Gaststättenerlaubnis trotz Urteil wegen Betrugs? |
jungspunt
Grünschnabel
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Gaststättenerlaubnis trotz Urteil wegen Betrugs? |
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Hallo zusammen,
ich bin neu hier und würde gerne eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt hören:
Person A plant die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Kneipe.
Person A wurde in 2009 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 8 Euro verurteilt wegen einer Tat im Jahre 2006.
Bei Antragstellung müsste man dies allerdings nicht angeben, da die Tat nicht im Führungszeugnis (auch nicht für Behörden) auftaucht, sie nicht im Zusammenhang mit Gewerbe, etc. stand. (RICHTIG?)
Weiter wurde Person A im Mai 2008 wegen eines angeblichen Einmietbetruges angezeigt, da sie die Miete minderte (sogar per Anwalt!), aber der Vermieter meinte, eine Anzeige wegen Einmietbetruges machen zu müssen. Seither kam nichts mehr. Keine Einstellung, keine Anklage, nichts.
Wie würdet ihr die Chancen beurteilen, dass eine solche Person A eine Gaststättenerlaubnis erhält als geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH?
Falls besagte Schilderungen eine Erteilung nicht möglich machen, wäre es dann u.U. möglich den Betrieb von einem eingestellten Betriebsleiter führen zu lassen und für diesen eine Stellvertreter-Erlaubnis zu beantragen?
Ich danke euch für Antworten.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jungspunt: 22.02.2011 13:18.
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1
22.02.2011 13:17 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo Jungspund,
so allgemein werden Ihre Fragen nicht zu beantwórten sein. Wenn "Person A" wirklich ernsthaft eine Gaststätte betreiben will, sollte sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären, ob etwas dagegen spricht und welche Möglichkeiten es ggf. für sie gibt..
Gruß Runge
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2
22.02.2011 15:35 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Es gilt wie immer: Akte der Staatsanwaltschaft gem. Nr. 39 der MiStra anfordern, denn es kommt auf den Sachverhalt an. Gleiches gilt auch für den Mietbetrug. Man darf sich in solchen Fällen nicht auf die Schilderungen des potentiellen Antragstellers verlassen.
Sprechen die Erkenntnisse für gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit geht auch die Stellvertretungserlaubnis nicht, weil Voraussetzung dafür die Vollerlaubnis für den Vertretenen ist.
Ich würde erst einmal die volle Zuverlässigkeitsprüfung durchziehen (IHK, FA, AG, Polizei). Dann können wir hier noch Mal weiter posten.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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3
22.02.2011 16:24 |
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