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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » GastG § 12 GastG - kostenlose Toilettennutzung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen GastG § 12 GastG - kostenlose Toilettennutzung
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Jutta Grubert Jutta Grubert ist weiblich
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GastG § 12 GastG - kostenlose Toilettennutzung

Wir im Land Sachsen-Anhalt arbeiten mit den Bundesgaststättengesetz. In unserer Region finden viele Weinfeste statt, die meistens von privaten Winzern organisiert werden. Einmal jährlich findet die Saale-Weinmeile auf einer Strecke von ca. 6 -7 km, zwischen 2 Ortschaften und auch in diesen Orten statt. Die gastronomischen Betriebe befinden sich auf den privaten Grundstücken entlang des Saale-Unstrut-Rad-Wander-Weges und in den Höfen der 2 Orte. Die Toilettenanlagen von den Veranstaltern sowie der Gaststätten werden auf deren Grundstücken kostenfrei zur Verfügung gestellt. Da nicht alle Teilnehmer auf ihren Grundstücken Toiletten zur Verfügung stellen können, werden Toilettencontainer zentral aufgestellt. Hier müssen die Gäste den Toilettengang bezahlen. Kann man die Gastronomen verpflichten, die Toilettenanlagen ohne Bezahlung eines Entgelts bereitzustellen?

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Grubert
1 21.11.2012 13:25 Jutta Grubert ist offline E-Mail an Jutta Grubert senden Beiträge von Jutta Grubert suchen
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Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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RE: GastG § 12 GastG - kostenlose Toilettennutzung

Hallo Frau Grubert,

eine Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung von Toiletten kann man m.W. aus keiner Vorgabe zwingend ableiten. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Lokalgäste im Falle einer Kostenpflicht woanders „erleichtern“, was hygienisch bedenklich wäre. Eine Gaststättenerlaubnis setzt voraus, dass die gegebenen Räumlichkeiten einer Gefährdung der Gesundheit und/oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht Vorschub leisten (Versagungsgrund gem. § 4 Abs.1 Nr.2 GastG). Nachdem die Gastronomen ohne eigene Toilette vermutlich auch im kommenden Jahr wieder dabei sein möchten, könnte die Drohung einer möglichen künftigen Versagung evtl. Einsicht bringen.

Viele Grüße
Jürgen Rixinger

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jürgen Rixinger: 27.11.2012 08:59.

2 27.11.2012 08:52 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Jutta Grubert Jutta Grubert ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Jutta Grubert


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RE: GastG § 12 GastG - kostenlose Toilettennutzung

Hallo Herr Rixinger,
danke für Ihren Bericht, ich werde mich demnächst nocheinmal melden.
Viele Grüße
Jutta Grubert

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Mit freundlichen Grüßen
Jutta Grubert
3 27.11.2012 18:30 Jutta Grubert ist offline E-Mail an Jutta Grubert senden Beiträge von Jutta Grubert suchen
wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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Eine Versagung ist unverhältnismäßig!
Für die Forderung einer kostenfreien Toilettenbenutzung gibt es keine Rechtsgrundlage!, eine Kostenpflicht stört nicht die öffentliche Ordnung.
Nur die Toiletten selbst können als Nebenbestimmung (mit Begründung!) gefordert werden.
In Bayern sind durch die Versammlungsstättenverordnung Toiletten vorgeschrieben
in Räumen mit > 200 Besucher
im Freien mit Szenenräumen > 1000 Besucher und
in Sportstätten > 5000 Besucher.
Die - aufgehobene - Gaststättenbauverordnung schrieb für Gaststätten Toiletten vor; diese wird oft weiterhin als Richtlinie für Nebenbestimmungen heran genommen.
4 07.12.2012 09:01 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
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Hallo,

Zitat:
Original von wyhlmaus50 Für die Forderung einer kostenfreien Toilettenbenutzung gibt es keine Rechtsgrundlage!


Das würde ich so pauschal nicht stehen lassen.

Das BVerwG stellte mit Urteil vom 13.03.1973 fest, dass ein landesrechtliche Ver-bot (hier: baden-württembergische Gaststättenverordnung), Aborte durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen zu versperren oder den Zugang nur gegen Entgelt zu gestatten, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Az.: I C 44.69).

Unter Verweis auf diese Entscheidung argumentiert der Kommentar Michel/Kienzle (13. Aufl.; § 4 Rn. 45): "Wenn es also zulässig wäre, bestimmte Anforderungen an Gaststättenbetrieb allgemein durch Rechtsverordnung zu stellen, so können diese Anforderungen auch ohne die Grundlage einer Rechtsverordnung im Einzelfall gestellt werden, wenn der betroffene Betrieb die Merkmale aufweist, die dem in der Rechtsverordnung geregelten typischen Betrieb entsprechen … . Unmittelbar aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 ergibt sich daher z. B., dass der freie Zugang zu den Aborten einer Gaststätte jederzeit gewährleistet sein muss und nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt möglich sein darf.“

Immerhin eine bedenkenswerte Argumentation.
5 07.12.2012 09:27 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Zitat:
Original von wyhlmaus50
Eine Versagung ist unverhältnismäßig!
Für die Forderung einer kostenfreien Toilettenbenutzung gibt es keine Rechtsgrundlage!, eine Kostenpflicht stört nicht die öffentliche Ordnung.

Hallo,

ganz so einfach kann man das wohl nicht sehen. Ob eine Kostenpflicht für Toiletten die öffentliche Ordnung stört, muss sich im Einzelfall zeigen. Es dürfte wohl von der Größe der Veranstaltung, der Höhe des Tarifs und auch vom Prozentsatz derjenigen, die bereit sind einen solchen zu akzeptieren, abhängen, wieviele Urin oder sonstige Hinterlassenschaften an Häuserwänden oder in Gärten landen. Im schlechten Fall können die Zustände durchaus der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Entsprechend kann auch die Verhältnismäßigkeit nicht pauschal, sondern immer nur im Einzelfall abgewogen werden.

Rechtsgrundlagen, um kostenfreie Toiletten durchsetzen zu können, können sich im Einzelfall aus den §§ 4 und 5 des (Bundes-) GastG ergeben.

Gruß
Jürgen Rixinger

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6 07.12.2012 09:32 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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Der Gesetzgeber ist frei und darf nur nicht gegen höherrangiges Gesetz verstoßen. Deshalb war er auch so frei und hat die GastBauV aufgehoben.

Die Erlaubnisbehörde muss aber die Nebenbestimmungen begründen! Und das nicht mit einer aufgehobenen VO.
7 07.12.2012 09:56 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
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