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Haudegen
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Alkohol im Reisegewerbe § 56 I Nr. 3 b i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO |
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Guten Tag,
bis zum jetzigen Augenblick war ich ein fleißiger Leser dieses Forums. Nun habe ich auch mal eine Frage.
Im Außendienst habe ich folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Reisegewerbe wird ein Obstler (100 % Destillat, 40 % Vol.) in 0,1 l und 0,5 l Flaschen angeboten.
Der Gewertreibende ist Franchise-Nehmer eines österreichischen Franchiseunternehmens. Neben dem Obstler werden weitere Spezialitäten einer österreichischen Region angeboten.
Laut Ediket wird der Obstler von einer GmbH speziell für das Franchiseunternehmen gebrannt.
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 b) i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO ist das Feilbieten von geistigen Getränken im Reisegewerbe verboten. Zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft ode des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, ist zulässig.
Nach Lesen des Friauf-Kommentares komme ich zu dem Entschluss, dass die Ausnahme nur für Landwirte/Obstbauern (also Urproduzenten) zutrifft.
In meinem Fall wird der Obstler zugekauft. Eine Urproduktion liegt demnach nicht vor.
Hat jemand von euch Erfahrung mit dem Thema bzw. die im Friauf-Kommentar genannten BT-Drucksachen 4/318; 10/1125, S. 20 f.; 7/3859, S. 12; 13/9109, S. 17
Per E-Mail kann ich auch den Namen des Franchise-Unternehmens nennen.
Besten Dank im Voraus
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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19.10.2006 16:01 |
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Solon
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Hartmut Fries
König
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RE: Alkohol im Reisegewerbe § 56 I Nr. 3 b i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO |
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Hi aus Herzogenrath,
ich habe nur den Kommentar Landmann/Rohmer; hier habe ich unter Rd.Nr. 14 zu § 67 GewO folgendes gefunden:
Die Freistellung von selbstgewonnenen Erzeugnissen erstreckt sich nicht nur auf die Vermarktung durch den Landwirt selbst, sondern auch auf eine solche durch Erzeugervereinigungen (z.B. Winzergenossenschaften) oder Markthändler. Damit muss also nach der Intention des gesetzgebers der (produzierende) Landwirt/Winzer nicht selbst die Getränke auf dem Markt anbieten. Moselwein "direkt vom Winzer" darf daher auf dem Wochenmarkt in Flensburg von einem Händler angeboten werden. Entsprechendes gilt für ausländische alkokolische Getränke.
Ich hoffe es hilft dir weiter.
Viele Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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16
19.10.2006 17:11 |
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