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Autor Beitrag
Thema: Ein Gewerbetreibender soll gemäß § 29 "besucht" werden
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 4
Hits: 63.664
14.10.2019 16:45 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und ein freundliches Moin aus Friesoythe!

Auch ich bin der Meinung, dass das Thema im nichtöffentlichen Bereich vielleicht besser angesiedelt gewesen wäre, um hier unnötige Diskussionen oder "Anfeindungen" von vornherein auszuschließen.

Selbstverständlich können und dürfen gem. § 29 Abs. 2 die Beauftragten der zuständigen Behörden die Geschäftsräume betreten und Besichtigungen und Prüfungen vornehmen, die mit der Überwachung des Gewerbebetriebes zu tun haben, sofern es sich hierbei um einen der unter Abs. 1 genannten Betriebe handelt. Und wenn es sich bei der Nutzung der Geschäftsräume auch um Räume handelt, die Wohnzwecken dienen (z. B. Durchgänge, Flure etc., die man betreten muss, um in die Geschäftsräume, z. B. Arbeitszimmer eines Maklers, zu gelangen) dürfen diese ebenfalls betreten werden, da ansonsten ja eine Gewerbeüberwachung quasi nicht möglich wäre. Und insofern ist auch die Unverletzlichkeit der Wohnung vom Gesetzgeber bewusst eingeschränkt worden und steht deshalb auch ausdrücklich in § 29 GewO so drin. Bei entsprechenden Erkenntnissen dürfen und sollten die Kolleginnen und Kollegen sich auch nicht ins Boxhorn jagen lassen, wenn es Grund und Anlass zur Überprüfung eines der unter Abs. 1 genannten Betriebe, z. B. Makler oder Bewacher etc. gibt.
Man sollte aber immer im Auge haben, ob es sich hierbei immer noch um eine Gewerbeüberwachung oder aber schon um eine weitere Maßnahme, z. B. Ermittlungen im Rahmen eines sich abzeichnenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens handelt. Dann würde ich mir in jedem Fall einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Gerichtes holen, was ich in der Vergangenheit auch häufiger praktiziert habe.
Und sobald man in Vorgänge einsieht, dürfte es sich in jedem Fall um eine "Nachschau" im Sinne der Frage 1) handeln.

Und wie der Kollege domar schon schreibt, würde ich ebenfalls nicht mit Gewalt nach Gründen suchen, um eine Gewerbeuntersagung durchsetzen zu können.
Vielmehr sollte es Aufgabe der zuständigen Behörde sein, das gesamte Für und Wider im Rahmen eines Untersagungsverfahrens abzuwägen um dann zu einem Ergebnis zu kommen, was einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auch Stand hält. Und hier hätte ich durchaus Zweifel, wenn eine Nachschau allein darauf gerichtet wäre, zusätzliche Unzuverlässigkeitsgründe zu generieren.

Aus meiner Sicht wäre eine Nachschau im Rahmen eines 35er-Verfahrens durchaus dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende während des Verfahrens behauptet, die Tätigkeit nicht mehr auszuüben, das Gewerbe auch abgemeldet hat um der Untersagung zu entgehen, aber gewichtige Tatsachen vorliegen, die belegen, dass er weiter tätig ist. Da aber dann auch ja bereits ein Verstoß gegen die GewO und damit eine OWi vorliegt, wäre dann schon wieder ein Beschluss erforderlich.

@ Herrn Kuckuck, schön dass Sie auch wieder bei der BFT dabei sind.
Hier aber einfach pauschal den Kolleginnen und Kollegen aus Rheinland Pfalz zu unterstellen, dass diese sich Gewerberecht "zusammenschnippeln", nur weil diese ggf. Fragen zu bestimmten Gewerbebetrieben haben, geht am Ziel vorbei.

Die Überwachungsbehörden sind berechtigt und durchaus auch verpflichtet zur Sachverhaltsaufklärung, z. B. aufgrund von § 24 VwVfG. Und wenn es dann bei der Gewerbeanmeldung / Beantragung von Reisegewerbekarten etc. noch offene Fragen gibt, müssen diese halt auch abgeklärt werden.

Sie wissen ja selbst, wenn sich jeder an die entsprechenden Rechtsgrundlagen und Gerichtsentscheidungen hält, wäre das Leben um ein vielfaches einfacher und die Behörden bräuchten auch keine "schwarzen Schafe" oder gewerberechtlich "Unzuverlässige" vom Markt nehmen. Da dieses aber zum Schutze der Allgemeinheit und insbesondere auch der ehrlich arbeitenden Gewerbetreibenden - wie die Erfahrung zeigt - erforderlich ist, müssen die zuständigen Kolleginnen und Kollegen leider auch in diesem Bereich tätig werden.
Thema: Ist diese Agentur gut um mir meine Bachelorarbeit zu schreiben?
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 1
Hits: 5.426
12.10.2019 14:22 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Hallo und ein freundliches Moin aus Friesoythe!

Ich glaube nicht, dass in unserem Forum irgend jemand eine Stellungnahme auf Ihre Frage abgeben kann und wird. Dieses insbesondere auch deshalb nicht, weil dieses Forum darauf ausgerichtet ist, Gewerberecht transparent und verständlich zu machen und Kolleginnen und Kollegen im geschlossenen Bereich bei gewerberechtlichen Fragen zu unterstützen.

Ihre Frage zielt aber darauf, eine Stellungnahme zu einem vielfach umstrittenen Angebot für einen Abschluss zu erhalten, den man sich offensichtlich nicht einmal selbst erarbeitet hat oder erarbeiten kann.

Sie sollten sich deshalb nach meinem Dafürhalten mit Studienkolleginnen / -kollegen beraten und abstimmen und insbesondere Ihre Ausbilder befragen.
Thema: 11. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 42
Hits: 1.548.340
10.10.2019 16:24 Forum: Seminare und Veranstaltungen


Hallo und ein freundliches Moin aus Friesoythe!

Dieser Punkt wird, seitdem es das Forum Gewerberecht und die ersten Forentreffen, die sich ja zur Bundesfachtagung Gewerberecht entwickelt haben, nahezu bei allen Veranstaltungen angesprochen. Und im Prinzip sind sich die Anwender vor Ort einig, dass allein die Eintragung der Untersagung im GZR nur wenig bringt, solange kein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgeübt wird. Deshalb ja auch schon seit vielen Jahren von den Gewerberechtlern vor Ort die Forderung, ein zentrales Gewerberegister einzuführen, bei dem auch derartige Verfügungen eingesehen werden können bzw. bei dem automatisch die Behörde, bei der nach einer Untersagung ein Gewerbe wieder angemeldet wird, eine Benachrichtigung erhält.
Aber bisher sind diese Forderungen an die übergeordneten Instanzen leider vergeblich geblieben.
Thema: 8. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 24
Hits: 240.783
21.10.2016 12:13 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Hallo und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!
Da wir ja auch einige Vertreter aus den Ministerien dabei haben, von uns der Wunsch
Alten- und Krankenpflege / Mobile Pflegedienste
ebenfalls in die Open-Box zu packen.
Konkret geht es darum, wer für die Überwachung der Pflegedienste zuständig ist und wer ggf. die Tätigkeit unzuverlässiger Pflegedienste zu verhindern hat.
(es geht hierbei tatsächlich um Pflege und nicht um den gewerblichen Bereich "Haushaltshilfe").
Dieses insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass hier ggf. zeitnah bei Bekanntwerden von Unzuverlässigkeitsgründen gehandelt werden muss und bei sachlicher Unzuständigkeit das gesamte Verfahren für die Katz ist.
Thema: 7. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 13
Hits: 114.025
7. BFT - Endspurt - XGewerbeanzeige 30.10.2015 08:26 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Hallo und nochmals ein freundliches Moin und zum Thema Bundesfachtagung!
Da auch der Gewerbeanzeigenverordnung / XGewerbeanzeige auf der jetzigen Bundesfachtagung ein nicht unerheblicher Zeitrahmen eingeräumt wurde, um die Anwender / Praktiker entsprechend zu informieren, ist der Restbestand unserer Plätze erneut geschrumpft. Dieses sicherlich auch deshalb, weil die Plätze für die Info-Veranstaltung in Berlin je Bundesland gedeckelt waren.

Wer also aus dem Kollegenkreis noch unschlüssig ist, ob er nach Dresden fahren wird, sollte das Wochenende für den Abschluss der Überlegungen nutzen. Denn es sind noch knapp 15 Plätze (inkl. Ausfälle wegen Krankheit pp.) frei. Insofern ist mit dem Ablauf des heutigen Tages noch nicht alles verloren. Aber auch für die Restplätze gilt: Wenn weg, dann weg!!

Ich freue mich schon, möglichst viele Kolleginnen und Kollegen wiederzusehen.

Also, "Bis Dresden"! smile
Thema: Kindertrödelmarkt an einem verkaufsoffenen Sonntag
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 6
Hits: 11.782
30.04.2015 14:19 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!
Vielleicht hilft es ja, die Ausführungen des VG Braunschweig Lesen hierzu zu lesen.
Und wenn man dann noch berücksichtigt, dass der Feiertagsschutz durchaus in diversen Klagen der Vergangenheit bestätigt wurde und relativ hohe Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung geknüpft werden (sofern nicht die Besonderheiten für verkaufsoffene Sonntage, bestimmte Regionen oder Kurorte pp. gelten), düfte es schwierig sein, in Niedersachsen einen Trödelmarkt rechtskonform festzusetzen.
Weitere Ausführungen hierzu sind im Kommentar Landmann / Rohmer zu finden.
Thema: 7. Bundesfachtagung Gewerberecht 2015
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 33
Hits: 155.885
7. Bundesfachtagung Gewerberecht 2015 30.04.2015 13:54 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Hallo und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!
Wie unser Delmenhorster Kollege schon im geschlossenen Bereich mitgeteilt hat, laufen die Vorbereitungen der nächsten BFT auf Hochdruck, angefangen von der Termninfindung bis hin zum Veranstaltungsort und den Themen, die nicht nur unter den Nägeln brennen, sondern auch auf Dauer von Bedeutung sind.
Hierzu werden wir in den nächsten zwei bis drei Wochen entsprechende Informationen schalten und auch die Forenmitglieder einbinden wollen.
Fest steht schon mal (seit der letzten BFT) dass es in den Osten, nämlich nach Sachsen - konkret nach Dresden - geht (wenn unsere Bemühungen für einen ansprechenden Tagungsort erfolgreich verlaufen). - Wer hier noch einen guten Tipp für einen Veranstaltungsort für rd. 200 Teilnehmer hat, sollte uns kurzfristig per PN kontaktieren.
Und wir wollen nach Möglichkeit allen Interessierten terminlich den Besuch der BFT einräumen, also einen Termin und geeignete Räumlichkeiten außerhalb der Ferien finden, was nicht so einfach sein wird, wenn wir unseren Standard-Turn von einem guten Jahr beibehalten wollen.
Dann sollen auch noch die Kosten im Rahmen bleiben usw. usw.
Also, noch ein wenig Geduld - es wird schon.......
Wenn jemand noch mit Gewalt das Orga Team unterstützen oder aber selbst durch einen Vortrag mitmachen möchten, darf man sich gerne per PN bei mir melden.
Bis dann!
HG
Thema: 6. Bundesfachtagung Gewerberecht in Wetzlar
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 35
Hits: 58.135
12.09.2014 10:47 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Hallo und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!
Hiermit "drohe" ich meine Teilnahme sowohl bei der Bundesfachtagung als auch beim Forentreffen in Wetzlar an.
Für die Referenten und Teilnehmer heißt das:
Es gibt wieder Zeitzeichen!!!!
Wir sehen uns und ich freue mich auf ein Wiedersehen.
HG Kramer
Thema: Gewerbeuntersagung - Nach 20 Jahren Gewerbeanmeldung wieder möglich?
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 12
Hits: 26.626
04.06.2014 15:06 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!
Oder der Gewerbetreibende hatte einfach viele Jahre keine Möglichkeit, ein Gewerbe auszuüben, weil er für diesen Zeitraum eine vergitterte Postanschrift hatte.
Hat es alles schon gegeben und habe ich selbst erlebt.
Wegen gewerbsmäßigem Betruges und Brandstiftung weggeschlossen und unmittelbar nach der Entlassung einen Antrag gem. § 35 Abs. 6 GewO gestellt. - Konnte einfach nicht klappen, da ja eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen und hierbei dass Verhalten des Betroffenen in Freiheit zu berücksichtigen ist.
Deshalb verlange ich immer eine Begründung für den Antrag und eine Erklärung, was denn an positiven Dingen seit der Untersagung den Antrag stützen soll. Hinzu kommt die Anforderung der Untersagungsakte (wird m. E. mind. 30 Jahre aufbewahrt) und aktuelle Abfragen bei den seinerzeit beteiligten Behörden.
Thema: Tierheilpraktiker
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 16
Hits: 25.542
28.03.2014 08:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und trotz Ausklinkens nochmals ein freundliches Moin hierzu!

@ A. Dietze

in Rd.-Nr. 61 des Kommentars, der ja nur "Ansichtsweisen" darstellt, die eigenartigerweise aber immer wieder als Fundstellen Eingang in der Rechtsprechung, insbesondere bei unseren niedersächsischen verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen (sehr oft aber auch in anderen Bundesländern) Entscheidungen finden, heißt es aber auch weiter:
"... vom Heilpraktikergesetz erfasst; sie ist aber dennoch nach 6 Abs. 1 Satz 2 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung freigestellt, da die berufliche Betätigung als solche begünstigt werden sollte, ohne dass es auf eine anderweitige (hier nicht getroffene Regelung) ankommt (s. hierzu Rd.-Nr. 62). Auch die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes (§ 6 Abs. 1 HPG)...."
Dieses wollte ich nur einfügen, weil m. W. nicht unbedingt jeder über den Kommentar Landmann-Rohmer zur Gewerbeordnung verfügt und damit die Möglichkeit hat, über das hier geschriebene hinaus weiter zu lesen. großes Grinsen

Und wie auch bereits wiederholt ausgeführt, man darf und sollte bei seinen Entscheidungen nicht unbedingt die Begründungen in den Erläuterungen zu den jeweiligen Gesetzestexten (s. Rd.-Nrd. 52 des o. g. Kommentars zu § 6 sowie Rd-Nr. 63) zur Seite wischen, die verdeutlichen sollen, was der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht und Weisheit dem gemeinen Volk für dessen Entscheidungen und Aufklärungen mit auf den Weg gegeben hat.

Für alle anderen Interessierten hier noch einen weiterführenden Link des Fachverbandes Niedergelassener Tierheilpraktiker, aus dessen Seiten sehr deutlich wird, dass ein Tierheilheilpraktiker Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Tieren ausübt.

Und nach alledem, insbesondere den Erläuterungen anlässlich der Gesetzesfassung oder der Änderungen komme ich weiterhin nicht zu einem anderen Ergebnis, auch wenn die durchaus nachvollziehbaren und tw. mit entsprechenden Entscheidungen unterfütterten Argumente in meinem Lieblingskommentar nur eine "Autorenmeinung" die ja keinerlei Bedeutung haben soll, widergibt.

@Thomas
Ich könnte mir aber vorstellen, dass das VG im Rahmen des Untersagungsverfahrens (evtl. ja auch unter Berücksichtigung der Autorenmeinung meines oder anderer Lieblingskommentare) zu dem Ergebnis kommt, dass wg. § 6 GewO gar kein Gewerbe vorliegt. Damit ist Dein Bescheid hinfällig und Du hast auch noch alle Kosten. - Nur, dann hätten wir alle endlich einmal eine klare Entscheidung!
Thema: Tierheilpraktiker
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 16
Hits: 25.542
27.03.2014 14:39 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Nochmals ein freundliches Moin aus meiner Mittagspause!
Zuerst einmal an Thomas: Hast Recht, hier steht in der Tat ....berufe
Meine Mittagsstunde habe ich nochmals genutzt, um mir die von mir in meinem Lieblingskommentar genannten Fundstellen nochmals explizit anzusehen.
Wenn ich mir die ausführlichen Erläuterungen, insbesondere unter Rd.-Nr. 52 ff zu § 6 GewO anschaue und hierzu auch die unter Rd.-Nr. 63 gemachten Ausführungen zu Gemüte führe, wird doch deutlich, dass hiermit nicht allein die Berufe gemeint sind, die ausdrücklich als Beruf anerkannt und auch so festgeschrieben wurden, sondern auch andere Tätigkeiten die noch nicht als Beruf festgeschrieben wurden. So hat es sich doch bis vor kurzem auch mit den "medizinischen Fußpflegern", die reihenweise ein Gewerbe angemeldet hatten und dann wieder abmelden durften, weil sie einen Heilhilfsberuf ausübten, verhalten. Ähnliches gilt und galt doch auch in anderen Heilhilfsberufen (oder Heiltätigkeiten), die darauf abzielten, eine Krankheit zu heilen oder körperliche Gebrechen zu beseitigen. Selbst im Bereich unserer Seniorenfachberater, die ja nur erklären "futtern Sie dieses tolle Zeug und Sie bekommen keinen Krebs oder sonstige Krankheiten", wird mit Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz gearbeitet und wenn man ihnen nachweisen könnte, dass sie einer bestimmten Person dieses Zeug als Mittel zur konkreten Beseitigung eines Leidens verkauft hätten, könnte man sie u. U. auch noch wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergsetz (hatte ich früher auch mit zu tun) dran kriegen. Nur, man muss es beweisen! Weißnicht
Als weiteres, nicht ganz so altes Beispiel für die Zuordnung zu Heilberufen möchte ich eine Entscheidung zum Thema Osteopathie einfügen, bei der sich das Gericht auch mit Heilkunde beschäftig hat.
Wie ich auch bereits wiederholt ausführte und in Rd.-Nr. 52 ff des o. g. Kommentars auch erläutert wird, umfasst die Heilkunde nach der Begründung zur Gewerbeordnung von 1869 die Heilung von Menschen und Tieren!
Unter Rd.-Nr. 63 wird ausführlich auf die Begründung zur Änderung des Gesetzestextes 1979 und auf andere Heilberufe eingegangen und festgestellt, das die Gewerbeordnung nur dann auf die ärztlichen und nichtärztlichen, nachstehend beispielhalft aufgeführten Heilhilfsberufe Anwendung findet, wenn die Gewerbeordnung dieses ausdrücklich bestimmt. Für mich bedeutet dieses, dass der Gesetzgeber klare Vorgaben macht und dieses auch so angewandt haben will.
Zähle ich jetzt 1 und 1 zusammen:
1 = Heilkunde ist umfassend und gilt für Mensch und Tier
und
2 = es soll hiermit alles abgedeckt sein, einschl. Heilhilfsberufe (ob diese nun die Bezeichnung Beruf explizit im Titel führen oder als Beruf explizit anerkannt wurden) sofern nicht die Gewerbeordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
komme ich zu dem Ergebnis aus den Vorgaben gem. § 6 GewO:
keine Anwendung der GewO und so werden wir es hier auch weiterhin handhaben. Falls jemand anders es anders sieht, ist mir dieses auch recht.
Manche kommen ja, wie Pippi Langstrumpf in ihrem Lied, zu dem Ergebnis, dass 1 und 1 eben nicht 2, sondern vielleicht drei oder acht sind. Mir auch recht! großes Grinsen
Zur Veterinärmedizin habe ich einfach mal den aktuellen Link zu Wikipedia eingefügt, um nicht -zig Rechtsnormen hier zitieren zu müssen. Lesen
Zu den Geistheilern:
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2003 gab es weder bei den für die Heilkunde zuständigen Behörden noch bei den Verwaltungsgerichten Zweifel daran, dass auch diese heilkundlich tätig sind, wie die Entscheidungen der Vorinstanzen belegen.
Da Geistheiler (und damit auch Reiki) aber lediglich "Kräfte zur Selbstheilung" aktivieren (wie dieses auch immer funktioniert) sollen sie dann keine Heilkunde ausüben, wenn sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses keine Heilkunde sei und zudem die Kranken an Ärzte etc. verweisen. Ausführliche Begründung, s. Urteil.
Und da ich jetzt weder die Zeit noch die Lust habe, weitere Ausführungen hierzu zu machen und letztlich auch nur für meinen Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung zu treffen und ggf. verwaltungsgerichtlich zu vertreten habe, klinke ich mich nun aus.

P. S.: Eine Frage hätte ich da noch - wie verhält sich das Gewerbeamt als Aufsichtsbehörde, wenn es aufgrund seiner Einschätzung bei dem Tierheilpraktiker zu dem Ergebnis kommt, dass dieses ein Gewerbe ist, und wenn der Tierheilpraktiker bei einem an Vogelgrippe erkrankten Huhn zu dem Ergebnis kommt, dass Handauflegen ausreicht, um die Krankheit zu beseitigen? Welche Maßnahmen ordne ich dann nach der GewO an??
Thema: Tierheilpraktiker
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 16
Hits: 25.542
27.03.2014 10:27 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin , Thomas!
Ich wusste doch, dass Du dich evtl. melden könntest.
Die GewO spricht ganz bewusst in § 6 GewO nicht von "Berufen", sondern von "Tätigkeitsfelder".
Der damalige Leiter des Gesundheitsamtes meines ehemals großherzoglichen Arbeitgebers sagte mal: "Wenn einer einen anderen bunte Kreise malen lässt, um ein körperliches Leiden / Gebrechen zu beseitigen oder aber Hand auflegt usw. um dasselbe zu erreichen, ist es Ausübung der Heilkunde" und damit liegt die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt.
Bei Tieren ist dieses eben das Veterinäramt.
Damit sind die Zuständigkeiten im Bereich der Heilkunde umfassend und abschließend und sicherlich auch gut geregelt. Denn ebenso wie bei der GewO handelt es sich hierbei um spezielles Gefahrenabwehrrecht (Polizeirecht). Und Heilkunde in seiner Gesamtheit ist ebenso wie Urproduktion (s. anderen Thread) von der Anwendung der GewO ausgenommen.
Ich sollte mich hüten, überall eine Zuständigkeit zu suchen oder auch zu finden, damit ich meine Finger im Boot habe. Denn spätestens im Rahmen eines Klageverfahrens würde das zuständige Gericht dieses prüfen.
Und da ich weiß, dass unser VG auch meinen Lieblings- und Standardkommentar gerne heranzieht und in seinen Entscheidungen zitiert, habe ich auch keine Probleme mich dieser Ausführungen als Entscheidungsfindung anzuschließen, wenn es unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung zutrifft.
Denn, und da sollte es ja keine Zweifel geben, wenn einer sagt, male rote Kreise und Deine Kopfschmerzen gehen weg, ist dieses darauf gerichtet, einen Schmerz (der in aller Regel von einer Fehlfunktion des gesunden Körpers = egal ob Tier oder Mensch) kommt, zu beseitigen.
Deshalb übt aus meiner Sicht auch der allseits bekannte und beliebte XXL-Ostfriese Tierheilkunde und kein Gewerbe aus. Denn letztlich sind alle diese Tätigkeiten darauf gerichtet, Fehlstellungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Tieren zu beseitigen. Und damit ist für ihn das Veterinäramt des Landkreises Leer und nicht die Samtgemeinde Jümme als Aufsichts- und spezielle Gefahrenabwehrbehörde zuständig.
Deshalb bleibe ich bei meiner Auffassung und bin auch ziemlich sicher, damit in einem gerichtlichen Verfahren oben zu bleiben.
Thema: Tierheilpraktiker
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 16
Hits: 25.542
26.03.2014 16:52 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und ein freundliches Moin von zuhause!
Bei weiterer Nutzung der SuFu (Suchfunktion) hätte auch unser liebes Forum schon mit Antworten weiterhelfen können.
Wie ich auch bereits zu Thema "Tierheilkunde" (unter anderem auch hier) an verschiedenen Stellen geschrieben habe, ist die Heilkunde m. E. umfassend aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Dieses ergibt sich aus der Definition in § 6 GewO .....die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe.....
Ergebnis: Kein Gewerbe - Keine Gewerbeanmeldung!
Die ausführliche Begründung steht unter dem o. g. Link!
Thema: Wanderlager - Pressemitteilungen
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 2
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Kaffeefahrt-Organisator muss vor Gericht 17.05.2013 09:56 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


....... Moin
....... und hier noch ein weiterer Bericht zu einem anderen Helden aus der Szene, der den Senioren immer nur gutes wollte und entsprechenden Schreiben in Umlauf brachte:

Nordwest-Zeitung (nwzonine.de) vom 10.05.2013

www.nwzonline.de/cloppenburg/kaffeefahrt...1739331101.html

Auch hier waren die Schreiben, die in Umlauf gebracht wurden und die Einzüge sicherlich alles nur versehenlich erfolgt.
Thema: Wanderlager - Pressemitteilungen
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 2
Hits: 4.317
Angeklagter bricht in Tränen aus 17.05.2013 09:40 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo und nochmals ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Nordwest-Zeitung vom 17.05.2013 (auch nwzonline.de vom gleichen Tage):

http://www.nwzonline.de/cloppenburg/wirt...2141753180.html

An dieser Entscheidung sieht man, dass es zwar schwer, aber durchaus möglich ist, die entsprechenden rechtswidrigen Handlungen auch zu ahnden.
Thema: Wanderlager - Pressemitteilungen
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 2
Hits: 4.317
Wanderlager - Pressemitteilungen 17.05.2013 09:36 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo und mal wieder ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Nachdem ein sehr geschätzter Kollege aus dem nördlicheren Norden (als wir) bereits hier im Forum eine Seite zum Thema Wanderlager = Praxistipps ins Leben gerufen hat, sollte m. E. eine Seite zu entsprechenden Presseberichten auch nicht fehlen.

Mein Vorschlag wäre, für eine evtl. spätere Recherche in der jeweiligen Redaktionen, das Veröffentlichungsdatum, die Zeitung sowie den Inhalt kurz voranzustellen und einen entsprechenden Link zu setzen.

Grund und Anlass für diesen Einfall ist die Entscheidung des Oldenburger Landgerichtes vom gestrigen Tag, in dem es einen "Senioren-Fachberater" für mehr als 4 Jahre hinter Gittern steckte und damit wohl ein deutliches Zeichen setzte.
Thema: Trotz SV Schulden aktuell keine SV Schulden ???
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 8
Hits: 5.971
27.10.2012 10:35 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo............... und nochmals ein freundliches Moin aus Cloppenburg!
Offensichtlich geht hier einiges durcheinander. Wenn jemand ein "einfaches" Gewerbe (also kein erlaubnispflichtiges = z. B. Einzelhandel mit Klamotten etc.) bei der für ihn zuständigen Behörde anzeigt, erfolgt keine Zuverlässigkeitsprüfung. Diese ist nur bei bestimmten Gewerbebetrieben (z. B. Gaststätten, Makler etc.) vorgesehen.
Eine Gewerbeanzeige ist keine Gewerbeerlaubnis!
Und da u. U. keine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt, erfährt die dann zuständige Behörde (gerne auch eine kleine Gemeinde etc.) auch nichts von der Gewerbeuntersagung und wird die Gewerbeanzeige zu bestätigen haben (§ 15 GewO).
Nur dann, wenn diese Kommune eine entsprechende Info (gerne auch durch die Sachbearbeiterin, mit der Sie gesprochen haben, diese wird sich im Regelfall an die für eine Untersagung bzw. Wiedergestattung zuständige Behörde wenden, die dann die Kommune anspricht) erhält, kann auch eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen.
Insofern ist, wie ich auch bereits wiederholt ausgeführt habe, eine entsprechende Info wichtig. Denn wenn ich etwas nicht weiß, kann ich es auch nicht berücksichtigen. Und Informationen fallen nun mal nicht wie Manna vom Himmel.
Aber selbst dann, wenn Sie wegen familiärer Gründe Bedenken haben, die zuständige Kommune (auch eine kleine) zu informieren, steht es Ihnen doch frei, die entsprechende KK zu informieren (notfalls telefonisch und anonym) und bei entsprechend fundierter Informationen wird sich diese schon mit ihren Bedenken an die dann zuständige Behörde wenden. Sie sehen, es gibt also durchaus entsprechende Möglichkeiten für einen Informationsfluss. Nur diese Info muss ankommen.
In ähnliche gearteten Fällen habe ich sowohl einen Antrag auf Wiedergestattung versagt als auch entsprochen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Während in einem Fall aufgrund einer langjährigen Haftstrafe, Inso-Verfahren und relativ kurzer Zeit in Freiheit keine positive Zukunftsprognose möglich war, hatte sich in einem anderen Fall, trotz Haft auf Bewährung, Inso-Verfahren, Hartz IV und alle anderen negativen Dinge der Betroffene über Jahre intensiv darum bemüht wieder zuverlässig zu werden. Und dieses war im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu Gunsten des Betroffenen zu werten. Bis heute ist mir nicht bekannt geworden, dass dieser wieder unzuverlässig geworden ist.
Und Sie dürfen mir glauben, die Gewerbebehörden bekommen, oft auch vertraulich, entsprechende Informationen aus betroffenen Familien. Vielfach leider aber auch solche, bei der Mißgunst oder jahrelanger Frust über selbst erlittene finanzielle Verluste im Mittelpunkt stehen.

Da aber die Entscheidung der Behörde wertneutral, also objektiv zu erfolgen hat (kann gerichtlich überprüft werden) und diese alle ihr bekannten Informationen zu berücksichtigen hat, dürfen Sie davon ausgehen, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall entweder die Untersagung durchgesetzt (wenn tatsächlich die vorgetragenen Unzuverlässigkeitsgründe weiter bestehen) oder aber ein Antrag auf Wiedergestattung abgelehnt, bzw. bei verspäteter Info widerrufen wird. Denn unabhängig von Ihren Informationen hat derjenige, der einen solchen Antrag stellt, alle für die Entscheidung wichtigen Informationen wahrheitsgemäß zu liefern.
Thema: Trotz SV Schulden aktuell keine SV Schulden ???
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 8
Hits: 5.971
Noch nen Thread zum gleichen Thema? 26.10.2012 17:36 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo.......... und nochmals ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Wie der Kollege "Regentänzer" schon ausführte, wird die Gewerbebehörde eine pflichtgemäße Zuverlässigkeitsprüfung durchführen müssen.
Dieses hatte ich Ihnen aber auch bereits in diesem Thread mitgeteilt.
Zuvor hatten Sie bereits sinngemäß denselben Sachverhalt in diesem Thread angefangen. Und nun wird zum selben Sachverhalt der dritte Thread aufgemacht. Warum??

Wie ich Ihnen auch ja bereits mitgeteilt hatte, steht es Ihnen jederzeit frei, der zuständigen Behörde weitergehende Informationen zu liefern, die bei der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Da die Entscheidung der Behörde über eine Wiedergestattung im Zweifel ebenso der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt, wie die Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung und zudem die Behörde einer Fachaufsicht unterliegt, könnten Sie, sofern Ihre Informationen bei der Entscheidung nicht einfließen, diese entsprechend informieren.
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie erst einmal die zuständige Behörde über Ihr Wissen, dass entweder fundiert ist oder aufgrund eigener finanzieller Schädigung "vermutet" wird, in Kenntnis setzen.
Sofern Sie durch die Person, die jetzt offensichtlich wieder gewerblich tätig wird oder werden möchte, in der Vergangenheit Nachteile erlitten haben, die einer günstigen Zukunftsprognose in gewerblicher Hinsicht nicht entgegenstehen, hilft ein wiederholtes Posten und Aufmachen zahlreicher Threads hier im Forum auch nicht weiter. Denn letztlich hat die zuständige Behörde eine Entscheidung zu treffen und dieses wird Sie, sofern ihr denn alle Informationen vorliegen, auch sicherlich rechtmäßig vornehmen.
Es kann und mag aber ja sein, dass bei der Entscheidung einzelne Punkte nicht berücksichtigt werden können, weil halt die entsprechenden Informationen fehlen. Und da Sie hierüber ja offensichtlich verfügen, sollten Sie diese Informationen auch mitteilen.
Sofern noch weiterer Erörterungsbedarf zu diesem Fallbesteht, sollte dieses nun in diesem Thread erfolgen.
Weitere Threads zu diesem Sachverhalt werde ich canceln.
Thema: Mehr zu: Schadenersatz für Sportwettbüros
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 1
Hits: 963
RE: Mehr zu: Schadenersatz für Sportwettbüros 23.10.2012 20:19 Forum: Spielrecht


Hallo und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Seit dem 18.10.2012 liegt nun die Entscheidung des BGH vor.



Damit dürfte dieser Punkt nun auch abschließend geklärt sein!
Thema: Name in Gewerbeanmeldung
Kramer-Cloppenburg

Antworten: 6
Hits: 6.708
22.10.2012 20:34 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo............. und ein freundliches Moin

Wir orientieren uns beim Ausfüllen der Felder an den Gewerbeanzeigen-Verwaltungsvorschriften unseres Landes und diese sehen nun mal (wie auch die Bundesausgabe) vor, dass nur tatsächliche Firmennamen einzutragen sind. Also auch tatsächlich eine Firma im Sinne des HGB unter diesem Namen vorhanden ist.

Bei uns werden deshalb sog. Etablissemnt-Namen (Werbenamen etc.) hinter der angemeldeten Tätigkeit aufgenommen (z. B. "Einzelhandel mit Bettenwaren unter der Bezeichnung Sonnenschein-Reisen" etc.)
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