Hamburg: Sportwetten vor Beschränkung |
räubertochter
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Hamburg: Sportwetten vor Beschränkung |
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In Hamburg steht eine Neuregelung des Glücksspielwesens zur Debatte. Für Sportwetten könnten künftig ähnliche Regelungen wie für Spielhallen gelten.
Am Mittwoch (11.10.2017) wird im Rahmen der Sitzung der Bürgerschaft der Freien- und Hansestadt Hamburg der Entwurf eines dritten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Hamburg in erster Lesung diskutiert. Das meldet Stephan Burger, Justitiar des Bundesverbands Automatenunternehmer (BA). Wesentlicher Regelungsinhalt sei die Zustimmung zum 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie die Änderung des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrages-Ausführungsgesetzes (HmbGlüÄndStVAG). Letztere könnte für Sportwetten zu einer erheblichen Begrenzung führen, sagt Burger.
Neben der Aufhebung der zahlenmäßigen Beschränkung der Wettvermittlungsstellen auf 200 seien folgende Regelungen für Wettvermittlungsstellen geplant:
Statuierung einer Erlaubnispflicht. Hierbei muss der Konzessionsnehmer dafür Gewähr tragen, dass die Wettvermittlungsstelle die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Zwischen Wettvermittlungsstellen muss ein fußläufiger Abstand von 500 Metern eingehalten werden (Ausnahme: bestimmte Vergnügungsviertel - 100 m).
Wettvermittlungsstellen dürfen nicht in räumlicher Nähe zu Kinder- oder Jugendeinrichtungen betrieben werden.
Wettvermittlungsstellen in Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen, welche sich in einem baulichen Verbund mit Spielhallen befinden, sind unzulässig.
Für Wettvermittlungsstellen gilt eine allgemeine Sperrzeit von 05:00-12:00 Uhr (Ausnahme: bestimmte Vergnügungsviertel - 06:00-09:00 Uhr). Daneben dürfen diese an bestimmten Feiertagen nicht öffnen.
Die Abgabe von Alkohol und die kostenlose bzw. vergünstigte Abgabe von Speisen und Getränken sind verboten.
Die Aufstellung von Geldspielgeräten wird untersagt.
Sowohl die Bargeldabhebung als auch alle sonstigen Bankgeschäfte sind verboten.
Auf je 12 qm konzessionierter Fläche ist nur ein Wettterminal zulässig.
Rauchverbot
Burger: "Die neuen Regelungen sollen durch versteckte Testspiele beziehungsweise Testkäufe überprüft werden. Die Anträge zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen sollen bis zum 30. April 2018 eingereicht werden. Begründet werden diese stark einschränkenden Regelungen im Wesentlichen mit Kohärenzgesichtspunkten, da Wettvermittlungsstellen nach Auffassung des Senats ein ähnlich hohes Suchtrisiko aufweisen wie Spielhallen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das sogenannte Trennungsgebot zwischen verschiedenen Glücksspielformen insoweit aufgeweicht wird, als das Vermitteln von Wetten in Annahmestellen auf Antrag möglich ist. Begründet wird dies damit, dass es Lotto Hamburg auch während der Experimentierphase möglich sein soll, selbst oder in Kooperation mit einem oder mehreren Konzessionsnehmerinnen- oder nehmern, Sportwetten in den Annahmestellen anzubieten, damit eine entsprechende Infrastruktur besteht, falls das Sportwettmonopol wieder errichtet wird."
Der BA erwartet laut Burger eine harte Auseinandersetzung der Anbieter von Sportwetten mit dem Hamburger Senat, da die Regelungen sowohl in verfassungsrechtlicher- als auch europarechtlicher Sicht höchst problematisch erscheinen würden.
https://www.gamesundbusiness.de/news/det...-beschraenkung/
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12.10.2017 08:19 |
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