Thema: § 34c GewO - Vermittlung von Genossenschaftsanteilen |
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Guten Morgen Herr Fricke,
ich hätte gerne auch die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums per FAX (0208/455583220).
Bei mir wollte gestern eine Kundin die Vermittlung von Wohnbaugenossenschaftsanteilen anmelden. Ich stehe auch auf dem Standpunkt, dass es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c Gewo handelt, weil Anteilscheine an einer Kapitalgesellschaft vermittelt werden sollen.
Vielen Dank vorab für Ihre Mühe.
Viele Grüße von der Stadt am Fluss.
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Thema: Fungames und Jackpots |
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Sehr geehrte MitstreiterInnen,
mir wurde zu der Thematik ein Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei
zugeleitet. Darin werden die Änderungen zur SpielV erfahrungsgemäß
anders beurteilt, als dies die meisten Ordnungsbehörden tun.
Sollte von KollegInnen anderer Behörden Interesse an dem Gutachten
bestehen, bitte ich um eine Nachricht unter meiner e-mail Adresse.
Grüsse von der Stadt am Fluss, Mülheim an der Ruhr
Jörg Eickhoff
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Thema: Fungames |
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Hallo zusammen,
ich habe nochmal über die befristete Versiegelung der Fungames im Einverständnis mit dem Aufsteller nachgedacht. Es handelt sich dabei nach dem hiesigen Verständnis nicht um eine ordnungsbehördliche Maßnahme, wogegen ein Rechtsmittel erhoben werden kann.
Sollte eine unbefugte Siegelentfernung durch den Aufsteller oder sonstige Personen ? erfolgen, sollte dies trotzdem rechtliche Konsequenzen haben.
Wie ist diese Situation einzuschätzen.
Vorab schöne Grüße von der Stadt am Fluss, Mülheim an der Ruhr
Jörg Eickhoff
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Thema: Fungames |
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Hallo zusammen,
vielen Dank nochmal für Eure Hilfe.
Grüsse aus Mülheim an der Ruhr
Jörg Eickhoff
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Thema: Fungames |
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Vielen Dank zunächst,
ich hoffe in Zukunft ebenfalls behilflich sein zu können.
Gruß aus Mülheim an der Ruhr
Jörg Eickhoff
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Thema: Fungames |
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Hallo erstmal !
Ein Aufsteller von Fungames hatte darum gebeten, die Geräte weiterhin als Deko in dem Betrieb stehen lassen zu dürfen.
Die Geräte sollen solange als Deko dienen, bis ausreichende Lagerkapazitäten zur Beseitigung zur Verfügung stehen.
Die Geräte sollen weiterhin beleuchtet bleiben und durch die Entfernung des Münzprüfers "unbrauchbar" gemacht werden. Ein entsprechender Hinweis wegen der "Unbespielbarkeit" soll an jedem Gerät angebracht werden.
Wie ist eine solche Maßnahme einzuschätzen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Münzprüfer gegebenenfalls jederzeit wieder eingebaut werden könnte.
Gruß aus Mülheim an der Ruhr
Jörg Eickhoff
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