§ 146 Abgabenordnung --> das elektronische Aufzeichnungssystem |
gmg
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§ 146 Abgabenordnung --> das elektronische Aufzeichnungssystem |
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In der Abgabenordnung wird im § 146
- Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen-
von der erforderlichen Datenaufzeichnung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gesprochen.
Was ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem ?
Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt (z. B. Kassensysteme, Waagensysteme, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geld- und Warenspielgeräte, Wettterminals, Warenverkaufs- und Fahrscheinautomaten, Warenwirtschaftssysteme, Fakturierungssysteme).
Werden elektronische Aufzeichnungssysteme - also z. B. Geldspielgeräte oder auch Wett-Terminals - vom Steuerpflichtigen für elektronische Grundaufzeichnungen verwendet, müssen diese und die hiermit gemachten elektronischen Grundaufzeichnungen den Anforderungen des § 146 Abs. 1 S. 1 AO und denen der GoBD genügen.
Grüße
__________________ gmg
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30.05.2018 11:27 |
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