OLG Düsseldorf: VI-Kart 15/06 (V) - Beschluss vom 23.10.2006 |
anders
Kaiser
Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.907.553
Nächster Level: 10.000.000
 |
|
OLG Düsseldorf: VI-Kart 15/06 (V) - Beschluss vom 23.10.2006 |
|
Lotto/Toto: Kein vorläufiger Rechtschutz gegen die Anordnungen des Bundeskartellamts
24.10.2006
Der 1. Kartellsenat hat gestern die Anträge des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der angeschlossenen Staatlichen Lotteriegesellschaften der Länder, die Anordnungen des Bundeskartellamts bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, in allen wesentlichen Punkten zurückgewiesen. Sowohl der Aufruf zum Boykott als auch die getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des deutschen Lotto- und Totomarktes wie auch die Absprachen über die Aufteilung der Einnahmen sind nach vorläufiger Bewertung des Senats wettbewerbsrechtlich unzulässig und vom Bundeskartellamt zu Recht beanstandet worden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(1. Kartellsenat, Beschluss vom 23.10.2006 - VI-Kart 15/06 (V)
Dr. Scholten
Gefunden unter: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/24_10_2006/index.
php
Die Entscheidung beruht auf den Beschluss vom 07.09.2006 Oberlandesgericht Düsseldorf: Lottostellen müssen vorerst keine Tippscheine anderer gewerblicher Anbieter annehmen
08.09.2006
Der 1. Kartellsenat hat gestern auf Antrag der staatlichen Lottogesellschaften beschlossen, dass diese der Anordnung des Bundeskartellamts, Spieleinsätze anderer gewerblicher Spielvermittler anzunehmen, vorerst nicht Folge leisten müssen. Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften mit Verfügung vom 23.08.2006 untersagt, sich weiterhin einer Annahme dieser Einsätze generell zu verweigern, weil es darin einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht sieht. Die Verfügung, die außerdem noch Verbote zur Regionalisierung des Angebots der Lottostellen und zur Aufteilung der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen enthält, ist von den 18 Gesellschaften mit der Beschwerde angefochten worden. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde hatten die Gesellschaften auf Entscheidung über eine vorläufige Aussetzung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache angetragen. Nachdem das Bundeskartellamt nur zugesagt hatte, von Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der weiter getroffenen Anordnungen bis zum 01.11.2006 abzusehen, hat nun der Senat auch hinsichtlich der umstrittenen Verpflichtung zur Annahme sämtlicher von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze die Vollziehung ausgesetzt. Zur Begründung verweisen die Richter darauf, dass das Interesse des Bundeskartellamtes an der Durchsetzung der getroffenen Anordnung nicht die Nachteile überwiegt, die den Beschwerdeführern entstehen würden, wenn sie möglicherweise nur für knapp 2 Monate die für die Annahme der (fremden) Spieleinsätze nötigen tatsächlichen und rechtlichen Vorkehrungen treffen müssten. Eine inhaltliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden. Der Senat sah sich außerstande, binnen der kurzen Frist, in der ihm die Akten vorliegen, insoweit in eine Rechtsprüfung einzutreten.
(1. Kartellsenat, Beschluss vom 07.09.2006 - VI - Kart 15/06 (V)
Dr. Scholten
Gefunden unter: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/08_09_2006/index.
php
Kommentar:
Zitat: |
Lottoblock muss Markt für private Wett-Unternehmen öffnen
Seite 1 - AFP vom 24.10.2006
Lottoblock muss Markt für private Wett-Unternehmen öffnen Kartellamt setzt sich bei Gericht weitgehend durch
Die staatlichen Lottounternehmen sind dazu verpflichtet, den Glücksspielmarkt stärker als bisher für private Vermittler von Tippscheinen zu öffnen. Das OLG gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und steht im Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unterhalb des Bundesgerichtshofs. Entscheidungen treffen Zivil- und Strafsenate Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verwarf weitgehend eine Eilbeschwerde, die der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) und seine 16 Landesgesellschaften gegen eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamtes erhoben hatten, wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtet. Die Wettbewerbsbehörde hatte dem DLTB vor zwei Monaten untersagt, private Vermittler auszugrenzen, die Tippscheine in Supermärkten und Tankstellen verkaufen und bei den Lottogesellschaften einreichen wollen.
Das Kartellamt verbot den 16 Gesellschaften außerdem, den Glücksspielmarkt regional unter sich aufzuteilen. Auch diese Verfügung gilt laut OLG-Beschluss weiterhin, wie die "SZ" weiter berichtet. Das Gericht habe aber etliche Vorgaben des Kartellamtes präzisiert. Die Lottogesellschaften müssten "nicht unbesehen sämtliche Spieleinsätze" annehmen, sondern dürften bei Verstößen privater Vermittler gegen das Ordnungsrecht die Annahme verweigern, zitiert das Blatt.
Außerdem verwies das Oberlandesgericht auf die Möglichkeit, dass die Gebietskörperschaften im Bundesgebiet mit eigener Verfassung und eigener Staatlichkeit. Deutschland besteht aus 16 Bundesländern. Die Bezeichnung ´Bundesländer´ wurde durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt, im Grundgesetz ist lediglich von ´Ländern´ die Rede. Bundesländer den Lottomarkt gesetzlich einschränken, was auch geplant ist. Das Kartellamt könne dann prüfen, ob die geänderten Vorschriften gegen die Wettbewerbsregeln verstießen. Es dürfe die Lottogesellschaften nicht von vornherein dazu verpflichten, solche Vorgaben "nicht zu befolgen".
Bislang wird die Lottobranche in Deutschland mit einem Jahresumsatz von etwa 8,5 Milliarden Euro von den staatlichen Gesellschaften beherrscht. Dabei gilt zwischen den 16 Gesellschaften der einzelnen Bundesländer eine strikte Gebietsaufteilung.
24. Oktober 2006 - 08.20 Uhr - © Agence France-Presse GmbH 2006
Lottoblock muss Markt für private Wett-Unternehmen öffnen Seite 2 - AFP vom 24.10.2006
Staatliche Lottounternehmen verlieren vorläufig vor Gericht OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des Bundeskartellamts
Die staatlichen Lottounternehmen haben vor Gericht eine vorläufige Niederlage im Ringen um die Neuordnung des Glücksspielmarkts erlitten. Sie scheiterten in allen wesentlichen Punkten mit ihrer Eilbeschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen eine Verfügung des Bundeskartellamts, wie ein OLG-Sprecher am Dienstag der Nachrichtenagentur AFP sagte. Bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage müssen die Lottoannahmestellen demnach weiterhin auch Tippscheine von privaten Anbietern annehmen. Außerdem verbot das OLG dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) und seinen 16 Landesgesellschaften in Anlehnung an die Kartellamtsentscheidung, den Glücksspielmarkt regional unter sich aufzuteilen.
Der Geschäftsführer des derzeit beim DLTB federführenden Lotto Brandenburg, Horst Mentrup, zeigte sich trotz der Niederlage zuversichtlich, im Hauptverfahren zu gewinnen. "Wir bleiben überzeugt, dass die kartellbehördlichen Anordnungen im Hauptverfahren keinen Bestand haben werden", erklärte Mentrup. Die staatlichen Lottounternehmen zeigten sich zudem zufrieden, dass das OLG Korrekturen an der Verfügung des Bundeskartellamts aus dem August vorgenommen habe. Wie der OLG-Sprecher sagte, handelte es sich dabei aber nur um einzelne Punkte, in denen das Kartellamt unklar geblieben sei.
Die privaten Glücksspielunternehmen forderten die Ministerpräsidenten der Länder auf, Konsequenzen aus dem OLG-Beschluss zu ziehen. Sie sollten das deutsche Lotto vom geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag ausnehmen, verlangte Norman Faber, Präsident des Verbandes der Lotterieeinnehmer und Spielvermittler. Faber sieht jetzt keine Hindernisse mehr, dass die privaten Anbieter ihre Lottoscheine in Supermärkten oder an Tankstellen verkaufen.
Bislang wird die Lottobranche in Deutschland mit einem Jahresumsatz von etwa 8,5 Milliarden Euro von den staatlichen Gesellschaften beherrscht. Dabei gilt zwischen den 16 Gesellschaften der einzelnen Bundesländer eine strikte Gebietsaufteilung.
24. Oktober 2006 - 15.09 Uhr - © AFP Agence France-Presse GmbH 2006 |
|
Gefunden unter: http://123recht.net/article.asp?a=18608
|
|
1
25.10.2006 10:32 |
|
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 629.347 | Views gestern: 482.568 | Views gesamt: 1.115.216.666
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|