Bewachungsgewerbe |
C. Schröder
König
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Hilfe ich bin raus.....
Der Leiter unseres Hausmeisterpools schickte mir soeben einen Herrn, welcher bei mir anzeigen wollte, dass er unsere Schulen und Kinderspielplätzen bewacht.
Viele ?????????? in meinem Gesicht.
Der Herr ist seit einigen Tage als 1 € Jobber für die Stadt tätig. Seine Aufgabe umfasst die Patroulliengänge an Schulen und Kinderspielplätzen. Sobald er verdächtigte Personen sieht ruft er die Polizei. Er soll die verdächtigen Personen nicht selbst vertreiben. Demnächst wird er mit einer Jacke ausgestattet, die ihn als MA der Stadt ausweist.
Dann legte er mir ein Schulungsangebot der IHK für die Mitarbeiterschulung vor, wo er evtl. noch hin soll.
Wir (die Stadt) beauftragen damit doch eine Person mit Bewachungsaufgaben, damit muss diese doch zuverlässig sein und die IHK-Bescheinigung vorlegen.
Wenn ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen lässt, liegt lt. VV zur BewachV kein Bewachungsgewerbe vor. Frage: Sind wir Gewerbetreibender im dem Sinne und ein 1 € Jobber unser Angestellter?
Weiter in der VV: bloße Warntätigkeit vor Gefahren. Er ruft die Polizei im Notfall. Ist das wohl gemeint. Ist die "Uniform" dabei hinderlich?
Bei Ordnungspartnerschaften soll der Einsatz von 1 € Jobbern Usus sein. Aber warum wurde der Herr ausdrücklich zur Gewerbeabteilung geschickt? Irgendeinen Hintergrund muss es doch geben und ich will mich doch bei unserem "Oberhausmeister" nicht blamieren. Also bitte gebt mir Rat.
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1
26.10.2006 11:11 |
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Solon
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pmcolonia
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Hallo,
ich habe gerade mit Flittard gesprochen. Der stellte die Frage nach der Gewerbsmaßigkeit. Ist das gewerbsmäßig?
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2
26.10.2006 11:59 |
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Solon
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C. Schröder
König
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Themenstarter
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Wie ist denn so ein 1 € Jobber zu sehen? Ist das ein "richtiger" Angestellter?
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26.10.2006 12:12 |
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Boshamer
Haudegen
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aus Kierspe,
also, ich würde das nicht als Bewachungsgewerbe ansehen. Denn was passiert: Die Agentur für Arbeit oder wer auch immer schließt einen Vertrag mit der Stadt ab. Die nehmen ein Kontingent von 1-Euro-Jobbern ab, die in irgendeiner Weise hiwi-mäßig eingesetzt werden. Einer davon passt auf die Schulhöfe auf und ruft die Polizei.
Für mich kann jede Person auf Schulhöfe aufpassen. Und es liegt auch im Recht eines Jeden, die Polizei anzurufen, wenn etwas Auffälliges passiert. Der gute darf nur keine Personalien feststellen, keinen Dienstausweis haben und keine Befugnisse, die ihn irgendwie hoheitsrechtlich in Erscheinung treten lassen.
Wir hatten auch mal einen, der hat die Gehwege auf Sauberkeit kontrolliert und im Rahmen des Schneeräumens kontrolliert, ob die Gehwege frei waren. Der ist spazieren gegangen, hat aufgeschrieben, wo nicht geschüppt war und wir haben dann die Hausbesitzer auf ihre Räumpflicht hingewiesen. Mehr nicht.
Ich würde aber trotzdem mal mit Ihrer Stelle, die die Kontakte zwischen der ARGE und der Stadt herstellt (meistens das Sozialamt), nach den Rahmenbedingungen fragen, die ausgehandelt wurden.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Boshamer: 26.10.2006 12:26.
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26.10.2006 12:25 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
Hallo Frau Komnick,
ich setze mal voraus, die Schulen und Spielplätzen, die zu "patroullieren" sind, gehören Ihrer Stadt selber.
Insoweit übt der Hausmeister nur als Arbeitnehmer (da auch der 1-Euro-Jobber dem Dienst- und Weisungsrecht des jeweiligen Arbeitgebers untersteht, ist er einem "befristeten" Arbeitnehmer gleichzustellen) das "Hausrecht" für die Stadtverwaltung aus.
Gewinnerziehlungsabsicht und damit die Anwendbarkeit der gewerberechtlicher Vorschriften zum Bewachungsgewerbe können dementsprechend ausgeschlossen werden.
Ob der Herr für die Tätigkeit geeignet (zuverlässig etc.) ist, wäre deshalb keinesfalls durch die Gewerbebehörde zu prüfen, sondern wie bei jeden AV durch den Arbeitgeber, im konkreten Fall in Abstimmung mit der Argentur für Arbeit. Inwieweit für derartige Job's auch 1-Euro-Jobber eingesetzt werden dürfen, entzieht sich meiner Kenntnis. Das sollte auf jeden Fall Ihr Chef-Hausmeister mit der AfA absprechen.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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26.10.2006 12:30 |
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Ela
Jungspund
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Hallo,
ich als Gewerkschafterin würd mich auch mal fragen, wo denn da die Qualifizierung des Mitarbeiters liegt und wie hoch wohl die Chance auf einen Arbeitsvertrag ist. Das sind nämlich neben der "Gemeinnützigkeit" und "Zusätzlichkeit" auch Kriterien, die das SGB II fordert.
Spannend wäre auch die Frage, ob Ihr zuständiger Personalrat dieser öffentlichen Arbeitsgelegenheit zugestimmt hat.
Ich hätte da so meine Bedenken, sowohl aus gewerkschaftlicher als auch aus gewerberechtlicher Sicht. Es kann ja nicht sein, dass wir für Bewachungsgewerbe besondere Erlaubnispflichten haben und gleichzeitig billige Arbeitskräfte mit diesen Arbeiten betrauen.
Gruß
Ela
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26.10.2006 15:20 |
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Puz_zle
Foren Gott
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Hallo @Ela,
Ihre gewerkschaftliche Bedenken in allen Ehren, ABER:
Der Gesetzgeber unterscheidet nun mal, ob ich "mein Eigentum" oder fremdes Eigentum bewache. Nur Letzteres unterliegt dem Gewerberecht.
Den Personalräten steht eher kein Mitbestimmungsrecht zum Einsatz von Ein-Euro-Kräften zu - dies hat zumindest so das VG Berlin erst im September in 2 Fällen entschieden:
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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26.10.2006 15:42 |
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Antonia Thien
König
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Hallo liebe Ela,
dass Sie als Gewerkschafterin die Angelegenheit hinterfragen, kann ich verstehen, aber dieses Grundsatzproblem (wenn man es Problem nennen will) ist politisch und vom Gesetzgeber so gewollt. Da kann es nicht Aufgabe von Frau Komnick sein, dies zu bewerten oder in eine andere Richtung zu lenken. Frau Komnick hat lediglich darüber zu befinden, ob hier eine erlaubnisbedürftige Tätigkeit vorliegt, und das ist eindeutig nicht der Fall, weil die Gewerbsmäßigkeit fehlt.
Im Übrigen fordert das SGB II keine Gemeinnützigkeit. Es fordert ein öffentliches Interesse und eine Zusätzlichkeit. Das Patroullieren von Schulen und Spielplätzen liegt im öffentlichen Interesse, da sind sich wohl alle einig. Zusätzlichkeit bedeutet, dass der Job bislang nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt ausgeübt wird und auch nicht mit einer Vollzeitkraft besetzt werden würde (z.B. weil die Kassen leer sind). Ich nehme an, dass auch dieses Kriterium hier gegeben ist. Abgesehen davon obliegt diese Prüfung auch gar nicht uns Gewerbesachbearbeitern.
Der Personalrat hat hier kein Mitbestimmungsrecht. Schließlich handelt es sich bei den 1 €-Jobbern nicht um Arbeitnehmer i.S. des Arbeitsrechts. Der Personalrat kann sich höchstens dann einschalten, wenn andere Abeitsplätze hiervon tangiert werden.
Sorry Ela, aber Ihr Anliegen ist im Gewerberecht an der falschen Stelle.
Viele Grüße
A. Thien
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26.10.2006 16:16 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
hinsichtlich der oben diskutierten Frage zum Mitbestimmungsrecht der Personalräte bei der Einstellung von "Ein-Euro-Jobs" gibt es eine rechtsprechende Kehrtwendung:
Das BVerwG hat mit zwei Entscheidungen:
BVerwG 6 P 4.06 – Urteil vom 21. März 2007
BVerwG 6 P 8.06 – Beschluss vom 21. März 2007
Zitat: |
... das Recht der kommunalen Personalräte zur Mitbestimmung bei der Besetzung sog. „Ein-Euro-Jobs“ durch die Kommune festgestellt. |
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Die vollständige Pressemitteilung des BVerwG vom 21.03.2007 findet ihr hier >
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10
22.03.2007 06:50 |
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