Verstoß gegen Marktfestsetzung |
C. Schröder
König
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Verstoß gegen Marktfestsetzung |
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Bei uns findet regelmäßig eine Art Automarkt an Sonntagen statt. Jetzt wurde der Veranstaltungsplatz verlegt und schon gehts mit den Beschwerden los.
Die Marktfestsetzung war von 11 - 18 Uhr. In der Zeitung las ich: Beginn 8.00 Uhr!!! Na vielleicht meinte er ja Ankunft der Aussteller. Dann die Beschwerde: ab 6.00 Uhr Lautsprecherdurchsagen (Verstoß gegen meine LImSChG-Genehmigung), Motorrengehäul, Veranstaltungsbeginn laut Bf.
Wie gehe ich jetzt gegen meinen Veranstalter vor?
Betrieb von Tonwiedergabegeräten außerhalb der nach § 10 LImSchG "verordneten" Zeiten ist schon mal eine OWi.
Dann Lärm im allgemeinen - auch OWi - zumindest nach § 117 OWiG
Aber Veranstaltungsbeginn um 6.00 Uhr. Einen Verkauf kann ich nicht nachweisen, so dass ich einen Verstoß nach dem LÖG für zweifelhaft halte und eine OWi-Tatbestand für "Öffnungszeiten" nach § 69 Abs. 1 GewO finde ich spontan nicht.
Hilfe auf ganzer Front erwünscht.
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1
21.04.2008 13:50 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Verstoß gegen Marktfestsetzung |
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aus Kierspe,
ganz einfach: Die OWis durchziehen und den Markt dann nicht mehr genehmigen.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
21.04.2008 14:20 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Verstoß gegen Marktfestsetzung |
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aus südlichen Gefilden.
Nach § 3 FTG-NRW sind am Sonntag lärmerzeugende Arbeiten verboten. Dies gilt nicht, wenn hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 FTG (z.B. Marktfestsetzung) vorliegt.
Da der Markt erst ab 11:00 Uhr festgesetzt ist, gilt das Arbeitsverbot bis zu dieser Zeit. Es kann der Markt zwar vorher aufgebaut werden, dabei sind aber nicht erforderliche lärmerzeugende Handlungen verboten. Es wäre daher eine OWi möglich, ohne dass ein Verkauf nachgewiesen werden muss.
Laufende Verstöße gegen das Feiertagsrecht rechtfertigen auch einen Widerruf der Marktfestsetzung (§ 69 b Abs. 2 GewO). Es wäre auch denkbar, Auflagen nach § 69 a Abs. 2 GewO zu erteilen.
Es gibt also Möglichkeiten den Marktveranstalter zur Vernunft zu bringen.
Beste Grüße
__________________ Thomas Kirchhammer
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3
21.04.2008 18:06 |
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Sigi2910
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RE: Verstoß gegen Marktfestsetzung |
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Also irgendwann wurde auch bei uns der Wunsch nach einem solchen Automarkt laut - und der wurde nicht genehmigt. Bis heute nicht. Ist ganz lustig. Gerade heute hat eine Kollegin von einem anderen Amt wegen eines geplanten sonntäglichen Trödelmarktes nachgefragt (soll auf einem Parkplatz eines großen Baumarkts stattfinden - der Baumarkt vermietet seinen Parkplatz und ein Dritter will den Trödelmarkt dann veranstalten) und der habe ich geantwortet, dass die an Samstagen problemlos möglich sind, an Sonntagen (oder Feiertagen) sieht das aber anders aus. Bei diesen Märkten handelt es sich nicht um maßgeblich oder gar ausschließlich der Unterhaltung oder der Freizeitgestaltung dienende Veranstaltungen (wie z.B. uner Jahrmarkt oder aber der ab und an festgesetzte mittelalterliche Markt), die sonn- und feiertagsrechtlich privilegiert sind, vielmehr sind sie primär auf Warenumsatz ausgerichtet. Und dann beginnt die Problematik mit der Unvereinbarkeit des Arbeitsverbots nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage und die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes greifen auch – und die besagen, dass an Sonntagen nicht verkauft werden darf (es sei denn, es wäre ein verkaufsoffener Sonntag).
Und schon wären wir dabei, dass eben der äußere Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten und der kirchlichen Feiertage den Vorrang vor persönlichen oder materiellen Interessen haben muss. Der Charakter dieser Tage als Tage der religiösen Erbauung (wie wichtig das in Stuttgart gesehen wird, sehen wir an den in der Hinsicht engen Bestimmungen des LadÖG und auch der aktuell diskutierten harten Haltung in Sachen Verbot des Blumenverkaufs am Pfingstsonntag, der in diesem Jahr zufällig gleichzeitig Muttertag ist - aber ich glaube, dass wir in der richtung das einzige Bundesland sind), der seelischen Erhebung, der inneren Sammlung, der Entspannung und der Erholung darf in seinem Wesen nicht durch Ausnahmen in Frage gestellt werden. Daran können auch das gerade bei Veranstaltungen oft anzutreffende Interesse der Besucher an Kommunikation oder Erwägungen der Sozialadäquanz nichts ändern. Es ist (auch und gerade nach der Rechtsprechung) nun mal so: Trödelmärkte widersprechen dem Wesen der Sonn- und Feiertage, sie sind typisch werktäglich, der Gewinnerzielung dienend, öffentlich bemerkbar, die äußere Ruhe störend. Und Automärkte sind da meines Erachtens auch. Und auch die Rechtsprechung hat sich in der Hinsicht schon geäußert. Siehe OLG Stuttgart (GewA 1976, 203), VGH München (GewA 1987, 71).
Ich wüsste auch nicht so recht, als was -neben all den Schwierigkeiten nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz- ich einen Automarkt festsetzen sollte. Messe nach § 64 GewO? Na ja. Ausstellung nach § 65 GewO? Auch nicht. Spezialmarkt nach § 68 GewO? Da bräuchte es eine regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende Veranstaltung..
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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4
22.04.2008 15:20 |
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