Wiedergestattung |
STrende
Jungspund
Dabei seit: 24.07.2006
Beiträge: 21
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 136.398
Nächster Level: 157.092
|
|
Hallo!
am 31.05.01 wurde Herrn X. sein Gewerbe "Vertrieb von Werbe- und Geschenkartikeln an gewerbetreibende Endverbraucher oder deren Vertreter; Einzelhandel mit Werbe- und Haushaltsartikeln" nach § 35 I GewO wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt.
Ende September 2004 hat er einen Antrag auf Wiedergestattung gestellt. Er möchte gerne als freier Handelsvertreter für einen gemeinnützigen Verein Mitglieder werben.
Muß ich ihm diese Gewerbeausübung jetzt wieder gestatten? Aus meiner Sicht bezieht sich § 35 VI GewO nur auf das untersagte Gewerbe...
Demnach könnte er für seine neue Tätigkeit einfach eine Reisegewerbekarte (RGK) beantragen.
Wenn er jetzt aber die RGK beantragt und der GZR-Auszug hierzu angefordert wird, steht da ja drin, daß er unzuverlässig ist. Somit würde ihm die Erteilung der RGK verweigert. Oder sehe ich da was falsch?
Jetzt weiß ich nicht so recht, was ich machen soll und hoffe auf ein paar unterstützende Argumente.
Wiedergestattung notwendig, ja oder nein?
Mit freundlichen Grüßen
S. Trende
|
|
1
17.08.2006 11:04 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
der_vollstrecker
Haudegen
Dabei seit: 13.02.2006
Beiträge: 548
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 44 [?]
Erfahrungspunkte: 3.647.403
Nächster Level: 4.297.834
|
|
Das ist wirklich ein interessanter Fall.
In jedem Fall sollte man mal schauen, ob es sich bei der Gewerbeuntersagung, um eine erweitere handelt, sprich ob die ausübung jeglicher Gewerbe untersagt wurde.
Wenn dem so ist, muss der Betroffenen gemäß § 35 Abs. 6 GewO einen antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung stellen. Dann müssen Sie sämtlichen am damaligen Verfahren beteiligten Institutionen um Stellungnahme bitte, ob Gründe vorliegen, die eine Wiederaufnahme einer Gewerblichen Tätigkeit entgegenstehen.
Hat der Betroffenen in der Vergangenheit versucht, seine Schulden, wie auch immer, abzubauen, dann wird in der Regel zugestimmt. Wenn dem nicht so ist, sieht es meistens schlecht aus.
Jedenfalls müssen sie beurteilen, ob weiterhin eine Unzuverlässigkeit vorliegt. Wenn ja, no chance, wenn nein, kann er loslegen! Achtung, sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Wiedergestattung!
Wenn nun aber keine erweiterte GewU vorliegt, bin ich mir keinesfalls sicher. Ich würde aber sehr wahrscheinlich auf den Antrag bestehen. Wenn denn z.B. Steuerschulden der Grund für die Unzuverlässigkeit war, dann sprich das dafür, dass man im damaligen Verfahren ggf. ein Fehler gemacht hat. In jedem Fall wäre es eine gute Begründung, wenn ich denn auf die vorherige Wiedergestattung bestehe.
...und nicht vergessen, wenn wiedergestattet wird, muss dies dem GZR gemeldet werden!
|
|
2
17.08.2006 11:24 |
|
|
Solon
|
|
|
|
der_vollstrecker
Haudegen
Dabei seit: 13.02.2006
Beiträge: 548
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 44 [?]
Erfahrungspunkte: 3.647.403
Nächster Level: 4.297.834
|
|
Wo steht, dass sich der § 35 Abs. 6 GewO nur auf das untersagte Gewerbe bezieht?
In Landmann/Rohmer steht unter der RD-Nr. 174 zum § 35 lediglich, dass die Wiedergestattung auszusprechen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
Was hätten Sie denn gemacht, wenn der Betroffene eine Woche nach Rechtskraft des GewU zu Ihnen gekommen wäre und ein anzeigepflichtiges Gewerbe (z.B. ein Hausmeisterservice) angemeldet hätte?
Da scheint mir doch schon was in der GewU schief gelaufen, denn Steuern sind regelmäßig ein Grund, auf jegliche Gewerbe auszudehnen. Mit Recht! Schließlich fallen in der Regel bei allen Gewerben Steuerpflichten an.
Es ist bei Ihnen amtsbekannt, dass der potenzielle Gewerbetreibede zumindest unzuverlkässig war (und vielleicht noch ist). Wollen sie das einfach so im Raum stehen lassen?
Der einfache Weg ist nicht immer der richtige!
|
|
4
17.08.2006 11:57 |
|
|
Jörg Wiesemeier
Moderator
Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.074.886
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hej aus Hamm,
wenn das Kerlchen eine RGK haben will, dann steht die GU dem grundsätzlich nicht im Wege, weil ja nur das genannte Gewerbe untersagt wurde und nichts weiter. Er hätte also schon 1 Woche nach Rechtskraft der Verfügung einen Hausmeisterservice gewerberechtlich anmelden können.
Dann wäre allerdings der Zeitpunkt gekommen, wo man eine generelle GU nach § 35 I GewO aussprechen sollte, sprich auch für alle anderen Gewerbe.
In dem vorliegenden Fall ist m. M. nach kein Antrag auf Wiedergestattung zu stellen, weil er kein untersagtes Gewerbe wieder betreiben möchte. Ich würde mir aber, weil die Tatschen ja bekannt sind, eine steuerliche Bescheinigung vorlegen lassen. Sind die Rückstände getilgt, dann kann die RGK erteilt werden, wenn nicht, würde ich den Antrag kostenpflichtig ablehnen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
|
|
5
17.08.2006 13:04 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.169
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.958.054
Nächster Level: 7.172.237
|
|
aus Thüringen,
den Ausführungen von Kollegen Wiesemeier stimme ich voll zu, würde ich auch so handhaben.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
6
17.08.2006 13:20 |
|
|
Kramer-Cloppenburg
Moderator
Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 7.018.893
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Ach, was!!?? - Ich auch!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
|
|
7
17.08.2006 13:32 |
|
|
pmcolonia
Routinier
Dabei seit: 16.12.2005
Beiträge: 454
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.048.434
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Also:
Wenn ich den Sachverhalt richtig aufgenommen habe, dann besteht eine, auf eine spezielle Tätigkeit beschränkte Gewerbeuntersagung.
Wenn der gute Mann nun ein erlaubnisfreie Gewerbe anmelden würde und sich das Gewerbe vom Gewerbegegenstand der untersagten Gewerbes unterscheiden würde, dann könnte er diese Anmeldung vollkommen zu Recht -ohne Widergestattung- vornehmen.
Gesetzt den Fall, es sei auch die Untersagung auf alle Gewerbe ausgedehnt worden, und er würde eine erlaubnispflichtige Gaststättenerlaubnis oder RGK beantragen, dann würde er, ohne dass eine formale Widergestattung erteilt worden sei, bei positiven Entscheid über seinen Antrag das entsprechende Gewerbe ausüben können. Dies resultiert nämlich auch daraus, dass z.B. bei der erlaubnispflichtigen Gaststätte gerade die Frage der Zuverlässigkeit überprüft wird.
|
|
8
21.08.2006 08:04 |
|
|
Jörg Wiesemeier
Moderator
Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.074.886
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Vollkommen richtig!
Im GZR steht der Satz:
Untersaung der Ausübung des Gewerbes "XYZ" sowie jedes anderen Gewerbes, für das § 35 Abs. 1 GewO gilt.
D. h., wenn er eine erlaubnispflichtige Gaststätte übernehmen will und die Zuverlässigkeitsprüfung bis auf den GZR-Eintrag positiv ausfällt, dann kann er eine Erlaubnis bekommen, ohne das eine Wiedergestattung ausgesprochen wurde.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
|
|
9
21.08.2006 12:28 |
|
|
Kramer-Cloppenburg
Moderator
Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 7.018.893
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
M. E. gilt § 35 Abs. 1 GewO bei der Konstellation von Jörg auch für das Gaststättengerwerbe (gibt es ja auch erlaubnisfrei!) und selbstverständlich auch alle anderen erlaubnispflichtigen Gewerbe (denn § 35 Abs. 8 kann ja erst dann greifen, wenn schon eine Erlaubnis besteht).
Des Weiteren müsste m. E. "zwangsweise" die Eintragung "Untersagung der Ausübung des Gewerbes....... sowie jedes andere Gewerbe, für das § 35 Abs. 1 gilt" von der jetzt überprüfenden und feststellenden Behörde, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wieder gegeben ist, aufgehoben werden. Denn solange, wie dieser Verwaltungsakt, der die Ausübung eines Gewerbes (gleich welcher Art!!!) verbietet, weiter gilt, darf die Person halt kein Gewerbe (auch kein erlaubnispflichtiges) wieder ausüben.
Oder sehe ich das jetzt alles ganz falsch??
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
|
|
10
21.08.2006 13:41 |
|
|
pmcolonia
Routinier
Dabei seit: 16.12.2005
Beiträge: 454
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.048.434
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Also:
Betrachten wir die Sache doch mal so:
Warum habe ich spezielle Vorschriften eine erlaubnispflichtige Gewerbeausübung zu unterbinden, wenn ich diese auch mit § 35 GewO unterbinden kann.?
Natürlich kann § 35 GewO mit einer speziellen Vorschrift (z.B. eienr Widerrufungsvorschrift) zusammenfallen. Gleichwohl betrifft aber die Untersagung nur den erlaubnisfreien Teil der Gewerbeuntersagung. Die Gründe, die zu einer Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit führen müssen auch nicht zwangsweise zur Unzuverlässigkeit beim erlaubnispflichtigen Gewerbe führen.
Oder drehen wird doch mal den Sacherhalt um. Eine Gaststättenerlaubnis wird widerrufen. Liegt damit auch automatisch eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 vor? Sicherlich nein.
Alles, was ich mit meinen vorangegangenen Ausführungen sagen wollte ist, dass ich mir durchaus vorstellen kann jemandem eine RGK auszustellen, wenn eine Wiederholung des Sachverhaltes, der zur Feststelluing der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO führte, sich bei der Ausübung des Reisegewerbes nicht wiederholen wird. Also ist auch hier eine Art Zukunftsprognose stellen.
Wenn ich denn die RGK ausstellen würde, ist damit noch immer nicht gesagt, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 nicht mehr vorliegt. Um dies feststellen zu können, müßte tatsächlich ein Widergestattungsantrag gestellt und geprüft werden.
|
|
11
21.08.2006 16:52 |
|
|
JuliaG
Eroberer
Dabei seit: 15.04.2009
Beiträge: 61
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 335.434
Nächster Level: 369.628
|
|
Die GU bezieht sich doch nur auf stehendes Gewerbe.
Angenommen, die GU wäre auf alle stehenden Gewerbe ausgedehnt, könnte ich dennoch eine RGK erteilen.
Praktisch würde ich dann im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung für die RGK die früher beteiligten Institute abfragen.
Die Frage wäre, ob ich, nachdem ich festgestellt habe, dass X für die RGK zuverlässig ist, ihm einen Antrag auf Wiedergestattung nahelegen soll/muss oder ob das dann automatisch gemacht wird.
|
|
12
21.09.2010 11:23 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 234.521 | Views gestern: 340.049 | Views gesamt: 894.229.653
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|