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Die Werbung für die Mitgliedschaft in karitativen oder sonstigen sozial ausgerichteten Vereinen ist nicht dem Reisegewerbe zuzuordnen; RGK entfällt. Evtl. Sammlungserlaubnis erforderlich, wenn eine geschäftsmäßig organisierte Mitgliederwerbung erfolgt (GewArchiv 2003/54).
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 17.11.2006 14:56 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 20:01.
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