BAFIN Jahresbericht 2012 und die Spielhallen..... |
gmg
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BAFIN Jahresbericht 2012 und die Spielhallen..... |
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Der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Jahresbericht 2012 ist veröffentlicht worden.
Fundstelle S. 216
Dort konnte man zu den Spielhallen nachlesen:
Bargeldauszahlung in Spielhallen erlaubnispflichtig.
Die BaFin hat im Berichtsjahr zahlreichen Spielhallenbetreibern die Ausübung des Auszahlungsgeschäfts untersagt. Die Spielhallenbetreiber zahlten in ihren Geschäftsräumen (ec-)kartengestützt Bargeld aus und betrieben damit erlaubnispflichtig Zahlungsdienste in Gestalt des Auszahlungsgeschäftes.
Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen möchte, braucht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Als Auszahlungsgeschäft bezeichnet man Zahlungsdienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden. Das Auszahlungsgeschäft erfasst demnach jeden Dienst, der es dem Nutzer ermöglicht, Buchgeld zu Bargeld zu machen, und umfasst damit auch die in Spielhallen angebotene Möglichkeit der (ec-)kartengestützten Bargeldauszahlungen.
Die Bereichsausnahme des § 1 Absatz 10 Nr. 4 ZAG, wonach Bargeldauszahlungen in Verbindung mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen – so genannte reverse Bargeldauszahlung – erlaubnisfrei möglich sind, war in den betreffenden Fällen nicht einschlägig: Wenn der bargeldlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erkennbar nur zu dem Zweck erfolgt, Bargeldauszahlungen zu erhalten, um so die mit Bargeld bespielbaren Spielautomaten erst nutzen zu können, sind die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nach Auffassung der BaFin nicht erfüllt.
Acquirer in unerlaubtes Auszahlungsgeschäft einbezogen.
Dienstleister, die Händler dafür gewinnen, dass bei ihnen mit Kreditkarte bezahlt werden kann (Akquise von Akzeptanzstellen) und technische Dienstleister, die Bargeldauszahlungen von Spielhallen abrechnen oder autorisieren, sind in die unerlaubten Geschäfte der Spielhallen einbezogen. Die BaFin hat daher die unter ihrer Aufsicht stehenden Zahlungsinstitute aufgefordert, keine ohne Erlaubnis erbrachten Bargeldauszahlungen von Spielhallen mehr zu ermöglichen.
Aufsichts- und Ermittlungsmaßnahmen
Im Jahr 2012 leitete die BaFin 641 neue Ermittlungsverfahren (Vorjahr: 689) ein. Im Zuge der Ermittlungen trat die BaFin mit 73 förmlichen Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an verdächtige Unternehmen heran (Vorjahr: 55) und verhängte 19 Zwangsgelder (Vorjahr: 22).
Bei der Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte nahm die BaFin im Berichtsjahr 21 Durchsuchungen und Vor-Ort-Prüfungen vor (Vorjahr: 8). Darin sind auch Amtshilfen für Staatsanwaltschaften und die Polizei enthalten, die die BaFin wegen ihrer Fachkompeten zum Teilnahme bitten....
Da man aber wohl von Seiten der Spielhallenbetreiber Bargeldauszahlungen weiter betreiben wird - obwohl mittlerweile auch durch die Landesspielhallengesetze untersagt - wird es sicherlich noch weitere Ermittlungsverfahren geben. Was mag der Bericht der BAFIN für das Jahr 2013 für Erkenntnisse bringen?
Grüße
__________________ gmg
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17.06.2013 12:12 |
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Solon
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gmg
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BAFIN Jahresbericht 2012 und die Spielhallen..... |
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Und dann denkt man über eine Spielhallen-Zertifizierung nach ??
[vgl. Nachrichten BA vom 17. 06. 2013....]
Wie wäre es, erst einmal diese "Vorgänge" abzustellen?
Grüße
__________________ gmg
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17.06.2013 22:44 |
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Solon
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PeterSt
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