Reisegewerbe |
Kibiz
Grünschnabel
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Hallo aus Wesseling am Rhein
benötige heute auch einmal Hilfe
Wir haben hier eine Dame mit Reisegewerbekarte für Feilbieten von Obst, Gemüse, Blumen usw..
Sie beschäftigt mehrere Angestellte, die jetzt auch eine Reisegewerbekarte benötigen.(Natürlich nur die, die selbst mit dem Kunden Kontakt haben, blosse Hilfspersonen - Waren einräumen usw. brauchen keine eigene Reisegewerbekarte!)
Stichwort: unselbstständige Angestellte im Reisegewerbe
Wer ist zuständig für die Ausstellung dieser Reisegewerbekarten (wohnen in Köln, Bornheim usw.) Sinnvoll wäre es, diese bei uns zu führen, um überblicken zu können, wer bei ihr als unselbstständiger Angestellter beschäftigt ist. Oder??????
Muss für die unselbstständigen Angestellte ein Gewerbebestätigung ausgestellt werden (Kontrolle Finanzamt u.a. Behörden usw.)??
obwohl die Angestellten ja kein Gewerbe betreiben??
Für Antworten wäre ich echt dankbar
Liebe Grüsse an alle!!!!!
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1
25.04.2006 11:45 |
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Solon
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C. Schröder
König
früher: Claudia Komnick
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Hallo,
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 trifft sowohl für die selbständige als auch die unselbständige Tätigkeit zu. Dadurch ergibt sich bei der Erteilung der Reisegewerbekarte für die unselbständigen die gleiche Zuständigkeitenregelung wie für den Selbständigen. D.h. Die Karte muss am jeweiligen Wohnort beantragt werden.
§ 55 c spricht dagegen nur vom selbstständigen Gewerbetreibenden, der einer RG-Karte bedarf. Also keine Anzeigepflicht und Weiterleitung.
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2
25.04.2006 13:55 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
nach Wesseling am Rhein und
im Forum!
Wie die Kollegin Komnick schon schrieb, bleibt es mit der Zuständigkeit beim Wohnort.
Aber warum und aufgrund welcher Rechtsgrundlage wollen Sie sich die unselbständigen Mitarabeiter mitteilen lassen?? Damit evtl. das Finanzamt oder andere Behörden feststellen können, dass diese ordnungsgemäß gemeldet sind??
Ist gar nicht unsere Aufgabe als Gewerbebehörde, sondern die der Fachbehörde etc. Das Finanzamt oder auch die AOK, HZA oder wer auch immer kontrollieren möchte, hat dafür seine eigenen Rechtsnomen. Und der Gewerbetreibende ist ja halt aufgrund der entsprechenden Rechtsnormen zur Einhaltung aller mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Rechtsnormen verpflichtet. Durch die Gewerbeanzeige / Beantragung der RGK macht er ja deutlich, dass er zur Ausübung eines Gewerbes in der Lage ist.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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25.04.2006 21:41 |
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