Tierphysiotherapeut/in |
SörenB.
Doppel-As

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bei mir hat eine Tierphysiotherapeutin Ihre Tätigkeit aufgenommen. Wir sind nun am rätseln, ob es sich hierbei um ein Gewerbe, oder um eine Tätigkeit handelt, die unter § 6 GewO fällt.
Bei Menschlichen Patienten ist das klar, aber fällt die Behandlung von Hamster, Hund und Katze auch darunter??? Leider gibt der Kommentar Landmann/Rohmer nicht das her, was ich suche, oder ich habe es einfach überlesen.
Ich habe mittlerweile rausgefunden, dass es eine 2 jährige Ausbildung zur Tierphysiotherapeutin gibt. Bis jetzt wissen wir aber nicht, ob die "Tierphysiotherapeutin" bei uns die auch wirklich genossen hat, oder einfach nur aus Ihrer Berufserfahrung heraus, dieses betreiben will. Sie ist seid vielen Jahren die Praxishilfe, in der Praxis Ihres Mannes, der Tierarzt ist.
Was sagt ihr????
Gruß
SörenB.
__________________ ARBEIT IST SCHÖN!!!!! Deshalb immer was für morgen übrig lassen!!! :-)
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1
15.07.2009 11:39 |
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Solon
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Roland Kissau
Kaiser

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RE: Tierphysiotherapeut/in |
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aus Hückeswagen!
Vielleicht ist der beigefügte Artikel (Sorry, falls der auf dem Kopf steht; ich als nichttechnischer Beamter hab das mit dem Scannen noch nicht so ganz raus!) aus dem BMWI-Existenzgründungsforum hilfreich; hiernach handelt es sich bei der Tierphysiotherapeutin um ein anmeldepflichtiges Gewerbe, da diese Ausbildung in Deutschland nicht staatlich anerkannt ist.
Schöne Woche noch wünscht
Roland Kissau
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2
15.07.2009 12:33 |
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Solon
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SörenB.
Doppel-As

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das ist ja mehr als ausreichend. Zwar von der steuerlichen Seite gesehen, aber die "Anhaltspunkte" sind ja gegeben.
SörenB.
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3
15.07.2009 13:10 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Hallo!!!! und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Das Thema "Tierheilkunde" hatten wir schon mal behandelt:
wie man sieht, mit unterschiedlicher Auffassung, was die Zuordnung Gewerbe ja / nein angeht.
Meine seinerzeit vertretene Auffassung, dass auch die Tierheilkunde und die sich darauf stützenden Heilhilfsberufe von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen sind, soweit hier nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, vertrete ich auch weiterhin, und zwar solange, bis ein Gericht festgestellt hat, dass dieses nicht so sein soll.
Meine Auffassung wird durch die Erläuterungen des Bundesgesetzgebers (der ja die GewO mit seinen ganzen Änderungen bestimmt) in der Bundesdrucksache 08/1863 S. 13 (abgedruckt im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung unter Rd. Nr. 62) zur damaligen Gesetzesänderung gestützt. Darin heißt es unter anderem:
...Durch die aus Artikel 74 Nr. 19 Grundgesetz übernommenen Worte "ärztliche und andere Heilberufe" wird klargestellt, dass die Gewerbeordnung auf die ärztlichen sowie auf die nichtärztlichen, nachstehend beispielhalft angeführten Heillhilfsberufe nur dann Anwendung findet, wenn die Gewerbeordnung dies ausdrücklich bestimmt (wie z. B. durch das in § 56 Abs. 1 Nr. 4 GerwO enthaltene Verbot , die Zahn- oder Tierheilkunde im Reisegewerbe ohne Bestallung auszuüben).....
Damit hat m. E. der originär zuständige Bestimmer über die Anwendung der GewO klar ausgeführt, dass nur dann, wenn die GewO ausdrücklich auf die Anwendungung derselben verweist, diese anzuwenden ist. Ansonsten ist die Heilkunde in der Gesamtheit, egal ob Tier oder Mensch vom Anwendungsbereich der GewO ausgeschlossen.
Wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung zum Thema Gewerbe aus gewerberechtlicher Sicht und steuerrechtlicher Sicht möchte ich nur darauf verweisen, dass für uns letztlich allein die Entscheidungen in gewerberechtlicher Hinsicht bindend sind.
Aufgrund der von mir gemachten Erfahrungen im Bereich der Heilkunde bei Tieren (s. obigen Link) werde ich deshalb auch bei meiner Auffassung bleiben, um dann auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehen zu können. Denn ein Verwaltungsgericht zieht in aller Regel auch nur hilfsweise Rechtsprechung im Steuerrecht heran, wenn es aufgrund nicht vorliegender anderer Erkenntnisse den Willen des Gesetzgebers auszulegen hat. Dieser ist jedoch aufgrund der in meinem Lieblingskommentar abgedruckten Begründung für die Gesetzesänderung zweifelsfrei zu entnehmen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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4
15.07.2009 13:33 |
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SörenB.
Doppel-As

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aus der Saune,
vielen Dank für Ihre Ansicht. Sie ist verständlich, aber wirft trotzdem bei mir Fagen und Thesen auf, die ich mal in den Raum werfen möchte:
1. Das Heilberufe gem. § 6 GewO von der Anzeigenpflicht ausgenommen sind, ist klar.
2. Nach der Rd.-Nr. 60 zu § 6 (Landmann/Rohmer) ist die Ausübung der Heilkunde nur den Heilpraktikern gestattet. (Soweit sind wir uns ja auch einig) --> Verweis auf das Heilpraktikergesetz
3. Nach § 1 (2) HeilprG ist die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes, jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wer die Heilkunde ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Und jetzt habe ich den Knackpunkt:
Um unter den § 6 zu fallen, muss ich einen Heilberuf ausüben und
über die entsprechende Erlaubnins nach dem HeilprG verfügen, welche aber nur, für Tätigkeiten am Menschen erteilt wird. Da es sich hier um Therpien an Tieren handelt und die durch das HeilprG nicht erfasst werden, müsste es doch somit Gewerbe sein!!!
Übersehe ich jetzt etwas, oder habe wieder ein Spezielgesetz nicht im Kopf???
SörenB.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von SörenB.: 15.07.2009 14:08.
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15.07.2009 14:07 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Hallo nochmals aus Cloppenburg!
Unter Rd.-Nr. 52 meines Lieblingskommentares wird gleichen im ersten Satz ausgeführt:
"Die Heilkunde umfasst nach der Begründung zur Gewerbeordnung von 1869 (Sten.Ber.III 112, 117) die Heilung von Menschen und Tieren. Von jeher wurde die Ausübung der Heilkunde durch wissenschaftlich gebildete Personen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte) im Allgemeinen nicht als Gewerbebetrieb angesehen........" und weiter
"Mit Rücksicht darauf, dass die Worte "Ausübung der Heilkunde" nicht klar erkennen ließen, ob außer den heilkundigen Berufen auch die Heilhilfsberufe wie Krankenpfleger, Masseure, Hebammen erfasst werden, wurden sie aufgrund des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderunge der Gewerbeordnung vom 12.2.1979 (BGBL. I S. 149) durch die Worte "Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe" ersetzt (s. Rdn. 62, 63).
Wenn also der Gesetzgeber in seiner Güte und Weisheit bereits im Jahre 1869 wusste, dass die Heilkunde die Heilung von Menschen und Tieren umfasst, muss ich mir nicht heute Gedanken machen, dass er dieses vielleicht doch anders gemeint haben könnte. Warum auch? Dieses wird in den weiteren Ausführungen im Kommentar Landmann / Rohmer ab Rd.-Nr. 52 wunderbar und nachvollziehbar ausgeführt.
Warum soll ich also einen Heilhilfsberuf (egal ob bei Mensch oder Tier) als Gewerbe einstufen und (im Falle der Unzuverlässigkeit) ggf. ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten (was mir dann mangels Gewerbe vom Gericht um die Ohren gehauen werden könnte), wenn der Normgeber dieses bei der Begründung zum Gesetz schon klar definiert hat.
Wie auch bereits an anderer Stelle ausgeführt, war ich früher auch der Auffassung, der Begriff "Heilkunde" umfasst diese nur bei Menschen und ausnahmsweise (bei Tierärzten) nur bei Tieren. Heute bin ich, nach Studium des Kommentars und einiger "Streitgespräche" anderer Auffassung.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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15.07.2009 15:00 |
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