Württemberg. Die entsprechenden Bescheide sind jetzt verschickt worden. Dazu gehört auch das Verbot, Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die untersagten Tätigkeiten sind unverzüglich einzustellen. Um Nachdruck zu verleihen, hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, heißt es in einer Mitteilung des Regierungspräsidiums. Für den Fall, dass die Firmen auf das Verbot nicht reagieren, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro angedroht. Die Glücksspielveranstalter haben jetzt zwei Wochen Zeit, dem RP die Einstellung ihrer Tätigkeit mitzuteilen. Ähnliche Schreiben gingen an weitere Sportwettveranstalter in Berlin, Gera und in Graz.

Die Firmen veranstalten in Baden-Württemberg unerlaubt Sportwetten als private Unternehmer. Ferner wird für die Teilnahme an unerlaubten Sportwettgeschäften geworben. „Wir hatten zuvor den Firmen ebenso wie vielen anderen Wettbüros auch bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihnen die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür zu untersagen“, beschreibt der Karlsruher Regierungspräsident Dr. Rudolf Kühner die bisherigen Versuche der Behörde, die unerlaubten Tätigkeiten zu unterbinden. Sowohl die Wettbüros als auch die hinter ihnen stehenden Unternehmen wüssten genau, welches die Rechtslage sei, so Dr. Kühner weiter. „Mit den förmlichen Verboten wollen wir einen rechtmäßigen Zustand sicherstellen.“

Das Karlsruher Regierungspräsidium hatte bereits nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 zum staatlichen Sportwettmonopol angekündigt, dass es konsequent gegen die illegalen Sportwettanbieter einschreiten werde. Inzwischen sind alle bekannten Wettbüros angeschrieben und auf die durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtslage hingewiesen worden. „Dort wo die Wettbüros nicht von sich aus aufgeben, werden wir demnächst die Aufforderungen zur Schließung im Wege der Zwangsvollstreckung umsetzen“, beschreibt der Regierungspräsident die nächsten Schritte.

Der Gesetzgeber hat die Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel in § 284 Strafgesetzbuch (StGB) ausdrücklich unter Strafe gestellt, sofern dieses ohne behördliche Erlaubnis durchgeführt wird. Rudolf Kühner: „Die Strafbarkeit von unerlaubtem Glückspiel sowie das staatliche Glücksspielmonopol dienen der Abwehr von erheblichen Gefahren für die Bevölkerung unter anderem für das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar auch für die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte.“

In der Mitteilung des Regierungspräsidiums heißt es weiter, dass mit dem Verbot die Spielsucht und ihre negativen Auswirkungen, wie die Zerstörung der Lebensgrundlage, evtl. Beschaffungskriminalität, Manipulation, Betrug, Geldwäsche und nicht ordnungsgemäße Gewinnauszahlung durch unlautere private Glückspielveranstalter möglichst gering gehalten werden sollen. Wegen der Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung von Sportwetten wird das Regierungspräsidium Karlsruhe die für strafrechtliche Ermittlungen zuständige Polizei informieren.


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Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 27.11.2006 12:25 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Der Beschluss des OVG NRW vom 22.11.2006 - Az. 13 B 1796/06 - ist jetzt in der Rechtssprechungsdatenbank NRW im Volltext online gestellt:



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2 04.12.2006 20:23 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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