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§33a - Einschränkungen |
zmx
Grünschnabel
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hallo, (bin neu hier)
auf der Suche nach Antworten bin ich hier gelandet und denke, dass ich hier auch richtig bin.
Meine Frage:
Welche Einschränkungen (Auflagen) sind bei einer Genehmigung
nach §33a GeWO möglich?
der Hintergrund:
GoGo Genehmigung nach §33a für eine Diskothek mit der Einschränkung "kein Topless"
bei dieser Auflage stellt sich mir die Frage wieso dann überhaupt noch
eine 33a Erlaubnis erforderlich ist?
(wurde hier auch diskutiert: Gogo-Tänzerinnen §33a-pflichtig? )
nach meinen bisherigen Erkenntnissen sind im Gesetz nur die "guten Sitten" und natürlich die Ü18 Einschränkungen festgelegt.
darüber hinaus stellt sich die Frage:
ist für gelegentliche "freizügigere Veranstaltungen" (z.b. Tabledance, Menstrip o.ä.)
bei einer Diskothek dann gleich eine Nutzungsänderung erforderlich?
(nach meiner Erkenntnis gilt eine Diskothek doch bereits als Vergnügungsstätte)
für ein paar (rechtliche) Einschätzungen wäre ich sehr dankbar.
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1
21.01.2011 01:06 |
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Solon
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m.schiller
Haudegen
  

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| Zitat: |
| bei dieser Auflage stellt sich mir die Frage wieso dann überhaupt noch |
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Weil die Erlaubnis nach § 33a halt nicht, wie immer behauptet, nur für Stripteaseveranstaltungen gedacht ist. Sie dient für die "zur Schau Stellung von Personen". Im übrigen sehe ich auch keinen Grund, weshalb in einer Discothek Gogos Topless tanzen sollten. Dies würde man doch eher in anderen Etablissements erwarten. Nutzungsänderung macht dann auch Sinn
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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4
21.01.2011 10:38 |
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zmx
Grünschnabel
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wenn ich mal die Meinung aus demanderen thread hir rein stellen darf:
| Zitat: |
Original von Antonia Thien
Wenn es sich um ganz "normale" Gogo-Girls handelt, dann sind diese zwar knapp und sexy gekleidet, aber weder halbnackt noch anrüchig, noch vollführen sie einen Strip oder annähernd ähnliches. Sie dienen letztlich nur dazu, die Besucher zum Tanzen zu animieren. Dann sind sie nichts anderes als Animateure, in den meisten Fällen nur schöner anzusehen. Und das hat mit einer Erlaubnispflicht nach § 33 a GewO nichts zu tun. |
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letzendlich geht es nicht darum, dass die GoGos topless tanzen sollen, sondern warum für die "Tanz-Animatuere" eine gebührenpflichtige Erlaubnis erforderlich ist, oder wenn, dann mit solchen Einschränkungen?
mit den "guten Sitten" in Bayern hat das doch nix mehr zu tun???
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5
22.01.2011 00:08 |
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