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Die Tätigkeit eines eingetragenen Vereines kann der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung bedürfen. Denn ein eingetragener Verein kann als juristische Person Gewerbetreibender sein. Wirtschaftliche Betätigungen, die nicht die zivilrechtliche Qualifikation eines Vereins als sogenannter Idealverein berühren, können mithin die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des Gewerberechts darstellen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 03.07.1998, IZGEWR, § 14 Nr. 17). So liegt z. B. eine gewerbliche Betätigung bei einem Betrieb vor, der Speisen und Getränke nicht unter dem ortsüblichen Preis abgibt, auch wenn der Inhaber beteuert, es handele sich um einen Selbstkostenpreis; denn in die ortsüblichen Preise sind Gewinne für den Unternehmer bereits einkalkuliert.
Gewerbsmäßig geführte Vereinsgaststätten bedürfen deshalb neben der Gewerbeanzeige auch der Gaststättenerlaubnis. Zu den Vereinsgaststätten siehe auch § 23 Gaststättengesetz.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 17.11.2006 14:56 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 20:46.
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