GastG § 12 GastG - kostenlose Toilettennutzung |
Jutta Grubert
Grünschnabel
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GastG § 12 GastG - kostenlose Toilettennutzung |
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Wir im Land Sachsen-Anhalt arbeiten mit den Bundesgaststättengesetz. In unserer Region finden viele Weinfeste statt, die meistens von privaten Winzern organisiert werden. Einmal jährlich findet die Saale-Weinmeile auf einer Strecke von ca. 6 -7 km, zwischen 2 Ortschaften und auch in diesen Orten statt. Die gastronomischen Betriebe befinden sich auf den privaten Grundstücken entlang des Saale-Unstrut-Rad-Wander-Weges und in den Höfen der 2 Orte. Die Toilettenanlagen von den Veranstaltern sowie der Gaststätten werden auf deren Grundstücken kostenfrei zur Verfügung gestellt. Da nicht alle Teilnehmer auf ihren Grundstücken Toiletten zur Verfügung stellen können, werden Toilettencontainer zentral aufgestellt. Hier müssen die Gäste den Toilettengang bezahlen. Kann man die Gastronomen verpflichten, die Toilettenanlagen ohne Bezahlung eines Entgelts bereitzustellen?
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Jutta Grubert
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1
21.11.2012 13:25 |
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Solon
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Solon
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Jutta Grubert
Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: GastG § 12 GastG - kostenlose Toilettennutzung |
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Hallo Herr Rixinger,
danke für Ihren Bericht, ich werde mich demnächst nocheinmal melden.
Viele Grüße
Jutta Grubert
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Jutta Grubert
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3
27.11.2012 18:30 |
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wyhlmaus50
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Eine Versagung ist unverhältnismäßig!
Für die Forderung einer kostenfreien Toilettenbenutzung gibt es keine Rechtsgrundlage!, eine Kostenpflicht stört nicht die öffentliche Ordnung.
Nur die Toiletten selbst können als Nebenbestimmung (mit Begründung!) gefordert werden.
In Bayern sind durch die Versammlungsstättenverordnung Toiletten vorgeschrieben
in Räumen mit > 200 Besucher
im Freien mit Szenenräumen > 1000 Besucher und
in Sportstätten > 5000 Besucher.
Die - aufgehobene - Gaststättenbauverordnung schrieb für Gaststätten Toiletten vor; diese wird oft weiterhin als Richtlinie für Nebenbestimmungen heran genommen.
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4
07.12.2012 09:01 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Zitat: |
Original von wyhlmaus50 Für die Forderung einer kostenfreien Toilettenbenutzung gibt es keine Rechtsgrundlage! |
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Das würde ich so pauschal nicht stehen lassen.
Das BVerwG stellte mit Urteil vom 13.03.1973 fest, dass ein landesrechtliche Ver-bot (hier: baden-württembergische Gaststättenverordnung), Aborte durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen zu versperren oder den Zugang nur gegen Entgelt zu gestatten, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Az.: I C 44.69).
Unter Verweis auf diese Entscheidung argumentiert der Kommentar Michel/Kienzle (13. Aufl.; § 4 Rn. 45): "Wenn es also zulässig wäre, bestimmte Anforderungen an Gaststättenbetrieb allgemein durch Rechtsverordnung zu stellen, so können diese Anforderungen auch ohne die Grundlage einer Rechtsverordnung im Einzelfall gestellt werden, wenn der betroffene Betrieb die Merkmale aufweist, die dem in der Rechtsverordnung geregelten typischen Betrieb entsprechen … . Unmittelbar aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 ergibt sich daher z. B., dass der freie Zugang zu den Aborten einer Gaststätte jederzeit gewährleistet sein muss und nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt möglich sein darf.“
Immerhin eine bedenkenswerte Argumentation.
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5
07.12.2012 09:27 |
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Jürgen Rixinger
König
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Zitat: |
Original von wyhlmaus50
Eine Versagung ist unverhältnismäßig!
Für die Forderung einer kostenfreien Toilettenbenutzung gibt es keine Rechtsgrundlage!, eine Kostenpflicht stört nicht die öffentliche Ordnung. |
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Hallo,
ganz so einfach kann man das wohl nicht sehen. Ob eine Kostenpflicht für Toiletten die öffentliche Ordnung stört, muss sich im Einzelfall zeigen. Es dürfte wohl von der Größe der Veranstaltung, der Höhe des Tarifs und auch vom Prozentsatz derjenigen, die bereit sind einen solchen zu akzeptieren, abhängen, wieviele Urin oder sonstige Hinterlassenschaften an Häuserwänden oder in Gärten landen. Im schlechten Fall können die Zustände durchaus der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Entsprechend kann auch die Verhältnismäßigkeit nicht pauschal, sondern immer nur im Einzelfall abgewogen werden.
Rechtsgrundlagen, um kostenfreie Toiletten durchsetzen zu können, können sich im Einzelfall aus den §§ 4 und 5 des (Bundes-) GastG ergeben.
Gruß
Jürgen Rixinger
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6
07.12.2012 09:32 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Der Gesetzgeber ist frei und darf nur nicht gegen höherrangiges Gesetz verstoßen. Deshalb war er auch so frei und hat die GastBauV aufgehoben.
Die Erlaubnisbehörde muss aber die Nebenbestimmungen begründen! Und das nicht mit einer aufgehobenen VO.
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7
07.12.2012 09:56 |
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