Zuverlässigkeitsprüfung |
christian
Grünschnabel
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Hallo,
Bzgl. der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1 GastG habe ich folgendes Problem:
Die GmbH XYZ ist Betreiber einer Gaststätte. Im März hat ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden. Dieser wurde erst im Mai bei uns angezeigt. Der neue Geschäftsführer hat bis heute keine Unterlagen für die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung eingereicht.
Eine Überprüfung meinerseits hat jetzt folgende ergeben:
Der neue Geschäftsführer hat im Mai 2005 eine eidesstattlich Versicherung abgegeben.
Das Führungszeugnis enthält folgende Eintragungen:
1. Juli 2003 AG D'dorf
wegen Betrug
60 TS zu je 20,- Euro
2. November 2004 AG Duisburg
wegen Betrug
3 Monate Freiheitsstrafe,
Bewährung bis November 2007
Die GmbH hat beim zuständigen Finanzamt einen Zahlungsrückstand i.H.v. „nur“ 2851,77 Euro.
Ich beabsichtige nun der GmbH die Konzession zu entziehen da der Geschäftführer in meinen Augen unzuverlässig ist. Als Geschäftsführer übt er auf die Geschäftsführung der GmbH den maßgeblichen Einfluss aus.
Oder muss/kann sich meine Maßnahme nur gegen den Geschäftsführer richten?
Gruss
Christian Wilk
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1
17.08.2005 08:11 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Hallo, Christian! ..... und ein freundliches
nach Ratingen!
Die für den neuen Geschäftsführer (GF) vorliegenden Erkenntnisse sind m. E. in jedem Fall als Unzuverlässigkeitsmerkmale nach § 4 GastG zu werten. Somit kommt auch ein Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG in Betracht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, ob nicht auch nach Änderung des GastG ab dem 01.07.2005 ein Verfahren nach § 35 GewO für einen evtl. erlaubnisfreien Teil des Gastgewerbes (Speisenabgabe, alkoholfreie Getränke) durchzuführen ist. Diese Variante hätte den Vorteil, dass unabhängig vom Verfahren gegen den Gewerbetreibenden (hier die GmbH) das Verfahren gegen den Vertretungsberechtigten auch dann fortgeführt werden kann, wenn die GmbH einen neuen, jetzt wieder zuverlässigen GF beruft.
(Die vom GF geleitete GmbH muss sich m. W. nach gängiger Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das unzuverlässige Verhalten des Geschäftsführers zurechnen lassen, wodurch Sie selbst unzuverlässig wird, wenn sie sich nicht in dem Augenblick von dem Geschäftsführer löst, in dem sie von den Unzuverlässigkeitsgründen erfahren hat. Dieses bringt jedoch nur etwas, wenn die Gesellschafter andere Personen als die Geschäftsführer sind.)
Hinsichtlich des Zahlungsrückstandes beim FA ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob das steuerliche Fehlverhalten der GmbH erst seit dem Wechsel des GF anzulasten ist, oder ob hier evtl. auch schon zuvor ein steuerschädliches Verhalten durch die GmbH und den alten Geschäftsführer vorliegt. Es mag ja möglich sein, dass die Gesellschafter den alten GF abberufen haben, weil dieser die Geschäfte in steuerlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäß geführt hat, die GmbH nun jedoch "vom Regen in die Traufe" geraten ist.
Sollte es sich bei der GmbH um eine "Ein-Personen-GmbH" handeln, in der auch der GF gleichzeitig Gesellschafter ist, treffen die Unzuverlässigkeitsmerkmale sowohl die GmbH als auch den GF in voller Härte. Eine "Ausredemöglichkeit" als Gesellschafter ist dann auch nicht mehr gegeben.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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17.08.2005 13:06 |
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